Schöffenwahl 2023 – Jugendschöffen 2024 bis 2028

Bewerbung um das Ehrenamt einer Jugendschöffin bzw. Jugendschöffen

für die Zeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Angaben zur Person

 

Nachstehende Daten werden auf Grundlage der §§ 28 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bzw. § 35 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und § 44a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) erhoben. Sie werden ausschließlich für die Schöffenwahl 2023 sowie die Amtsperiode 2024 - 2028 elektronisch gespeichert und verarbeitet. Veröffentlicht werden nur die gesetzlich notwendigen Daten gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 GVG gegebenenfalls i.V.m. § 35 Abs. 3 JGG (Familienname, Vorname, ggfs. abweichender Geburtsname, Geburtsjahr, Wohnort, Postleitzahl, Beruf sowie bei häufig vorkommenden Namen auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes).

Tätigkeit als Jugendschöffe/-schöffin in der Vorperiode (2019-2023)


Erklärung zum Datenschutz

 

Mir ist bekannt, dass die Pflichtangaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörig-
keit, Anschrift und Beruf) in die auszulegende Liste der zur Wahl vorgeschlagenen Personen aufgenom-
men werden. Ich bin einverstanden, dass auch die weiteren Daten und Erklärungen an den Stadtrat und
den Schöffenwahlausschuss weitergegeben werden. Die Übermittlung darf nur zum Zweck der Schöf-
fenwahl erfolgen.

Hinweise zum Bewerbungsbogen

  1. Die Bewerber/innen müssen am 01.01.2014 das 25. Lebensjahr vollendet oder dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Es können sich daher nur Bewerber/-innen mit einem Geburtsdatum nach dem 01.01.1949 oder vor dem 02.01.1994 bewerben.
  2. Zu Jugendschöffinnen/-schöffen dürfen nur deutsche Staatsangehörige bestellt werden (§ 31 GVG).
  3. Die Stadt Ingolstadt darf nur Personen in die Vorschlagsliste aufnehmen, die in Ingolstadt wohnen. Interessenten aus anderen Gemeinden bewerben sich bitte bei ihrer Gemeindeverwaltung.
  4. Die persönlichen Angaben sind nötig um alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen zu berücksichtigen. Telefonnummer und Mailadresse erleichtern Rückfragen. Die zur Einsicht auszulegende Vorschlagsliste enthält nur die Pflichtangaben.
  5. Jugendschöffinnen und Jugendschöffen müssen nach § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz erzieherisch befähigt und in der Jugendarbeit erfahren sein.

Die Erklärungen über Ausschlussgründe vom Jugendschöffenamt können von der Justizverwal-
tung überprüft werden.

Ein Schöffenamt dürfen nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht ausüben:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen
    oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Nicht berufen werden nach §§ 33, 34 GVG oder § 44 a des Richtergesetzes:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden oder die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  2. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  3. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  4. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
  6. bestimmte Berufsgruppen des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes;
  7. Personen, die als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes (Stasi) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig waren.

Wahlverfahren:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt nur eine Vorschlagsliste. Die Berufung der Jugendschöffen erfolgt
durch den Wahlausschuss beim Amtsgericht Ingolstadt. Dieser ist an Tätigkeitswünsche nicht gebunden.