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Datenschutz

Insbesondere der Datenschutz hat beim Zensus höchste Priorität. Die Daten der Bürger/-innen werden besonders vertraulich behandelt, auch gegenüber anderen Ämtern und Behörden. So gilt hier das sogenannte Rückspielverbot. Das bedeutet, dass die durch den Zensus gewonnenen Daten und Erkenntnisse nicht an Meldeämter, Finanzämter oder Grundsteuerstellen weitergegeben werden dürfen.

Die Daten dürfen nur zu statistischen Zwecken verwendet werden.
Dabei spielt insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine wichtige Rolle. Aus den Veröffentlichungen des Zensus dürfen keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sein.

Außerdem werden alle am Zensus beteiligten Personen auf Verschwiegenheit verpflichtet und nicht Einhaltung führt zu strafrechtlichen Konsequenzen.
Das gilt insbesondere für die Erhebungsbeauftragten, welche die persönlichen Interviews vor Ort durchführen werden. Dabei wird berücksichtigt, dass diese Personen nicht in Arbeitsbereichen tätigt sind, die zu Interessenkonflikten führen können, wie dem Meldeamt, der Polizei, dem Finanzamt usw.

Die datenschutzrechtlichen Vorschriften ergeben sich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).