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Elektrofischerei; Beantragung einer Erlaubnis

Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden.

Beschreibung

Die Erlaubnis (Berechtigungsschein) wird nur erteilt

soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels nicht zu erwarten ist. Die Erlaubnis zur Elekrofischerei kann der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder der sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugte beantragen. Über die Ergebnisse der Elektrofischerei sind Aufzeichnungen zu führen.

Der Berechtigungsschein wird befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer erteilt.

Voraussetzungen

Der Berechtigungsschein zur Ausübung der Elektrofischerei wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

Den Bedienungsschein für die persönliche Ausübung der Elektrofischerei stellt die Bayerische Landesanstalt für Fischerei nach Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang und Bestehen einer abschließenden Prüfung aus.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Elektrofischerei kann entweder bei den Kreisverwaltungsbehörden oder bei der Fischereifachberatung des Bezirks gestellt werden.

Wird der Antrag bei der Kreisverwaltungsbehörde gestellt, leitet diese den Antrag zur Stellungnahme an die Fischereifachberatung beim Bezirk weiter. Anschließend prüft der Bezirk als Sachverständige gemäß Art. 62 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) den Antrag und erstellt ein fischereifachliches Gutachten, in dem meist auch eine Auflagenliste für die Durchführung der Elektrofischerei vorgegeben wird.

Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt anschließend auf Basis dieses Gutachtens einen Bescheid. Wird der Antrag direkt bei der Fischereifachberatung des Bezirks gestellt, wird der Antrag zusammen mit der Stellungnahme an die Kreisverwaltungsbehörde weitergeleitet.

Der Kreisverwaltungsbehörde oder der Fischereifachberatung des Bezirks sind auf Verlangen Aufzeichnungen (z. B. Fangmeldungen) zu übermitteln.

Fristen

keine

Kosten

keine

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Rechtsgrundlagen

§ 19 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)
Stand: 27.07.2023