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FAQs - Wie ist die Situation in Ingolstadt?

Wo besteht in Ingolstadt derzeit Maskenpflicht?

Die genauen Orte sind in der jeweils aktuellen Allgemeinverfügung für die Stadt Ingolstadt geregelt.

Diese finden Sie unter: www.ingolstadt.de/amtliche

Welche Ausnahmen gibt es für die Maskenpflicht?

  • Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
  • Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
    • Hierzu ein zusätzlicher Hinweis:
      Das Verzehren von Speisen und Getränken, die „to go“ gekauft werden, ist in Bereichen mit geltender Maskenpflicht nicht zulässig. Das bedeutet auch, dass ein Verweilen zum Essen, Trinken oder Rauchen, nicht erlaubt ist. Selbstverständlich wird bei Kontrollen mit Augenmaß vorgegangen und bspw. der kurze Schluck aus einer Flasche oder das Schneuzen in ein Taschentuch werden nicht geahndet, wenn anschließend unmittelbar wieder die Maske aufgesetzt wird. Auch wenn jemand in der Innenstadt in unmittelbarer Nähe zu seinem Arbeitsplatz oder seinem Wohnort bspw. alleine in einer stillen Ecke eine Zigarette raucht, würde dies geduldet. Ein Spaziergang durch die Fußgängerzone fällt dabei aber ausdrücklich nicht darunter. Bei der Beurteilung ist entscheidend, dass in jedem Fall Situationen vermieden werden, in denen mehrere Menschen ohne Maske und Abstand beisammenstehen.”
  • Fahrradfahrende sind – in Bereichen in denen Fahrradfahren zulässig ist – von der Maskenpflicht befreit.

In jenen Bereichen, in denen eine Maskenpflicht gilt - darf ich ohne Maske Fahrradfahren?

Dort, wo auf der Straße Fahrrad gefahren werden darf (z.B. in der Harderstraße oder Donaustraße), darf trotz der sonstigen Maskenpflicht ohne Maske Fahrrad gefahren werden.

Bei der Beurteilung geht es darum, ob der Abstand zu anderen Personen eingehalten werden kann. Dies ist beim Radfahren in der Regel der Fall.

Dort, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann, besteht Maskenpflicht.

Wer sich in der Fußgängerzone bewegt (egal ob als Fußgänger oder außerhalb der zulässigen Zeiten unerlaubterweise [!] per Fahrrad) muss eine Maske tragen. Auch wer sein Fahrrad durch die Fußgängerzone schiebt, ist Fußgänger und muss Maske tragen.