Gebühren und Gebührenerlass
Erlass der Betreuungsgebühren
Bei Bezug von Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Kinderzuschlag, Asylbewerberleistungen oder einem geringen Einkommen kann die Betreuungsgebühr aufgrund einer Entscheidung der Stadt Ingolstadt bis zur vollen Höhe erlassen werden. Die Erziehungsberechtigen (mit Wohnsitz in Ingolstadt) haben hier einen entsprechenden Antrag, einschließlich der geforderten Unterlagen, beim Amt für Kinderbetreuung und -bildung, einzureichen.
⮕ weitere Informationen und Antrag auf Übernahme von Gebühren der Kinderbetreuung
Erlass der Essensgebühren
Aufgrund des Bildungs- und Teilhabepaketes können die Essensgebühren ganz oder teilweise nach den geltenden gesetzlichen Regelungen übernommen werden. Der Antrag ist beim zuständigen Jobcenter bei Bezug von Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag bzw. beim Amt für Soziales bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII zu stellen.
⮕ weitere Informationen und Antragstellung beim Jobcenter
⮕ weitere Informationen und Antragstellung beim Amt für Soziales (SGB XII)
⮕ weitere Informationen und Antragstellung beim Amt für Soziales (AsylbLG)
