Seiteninhalt

Jugendfischereischein & Fischereischein auf Lebenszeit

Der Fischereischein ist gebührenpflichtig.

  • Jugendfischereischein
    • Mindestalter: 10 Jahre
    • Höchstalter: Vollendung des 18. Lebensjahres
    • Gültig: vom Ausstellungstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
      (= Tag vor dem 18. Geburtstag)
    • Keine Verlängerung möglich
    • Gebühr: 5 Euro
    • Fischereiabgabe: 10 Euro für gesamte Geltungsdauer
    • Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben, erhalten grundsätzlich den Fischereischein auf Lebenszeit
    • Ermäßigung bei Fischereiabgabe:
      Für 5 aufeinanderfolgende Jahre statt 40 Euro nur 20 Euro
    • Bei Einmalzahlung für gesamte Lebenszeit gibt es keine Ermäßigung
    • Auf Antrag ist jedoch ein Jugendfischereischein möglich (berechtigt jedoch nur zur Ausübung des Fischfangs in Begleitung eines volljährigen Fischereischein-Inhabers, auch wenn die Prüfung bestanden ist).

  • Fischereischein auf Lebenszeit
    • Voraussetzung: staatliche Fischerprüfung oder gleichgestellte Prüfung (zum Beispiel Prüfung der US-Streitkräfte)
    • Mindestalter: 14 Jahre
    • Gebühr: 35 Euro (bei Neuausstellung)
    • bei Verlängerung nach 01.01.1999: 5 Euro
    • Fischereiabgabe: für 5 aufeinanderfolgende Jahre: 40 Euro
    • wenn 68. Lebensjahr vollendet, von der Abgabepflicht befreit
    • Zusätzlich zu den Gebühren:
      Fischereiabgabe für den Fischereischein auf Lebenszeit – Einmalzahlung (ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG)
    • Einmalzahlung auf Lebenszeit:
      • vom 14. bis 22. Lebensjahr : 300 Euro
      • vom 23. bis 27. Lebensjahr:  288 Euro
      • vom 28. bis 32. Lebensjahr:  256 Euro
      • vom 33. bis 37. Lebensjahr:  224 Euro
      • vom 38. bis 42. Lebensjahr:  192 Euro
      • vom 43. bis 47. Lebensjahr:  160 Euro
      • vom 48. bis 52. Lebensjahr:  128 Euro
      • vom 53. bis 57. Lebensjahr:    96 Euro
      • vom 58. bis 62. Lebensjahr:    64 Euro
      • vom 63. bis 67. Lebensjahr:    32 Euro
      • ab 68. Lebensjahr von Abgabepflicht befreit