Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ingolstadt können Einsicht in die genehmigten Niederschriften zum öffentlichen Teil der Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und der Bezirksausschüsse sowie der Bürgerversammlungen nehmen. Dieses Recht steht auch auswärts wohnenden Personen zu, soweit ihr Grundbesitz oder ihre gewerbliche Niederlassung in Ingolstadt betroffen ist.
Einen Anspruch auf Erteilung von Abschriften oder Fotokopien besitzen weder die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ingolstadt noch die auswärts wohnenden wegen Grundbesitz oder gewerblicher Niederlassung berechtigten Personen. Nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO steht dieses Recht nur den Mitgliedern des Stadtrates für Beschlüsse zu.
Diese müssen mindestens Folgendes wiedergeben:
Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.
Die Niederschriften können im Hauptamt der Stadt Ingolstadt eingesehen werden, hierzu ist ein gültiges amtliches Ausweisdokument vorzulegen.
Um die gewünschten Niederschriften bereithalten zu können, wird um vorherige Terminvereinbarung gebeten.
Einen Anspruch auf Erteilung von Abschriften oder Fotokopien besitzen weder die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ingolstadt noch die auswärts wohnenden wegen Grundbesitz oder gewerblicher Niederlassung berechtigten Personen. Nach Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO steht dieses Recht nur den Mitgliedern des Stadtrates für Beschlüsse zu.
Art. 54 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)
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