Rechtsbehelf gegen Bescheide
Gegen den Gewerbesteuerbescheid kann Widerspruch bei der Gemeinde oder unmittelbar Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, gegen den Messbescheid Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Widerspruch nur bei einem Fehler im Gewerbesteuerbescheid möglich ist. Entscheidungen in den Grundlagenbescheiden (Höhe des Messbetrages, Verspätungszuschläge u.ä.) können nur durch Einspruch beim Finanzamt angegriffen werden.
Wichtig: Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes wird die Wirksamkeit des Steuerbescheides der Stadt Ingolstadt nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Steuer nicht aufgehalten. Aus diesem Grunde wird von der Stadt Ingolstadt auch keine Stundung oder Aussetzung der Vollziehung bis zur Erstellung eines neuen Messbescheides gewährt.
