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Der Zuschuss zur Vergütung wird mit der Auflage geleistet, dass der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten eine Bestätigung der Krankenkasse über die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung und die Versicherungsnummer vorlegt.
Auf die Einhaltung der Berufsschulpflicht ist hinzuwirken, es sei denn, es liegt eine Befreiung durch das zuständige Schulamt vor.
