Für Kinder und Jugendliche, die im Rahmen der Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses in einer Familie in Vollzeitpflege untergebracht (Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche) werden, gewährt das Jugendamt auch den notwendigen Lebensunterhalt, wobei die Minderjährigen und ihre Eltern sich entsprechend den Regelungen über Kostenbeiträge nach ihren Möglichkeiten an den Kosten zu beteiligen haben.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst bei der Vollzeitpflege den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Erziehung. Einmalige Beihilfen können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen (z. B. Taufe, Erstkommunion, Konfirmation) und für Urlaubs- oder Ferienreisen gewährt werden. Auch die Pflegeperson hat einen Anspruch auf Erstattung ihres Sachaufwands einschließlich nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.
Das Kindergeld für Pflegekinder (Kindergeld) wird nach den gesetzlichen Vorschriften auf die laufenden Leistungen angerechnet.
