Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Personenkraftwagen befördert, bedarf grundsätzlich einer Genehmigung dieser unternehmerischen Tätigkeit im Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Hierzu zählen der Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG), der Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG), die Durchführung von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG).
Ein Taxiunternehmer darf Beförderungsaufträge am Betriebssitz entgegennehmen und, im Gegensatz zum Mietwagenunternehmer, auch während einer Fahrt oder am Taxistand; er unterliegt aber auch der Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht.
Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Ein Taxiunternehmer darf Beförderungsaufträge am Betriebssitz entgegennehmen und, im Gegensatz zum Mietwagenunternehmer, auch während einer Fahrt oder am Taxistand; er unterliegt aber auch der Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht.
Die Taxen müssen während der gesamten Genehmigungsdauer den vorgegebenen Anforderungen gerecht werden.
Hierzu gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften sowie die Taxitarifordnung und die Taxiordnung der Stadt Ingolstadt.
Zum Fahren eines Taxis ist eine spezielle Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, diese können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde Ingolstadt beantragen.
Üblicherweise entscheidet die Stadt Ingolstadt innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Dieser Zeitraum kann sich um höchstens drei Monate verlängern, hierüber werden Sie informiert.
Für die Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung eines Verkehrs mit Taxen müssen neben den subjektiven Voraussetzungen des Unternehmens auch die objektiven Voraussetzungen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegen. Letztere liegen nicht vor, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxenverkehr in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.
Zur Feststellung der Auswirkungen der bisher erteilten Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen hat die Stadt Ingolstadt einen Beobachtungszeitraum nach § 13 Abs. 4 PBefG eingeschaltet. Während dieser Zeit ist die Entscheidung über neue Anträge auf Erteilung einer Taxikonzession nicht erlaubt.
Die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen sind somit nicht gegeben und die Erteilung einer Taxikonzession ist innerhalb der drei- beziehungsweise sechs-Monatsfrist nach § 15 Abs. 1 PBefG nicht möglich.
Antragsteller können jedoch in die Warteliste zur ´Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr mit Taxen´ aufgenommen werden, wenn sie ihren Antrag mit den jeweiligen Anlagen vollständig abgegeben haben und alle subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sind. Zur Prüfung der Voraussetzungen führt die Stadt Ingolstadt auch ein Anhörverfahren nach § 14 PBefG durch, bei dem verschiedene Behörden und Institutionen zur beantragten Genehmigung Stellung beziehen können.
Unter Beachtung der genannten Fristen ist dann eine versagende Entscheidung zu fällen, in der die subjektiven und objektiven Genehmigungsvoraussetzungen geprüft werden. Liegen die subjektiven, nicht aber die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen vor, ist der Antragsteller/die Antragstellerin auf die Warteliste zu setzen.
Der Ablehnungsbescheid ist gebührenpflichtig, Auslagen werden nach Anfall erhoben.
Ergibt die Auswertung des Beobachtungszeitraums, dass weitere Konzessionen erteilt werden können, entfällt also das Hindernis der fehlenden objektiven Genehmigungsvoraussetzung, werden nochmals alle subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen überprüft.
Hierzu erfolgt eine entsprechende Nachricht.
In der Kurzform gehören hierzu:
Zur Feststellung der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen sind erforderlich:
Eine Übersicht der genannten Anforderungen mit detaillierten Angaben, für wen diese vorzulegen sind sowie die weiteren Voraussetzungen können Sie dem Antrag entnehmen.
Anträge auf Wiedererteilung sollten spätestens 10 Wochen vor Ablauf der bisherigen Genehmigung gestellt werden, um die neue Genehmigungserteilung rechtzeitig zu erreichen. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen beginnt erst, wenn Sie Ihren Antrag mit den jeweiligen Anlagen vollständig und lesbar abgegeben haben.
Verspätet oder unvollständig eingehende Verlängerungsanträge führen in der Regel zum Verlust der Genehmigung.
Es müssen alle subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sein. Zur Prüfung der Voraussetzungen führt die Stadt Ingolstadt auch ein Anhörverfahren nach § 14 PBefG durch, bei dem verschiedene Behörden und Institutionen zur beantragten Genehmigung Stellung beziehen können.
Den Antragsformularen können Sie direkt entnehmen, welche Unterlagen bei der Stadt Ingolstadt für die Beantragung der jeweiligen Genehmigung erforderlich sind. Bitte lassen Sie sich erst die passenden Antragsformalitäten zusenden, bevor Sie mit der Organisation der Unterlagen beginnen. So vermeiden Sie unnötige oder fehlerhafte Anforderungen und können die zeitliche Gültigkeit der Dokumente einhalten.
Sie erhalten die Antragsformulare für die Ersterteilung, die Wiedererteilung oder die Übernahme einer Genehmigung zum Betrieb eines Taxiunternehmens beim:
Die gesetzliche Rahmengebühr für die Genehmigung zur Ausführung eines Verkehrs mit Taxen liegt zwischen 100 und 1.465 Euro.
Für Standardfälle beträgt sie derzeit in Ingolstadt
Je Verwaltungsaufwand kann die Stadt Ingolstadt als Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.
Weitere Kosten entstehen dem Unternehmer für
Ziehen Sie Ihren Antrag zurück oder wird er von uns abgelehnt, sind bis zu 75 Prozent der Genehmigungsgebühr von Ihnen zu bezahlen.