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Geburt im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister

Eine Geburt im Ausland kann im deutschen Geburtenregister nachbeurkundet werden.

Beschreibung

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner(in) oder Kinder.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Erforderliche Unterlagen

Falls ihr Kind neu geboren ist, beachten Sie bis auf Weiteres folgende Hinweise:

Eine Vorsprache erfolgt zur Geburtsanmeldung derzeit nicht. Bitte schicken Sie uns die unten aufgelisteten Unterlagen per Post zu, ihre Identitätsnachweise (Personalausweis oder Reisepass) in Kopie, die restlichen Dokumente - insbesondere den Fragebogen zur Geburtsanzeige - im Original! Sie erhalten Ihre Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde) nach der Bearbeitung zurück.

Wenn Ihr Kind in Ingolstadt geboren wurde, ist das Standesamt Ingolstadt für die Beurkundung zuständig. Erklärungen über Namensführung und Abstammung können Sie bei uns abgeben.

Die Unterlagen für die Geburtenanmeldung Ihres Kindes sind von Ihren familiären Zusammenhängen und Hintergründen abhängig und daher individuell. Folgend werden häufige Konstellationen aufgeführt.
Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen weitere Dokumente erforderlich sein könnten. Wir geben Ihnen gerne bei Ihrer persönlichen Vorsprache oder vorab telefonisch oder elektronisch Auskunft.

1. Welche Unterlagen sind erforderlich, wenn die Eltern verheiratet sind

  • Bei Geburt im Klinikum oder im Geburtshaus: Anmeldebescheinigung (Fragebogen zur Geburtsanzeige)
    Bitte beachten: Die gewünschten Vornamen für das Kind sind einzutragen, die Sorgeberechtigten müssen auf der Anmeldebescheinigung unterschreiben
  • Bei Hausgeburt: Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des Arztes
  • Heiratsurkunde (ggf. mit deutscher Übersetzung)
  • Geburtsurkunden der Eltern (ggf. mit deutscher Übersetzung)
  • Personalausweise bzw. Reisepässe der Eltern; (bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines Elternteils ist zwingend der Reisepass vorzulegen)
  • Ein Elternteil ist Spätaussiedler oder besitzt die Vertriebeneneigenschaft
    • Spätaussiedlerbescheinigung bzw. Vertriebenenausweis
    • Registrierschein
    • ggf. Bescheinigung über Namensangleichung
    • Einbürgerungsurkunde

2. Welche Unterlagen sind erforderlich, wenn die Eltern nicht verheiratet sind

Grundsätzlich die gleichen Unterlagen wie bei Nr. 1 (mit Ausnahme der Heiratsurkunde).  

Zusätzlich:

3. Welche Unterlagen sind erforderlich, wenn die Mutter derzeit alleiniger Elternteil ist?

Grundsätzlich die gleichen Unterlagen wie bei Nr. 1 (mit Ausnahme der Heiratsurkunde).

  • Bei Geburt des Kindes nach einer Scheidung der Mutter: Unterlagen wie bei Nr. 1 einschließlich Heiratsurkunde zuzüglich Gerichtsbeschluss über die Scheidung mit Rechtskraftvermerk oder Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk (ggf. jeweils mit deutscher  Übersetzung).
  • Falls Sie als Mutter oder der Vater einem Staat angehören, der bei nichtehelicher Geburt eines Kindes eine Mutterschaftsanerkennung vorsieht, sollte diese aus Gründen der Rechtssicherheit nachgeholt werden.
  • Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie unter diesem Link.
  

Wir bitten zu beachten, dass von der Anmeldung der Geburt bis zur Übersendung der Urkunden mit einer Bearbeitungszeit von acht bis vierzehn Tagen gerechnet werden muss. Bitte sehen Sie von Rückfragen in dieser Zeit ab.

Sie erhalten drei zweckgebundene, gebührenfreie Bescheinigungen, die für die Beantragung des Elterngeldes und des Kindergeldes sowie für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Jede weitere Geburtsurkunde kostet 12,00 Euro.

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für

Antragsberechtigte sind

Online Verfahren

Rechtsgrundlagen

§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)
Geburten und Sterbefälle im Ausland

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