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Auskünfte

Gemäß § 30 der Abgabenordnung unterliegen sämtliche Daten bezüglich der Festsetzung der Gewerbesteuer dem Steuergeheimnis. Ohne vorliegende Vollmacht dürfen wir Steuerberatern oder ähnlichen Personen keine detaillierte Auskunft geben. Für Auskünfte an diese Person benötigen wir von dem Steuerpflichtigen eine schriftliche Zustimmung, die jederzeit widerrufen werden kann.