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Angleichungserklärung zur Namensführung nach Art. 47 EGBGB sowie Namenserklärungen nach § 94 BVFG
Im Falle eines Statutenwechsels, was insbesondere durch die Einbürgerung der Fall ist, kann der Name nach Art. 47 EGBGB an das deutsche Namensrecht angeglichen werden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit für Spätaussiedler und Vertriebene ihren Namen dem deutschen Recht nach § 94 BVFG anzupassen.
Das Standesamt berät Sie gern im Einzelfall hinsichtlich Voraussetzungen, Unterlagen oder Anpassungs-Möglichkeiten.
Neues Rathaus
Rathausplatz 4/II.
85049 Ingolstadt
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