Zum Haushalt zählen neben dem Antragsteller/der Antragstellerin auch Personen, die mit ihm/ihr eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Das sind in der Regel die Ehegatten, die Lebenspartner und die Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, bestimmte Verwandte (z.B. Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister) oder Verschwägerte (z.B. Schwiegereltern, Stiefeltern, Stiefkinder) und Pflegekinder und Pflegeeltern.
Nicht zum Haushalt gehören dagegen Personen, bei denen zu erwarten ist, dass sie sich alsbald und auf Dauer vom Haushalt lösen werden.
Alle volljährigen Haushaltsangehörigen müssen den Antrag unterschreiben.