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Der Landtag 1516 in Ingolstadt
Dr. Beatrix Schönewald: Landadel

 
Bis ins 13. Jahrhundert war fast der gesamte alte hoch-freie Adel ausgestorben. Die ursprünglich unfreien „ritterbürtigen“ Dienstleute (milites und Ministerialen) begannen, deren Platz in der Landschaft einzunehmen.
Auf der Basis von Hof- und Herrendienst erreichten sie zunehmend Macht, Einfluss und Hoheitsrechte. Der Erwerb von Dorfgerichten und deren Verbindung mit geschlossenen Grundherrschaften zu Hofmarken festigte die ebenbürtige Stellung zu Prälaten und Städten.

Die Ritterbürtigen erhielten gemäß dem Prinzip der Ebenbürtigkeit den ausschließlichen Gerichtsstand vor dem Hofgericht und zur Exemtion der Hofmarksgerichtsbarkeit im Inneren. Diese aktive Gerichtsbarkeit (Sitzgerechtigkeit) im Inneren bedeutete die Zulassung zur Landstandschaft.
Mit dem Freiheitsbrief von 1557 wurde der landständische Adel eine geschlossene Korporation. Zunächst war es ein Sonderrecht (Edelmannsfreiheit), dennoch band es den Erwerb der Landstandschaft der Bürger an den Besitz eines Adelsbriefes, eines Doktordiploms oder einer gleichwertigen Würde (Nachweis der Landsassenfähigkeit).

In der Folge blieb der Adel von bürgerlichem Tun fern und die nobilitierten Familien waren dem Bürgertum entzogen. Viele bayerische Landstädte versanken so in Bedeutungslosigkeit. Ähnliche Wirkung besaß die Befreiung der Handelsleute, Handwerker und Künstler von der städtischen Gerichtsbarkeit.


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