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Teil IV Polizeiordnung, wirtschaftliche Verordnungen und besondere Verordnungen: 
Handel, Fürkauf, Gewerbe, Mühlenordnung, Dienstboten, Bauhandwerker, 
Vollzug der Landesordnung
	 
	Essen in den Wirtshäusern
	Gastrecht 
	Ausschank auf dem Land 
	Ausschank in den Pfarrhöfen 
	Bierbrauen
	Brauhäuser
	Kirchenrechnung 
	Kirchenlehen 
	Tod des Pfarrers
	kleines Waidwerk 
	Bauernhunde
	Freistifter 
	Bauernabzug 
	Güter 
	Holzschlag 
	Schäferei 
	Schweinehaltung 
	Pferdehaltung 
	Zinskühe 
	Wucher beim Kaufen  
	Fleischbeschau 
	Viehungeld 
	Verkauf: Fragner und Häckler 
	Verkauf des Getreides 
	Garn und Wolle 
	Leder 
	Kauf- und Verkauf 
	Verkauf auf dem Land 
	Leinweber, Wollwirker und Lodenhersteller 
	Färber Tuchscherer 
	Schneider auf dem Land 
	Hausierer und Landfahrer 
	Fischerei
	Müller und Mühlen  
	Mühlenordnung 
	Kontrolle des Gewichts 
	Dienstboten
	Ledige Dienstpersonen 
	Ehalten
	Söhne und Töchter 
	Steinmetze, Maurer und Knechte
	Taglöhner 
	Zimmerleute 
	Meisterrecht 
	Ehalten beim Schloss 
	Botenwesen 
	Gotteslästerung 
	Amtleute 
	Landsassen 
	 
 Der vierte Teil ist der umfangsreichste Abschnitt der Landesordnung, in dem auch die Bestimmungen zum „Reinheitsgebot“ zu finden sind.
 Die Herzöge nahmen Einfluss auf die Wirtschaft in ihrem Lande und setzten überregionale Standards im Handwerk und Handel, indem sie auch die Vereinheitlichung der Maße und Gewichte und des Münzwesens durchsetzen. 
 Ein wichtiger Bereich waren das Brauwesen und der Umgang mit Lebensmitteln im Lande. 
Den Wirten wurde eine Art Aufsichtsfunktion zugeordnet.
 Im Fokus stand immer auch das Gastrecht: Wer kommt ins Land, wer übernachtet und welche Absichten haben die Gäste.
 
Siehe auch:
	
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