Überschwemmungsgebiete/Risikogebiete
Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das BayWG verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG).
Es handelt sich hierbei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung.
Überschwemmungsgebiete im Sinne des Wasserrechts dienen der Abführung von Hochwasser und sichern die dafür erforderlichen Flächen für den Hochwasserabfluss sowie Retentions- oder Rückhalteräume.
Grundlage für die Ermittlung eines Überschwemmungsgebiets ist das 100 jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser − HQ100) (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Überschwemmungsgebiete die von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden ermittelt und kartiert wurden und noch nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, sind vorläufig zu sichern (§ 76 Abs. 3 WHG).
Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (Art. 47 Abs. 4 BayWG).
Ermittelte, vorläufig gesicherte und festgesetzte Überschwemmungsgebiete werden im Themenbereich Naturgefahren des UmweltAtlas Bayern für die Öffentlichkeit dokumentiert. Unter www.umweltatlas.bayern.de und www.bayernatlas.de sind auch weitere Informationen zu Überschwemmungsgebieten sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren zu finden. Wasserspiegellagen sind beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu erfragen.
WHG = Wasserhaushaltsgesetz
BayWG = Bayerisches Wassergesetz
AwSV = Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
BauGB = Baugesetzbuch
Bauen im Überschwemmungsgebiet
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Verbindung mit § 78 Abs. 8 WHG in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten untersagt.
Im Einzelfall kann das Umweltamt der Stadt Ingolstadt abweichend von § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB gemäß § 78 Abs. 5 WHG zulassen, wenn
1. das Vorhaben
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen, § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG.
Weitere Informationen zum Bauen im Überschwemmungsgebiet können dem Info-Blatt „Hinweise für die Genehmigung der Errichtung und Erweiterung von Gebäuden in Überrschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG“ entnommen werden.
Hinweise für Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG
Auskunftsbogen hochwasserangepasstes Bauen
Bauen im Risikogebiet
Ihr Bauvorhaben liegt in einem Risikogebiet nach § 78b Abs. 1 WHG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG. Dies bedeutet, es besteht bei einem sogenannten Extremereignis (HQextrem) die Gefahr einer Überflutung. Unter einem HQextrem versteht man ein Hochwasserereignis, das rechnerisch in etwa einem eineinhalbfachen hundertjährlichen Hochwasserereignis entspricht.
Über die konkrete Gefährdungssituation und die mögliche Überflutungshöhe können Sie sich im Internet über den „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt informieren:
www.lfu.bayern.de/wasser/hw_risikomanagement_umsetzung/hwgk_hwrk/download/index.htm?in_gemid=161000
(Themenkarte: Wassertiefen HQextrem).
Weitere Informationen zum Bauen im Risikogebiet können dem Info-Blatt „Bauen im Risikogebiet“ entnommen werden:
Sonstige Schutzvorschriften
Gemäß § 78a Abs. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Verbindung mit § 78a Abs. 6 WHG in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ebenfalls untersagt:
1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Das Umweltamt der Stadt Ingolstadt kann im Einzelfall abweichend von den zuvor genannten Verboten Maßnahmen zulassen, wenn
1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der zuvor genannten Nummern 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen § 78a Abs. 2 Satz 3 WHG.
Nach § 78a Abs. 3 WHG sind in Überschwemmungsgebieten im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr Gegenstände nach § 78a Abs. 1 Nr. 4 WHG durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten
In vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere die Anforderungen nach § 50 AwSV. Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen.
Für Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten insbesondere die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV.
Zudem haben Betreiber prüfpflichtiger Anlagen gemäß § 46 AwSV die Prüfzeitpunkte und -intervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten.
Hochwasser; Festsetzung von Überschwemmungsgebieten - BayernPortal
Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete mit Gebietsumgriff und Plänen
Überschwemmungsgebiet „Sandrach“
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vorl. Sicherung_Sandrach_Übersicht
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete mit Gebietsumgriff und Plänen
