A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Taubenfütterungsverbot; Erlass einer Verordnung

Die Gemeinden können zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen und in diesen Verordnungen insbesondere auch das Füttern von verwilderten Tauben verbieten.

Beschreibung

In den Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass

Verstöße gegen ein solches Verbot können mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegen Bußgeldbescheide kann im Wege des Einspruchs vorgegangen werden.

Rechtsgrundlagen

Art. 16 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Bekämpfung verwilderter Tauben

Rechtsbehelf

Als Rechtsbehelf unmittelbar gegen gemeindliche Verordnungen ist ein Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 08.11.2023