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Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle. Es ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.

Beschreibung

Wenn Sie aufgrund der gelegentlichen Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen (z. B. Volks-, Jubiläums- oder Kirchweihfeste) oder aus besonderem Anlass (z. B. Sportveranstaltungen, Staatsbesuche oder Großdemonstrationen) Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte, wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde haben.

Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob Sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (zum Beispiel straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse in Form von Sondernutzungsgenehmigungen).

Voraussetzungen

Verfahrensablauf

Erforderliche Unterlagen

Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung

Rechtsgrundlagen

§ 55a Absatz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (GewO)

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 25.03.2024