Sorgeregister / Alleinsorgemitteilung
Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?
1. Gerichtsbeschluss als Nachweis über die Alleinsorge
Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.
2. Schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister als Nachweis für das alleinige Sorgerecht
Für die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes kann der Nachweis, dass sie die Alleinsorge für ihr Kind hat, Schwierigkeiten bereiten. Um diesen Nachweisschwierigkeiten abhelfen zu können, wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. Das Register wird gemäß § 87c Abs. 6 Satz 2 SGB VIII von dem Jugendamt geführt, in dessen Bezirk das Kind geboren worden ist.
Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung
- Keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden.
- Im Sorgeregister keine familiengerichtliche rechtskräftige Entscheidung zur Übertragung der ganzen oder teilweisen gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs.1 Nr. 3 BGB, § 155a FamFG eingetragen ist.
- Keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verwahrt wird, aufgrund derer die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde.
Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge (Alleinsorgemitteilung) erhalten Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind und die alleinige elterliche Sorge inne haben – unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben oder nicht. Sie wird beim Jugendamt beantragt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mutter wohnt, und kostenfrei ausgestellt.
Durch die Vorlage der Alleinsorgemitteilung bei Behörden, Banken etc. kann die Mutter ihre Alleinsorge dokumentieren.
Die Alleinsorgemitteilung können Sie per E-Mail an jugendamt.beistandschaft@ingolstadt.de unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Adresse sowie den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort Ihres Kindes oder online beantragen.
⮕ zum Online-Verfahren: Auskunft aus dem Sorgeregister / Ausstellung einer Negativbescheinigung
