Die Ehegatten können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen sie als Ehenamen führen möchten. Diese Erklärung kann bei der Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim Standesamt des Wohnortes abgegeben werden. Zum Ehenamen kann der Geburtsname eines Ehegatten oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden. Geburtsname ist der aktuelle Familienname, der sich im Zeitpunkt der Eheschließung aus dem jeweiligen Geburtseintrag ergibt. Durch vorherige Wiederannahme eines früheren Ehenamens, der nicht Geburtsname eines der Ehegatten war, stünde auch dieser Name als Ehename zur Verfügung.
Heiratet beispielsweise ''Lisa Wagner, geb. Huber'' Herrn ''Peter Meyer'', können die beiden Ehegatten entweder ''Meyer'' oder ''Huber'' oder "Wagner" als Ehenamen wählen.
Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (als sog. Begleitnamen) voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine entsprechende Erklärung beim Standesamt des Wohnortes erforderlich. Der Ehegatte, dessen Name Ehename geworden ist, kann keinen Begleitnamen führen.
Dazu ein Beispiel: Würden Peter Meyer und Lisa Wagner, geb. Huber den gemeinsamen Ehenamen ''Huber'' wählen, würde auch der Mann diesen Familienamen in der Ehe führen. Will Peter Meyer seinen bisherigen Namen zusätzlich führen, könnte er sich künftig ''Meyer-Huber'' oder ''Huber-Meyer'' nennen. Die Frau würde ''Huber'' heißen.
Wenn "Wagner" als gemeinsamer Ehename gewählt würde, könnte Peter Meyer sich "Meyer-Wagner" oder "Wagner-Meyer" nennen. Die Frau würde "Wagner" heißen.
Falls der Geburtsname des Mannes ''Meyer'' zum Ehenamen bestimmt wird, könnte die Frau einen Begleitnamen führen und entweder ihren Geburtsnamen ''Huber'' oder den bis zur Eheschließung geführten früheren Familiennamen ''Wagner'' dem Ehenamen voranstellen oder anfügen; die Frau könnte sich dann für eine der folgenden Möglichkeiten entscheiden: ''Meyer-Huber'', ''Huber-Meyer'', ''Meyer-Wagner'' oder ''Wagner-Meyer''.
Allerdings darf, wenn ein Begleitname geführt werden soll, kein ''Dreifach-Name'' entstehen: Ist der von den Ehegatten gemeinsam zu Ehenamen bestimmte Name eines Partners schon ein Doppelname, darf der andere Ehegatte seinen Namen nicht zusätzlich voranstellen oder anfügen. Will umgekehrt ein Ehegatte, dessen mehrgliedriger Name nicht zum Ehenamen wurde, einen Begleitnamen führen, darf er nur einen der Namensbestandteile dieses Doppelnamens dem Ehenamen hinzufügen.
Eine Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann später gegenüber dem Standesamt widerrufen werden.
Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, so behalten sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. In dem genannten Beispiel bleibt es also bei ''Peter Meyer'' und ''Lisa Wagner", es sei denn, die Ehegatten holen zu einem späteren Zeitpunkt die Bestimmung ihres Ehenamens nach.
Ist ein Ehegatte Ausländer, kann die Namensführung in der Ehe völlig anders aussehen. Denn andere Staaten haben meist auch ein anderes Namensrecht. Nach dem Recht des Heimatstaates des zukünftigen Ehegatten muss es nicht unbedingt ein Wahlrecht geben. Es gibt Staaten, die z.B. gar keinen Ehenamen kennen oder nur den Namen des Mannes als Ehenamen zulassen. Auskunft erteilt das Standesamt am Wohnort oder das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wird.
Eine vorherige Anfrage beim Standesamt des Wohnortes über die erforderlichen Unterlagen ist in jedem Fall zweckmäßig.
Es besteht die Möglichkeit, seinen Vor- und/oder seinen Familiennamen ändern zu lassen.
Dabei gibt es folgende Arten der Namensänderung (bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten):
Nach Auflösung einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft geführten Namen wieder anzunehmen. Des Weiteren kann der Geburts- oder vor der Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft geführte Name dem Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen vorangestellt oder angefügt werden; somit würde ein Doppelname entstehen.
Zuständig für die Wiederannahme ist das Standesamt.
Die Ehegatten können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen sie als Ehenamen führen möchten. Diese Erklärung kann bei der Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim Standesamt abgegeben werden. Zum Ehenamen kann der Geburtsname eines Ehegatten oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden. Geburtsname ist der aktuelle Familienname, der sich im Zeitpunkt der Eheschließung aus dem jeweiligen Geburtseintrag ergibt. Durch vorherige Wiederannahme eines früheren Ehenamens, der nicht Geburtsname eines der Ehegatten war, stünde auch dieser Name als Ehename zur Verfügung.
Heiratet beispielsweise ''Lisa Wagner, geb. Huber'' Herrn ''Peter Meyer'', können die beiden Ehegatten entweder ''Meyer'' oder ''Huber'' oder "Wagner" als Ehenamen wählen.
Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (als sog. Begleitnamen) voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine entsprechende Erklärung beim Standesamt erforderlich. Der Ehegatte, dessen Name Ehename geworden ist, kann keinen Begleitnamen führen.
Bitte beachten Sie, dass eine einmal abgegebene Erklärung zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens während der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft unwiderruflich ist.
Zuständig für die Aufnahme der Erklärung eines gemeinsamen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens ist das Standesamt.
Im Falle eines Statutenwechsels, was insbesondere durch die Einbürgerung der Fall ist, kann der Name nach Art. 47 EGBGB an das deutsche Namensrecht angeglichen werden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit für Spätaussiedler und Vertriebene ihren Namen dem deutschen Recht nach § 94 BVFG anzupassen.
Das Standesamt berät Sie gern im Einzelfall hinsichtlich Voraussetzungen, Unterlagen oder Anpassungs-Möglichkeiten.
Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Um mehr zur Namensgebung des Kindes im Zeitpunkt der Geburt zu erhalten, klicken Sie bitte hier.
Der Familienname des Kindes kann aber von den Eltern bzw. dem Elternteil, dem allein die Personensorge zusteht, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Volljährigkeit des Kindes neu bestimmt werden. Bitte beachten Sie, dass die Namenserklärungen unwiderruflich sind. Hier aufgeführt sind Erklärungen zur Namensführung des Kindes nach dem deutschen Recht, für die das Standesamt zuständig ist. So bleiben beispielsweise Namensänderungen nach Adoption eines Kindes unberücksichtigt. Da die Voraussetzungen im Einzelfall unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von dem Geburtsstandesamt des Kindes vorab beraten zu lassen.
Bitte vereinbaren Sie vor einer geplanten Änderung des Familiennamens für minderjährige Kinder einen Termin im Standesamt.
Es kann eine Vornamenssortierung vorgenommen werden, sofern der Name einer Person deutschem Recht unterliegt und sie mehrere Vornamen hat. Dies gilt nicht für Vornamen, die durch Bindestrich miteinander verbunden sind.
Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.
Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der Namensänderungsbehörde vor der Antragstellung beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.
>> Hier erhalten Sie weitere Informationen zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung
Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie benötigen, und vereinbaren Sie zur Vorsprache einen Termin.
Für die Bestimmung eines Ehenamens ist Voraussetzung, dass eine wirksame Ehe besteht.
Die Erklärung über die Führung eines Ehenamens und die Erklärung über die Führung eines Begleitnamens, die bei der Eheschließung abgegeben wird, ist gebührenfrei. Werden diese Erklärungen nicht bei der Eheschließung, sondern erst später abgegeben, wird jeweils eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.