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Der Landtag 1516 in Ingolstadt
Dr. Beatrix Schönewald:
Herzog Albrecht IV. von Bayern und die Primogenitur

 
Herzog Albrecht IV. (reg. 1465-1508) gelang es, aus der Erfahrung des letzten, ausgesprochen blutigen Erbfolgekrieges in Bayern, die Erbfolge auf den jeweils ältesten legitimen Sohn weltlichen Standes zu begrenzen. Unterstützt wurde Albrecht von seinem Bruder Wolfgang (1451-1514) und den Landständen.

Wolfgang und Albrecht hatten sich in Apanageverträgen geeinigt. Ein grundsätzlicher Verzicht wurde allerdings nicht ausgesprochen. Die gesetzlichen Regelungen fanden ihren Niederschlag in der Primogeniturordnung von 1506.

Herzog Albrecht IV. hatte allerdings drei Söhne, die alle noch vor 1506 geboren wurden: Wilhelm, Ludwig und Ernst. Die beiden letzteren starben ohne Rechtsnachfolger.

Die Herzöge Albrecht IV. und Wolfgang besiegelten zusammen mit den 64 Vertretern der Landstände Ober- und Niederbayerns (16 Prälaten, 32 Adelige, 16 Städte) die neue Erbfolgeordnung zum Ausschluss der Erbstreitigkeiten und für die dauerhafte Sicherung der Einheit des Landes. Herzog Wolfgang verzichtete gegen lebenslängliche Überlassung der Gerichte Aichach, Friedberg, Mering, Landsberg am Lech, Schongau, Rauhenlechsberg und Weilheim auf sein Erbrecht. Die Landeseinheit blieb gewahrt, indem diese Landsassen im Verband der bayerischen Landschaft blieben. Seine Regierungsakte und Verfügungen hatten nur auf Lebenszeit Bestand.

Künftig folgte immer nur der älteste Sohn weltlichen Standes in der Regierung des Herzogtums Bayern nach und nur dieser sollte das Land vom Kaiser zu Lehen empfangen.

Nachgeborene Söhne wurden mit einer jährlichen Apanage von 4.000 Gulden abgefunden, durften den Grafentitel führen und waren wie Landsassen dem älteren Bruder „unnderworffen, getrew, dinstlich und gewärtig“. Seitenerben waren ausgeschlossen, solange männliche Nachkommen Albrechts IV. vorhanden waren. Faktisch unterblieben damit Erbansprüche der pfälzischen Linie des Hauses Wittelsbach bis zum Aussterben der altbayerischen Linie 1777. Die Huldigung der Landstände erfolgte jetzt nur noch für den einzigen zur Regierung gelangten Herzog, der dann die Freiheiten der Landstände bestätigte.

Mit dem Tode Albrechts IV. im Jahr 1508 begann die Auseinandersetzung um die Durchsetzung der Primogeniturordnung.

Barthel Beham (1502-1540), Albrecht IV. © bpk/Bayerische Staatsgemäldesammlungen (Link)


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