Damit man als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden darf oder durch beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lassen darf, bedarf es – neben der entsprechenden Fahrlehrererlaubnis – einer Fahrschulerlaubnis. Um als Inhaber einer Fahrschule Zweigstellen dieser Fahrschule zu betreiben, ist zudem eine Zweigstellenerlaubnis erforderlich (s. Verwandte Themen).
Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE und DE erteilt. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde des Sitzes der Fahrschule.
Die Fahrschulerlaubnisklasse BE berechtigt – entsprechend der Fahrlehrerlaubnis – zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. Die Fahrschulerlaubnis für die Klasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
Bei Inhabern einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung, müssen die oben unter Punkt 3 bis 5 genannten, an die Berufsqualifikation anknüpfenden Voraussetzungen nicht erfüllt sein. Die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrerlaubnisklasse wird diesen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.
Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.