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Beschränkte Erlaubnis - Psychotherapie

Prüfungsverfahren:
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen durchgeführt. Beide Teile stellen eine Einheit dar; bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Eine Einladung zum schriftlichen Überprüfungsteil erhalten Sie ca. 2 bis 4 Wochen vor dem Termin.

Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice). Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten. Wenn Sie mindestens 21 Fragen (75%) richtig beantwortet haben, werden Sie zum mündlichen Teil zugelassen.

Die mündlich-praktische Überprüfung dauert pro Person maximal 45 Minuten. Die Überprüfung wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt. An ihr wirken in der Regel zwei Beisitzende aus dem Kreis der ärztlichen bzw. nichtärztlichen Psychotherapeuten gutachtlich mit. Danach entscheidet der/die Vorsitzende nach Anhörung der Beisitzenden, ob die Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie) durch Sie „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung“ bedeuten würde. Das Ergebnis wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Sie erhalten zeitnah einen schriftlichen Bescheid.

Gegenstände der Überprüfung:
Wer die eingeschränkte Überprüfung zur erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragt, muss, "um nicht die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen" sowie "auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild" nachweisen und "die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln".

Der Überprüfungskandidat hat danach nachzuweisen, dass er insbesondere in der Lage ist, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen und diese ferner von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden. In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich.

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit der Erlaubniserteilung auf Antrag, ohne Durchführung einer schriftlichen oder mündlich-praktischen Überprüfung. Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines Psychologiestudiums (Diplom oder Master). Wobei das Fach „Klinischen Psychologie“ Bestandteil der Abschlussprüfung gewesen sein muss.