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Unter welchen Voraussetzungen haben Schüler/-innen grundsätzlich Anspruch auf Fahrtkostenrückerstattung?
- Der gewöhnliche Aufenthalt ist in Ingolstadt.
- Es wird eine der folgenden Schularten besucht (jeweils ab der Jahrgangsstufe 11): Öffentliche und staatlich anerkannte private Gymnasien, Berufsfachschulen ohne BFS in Teilzeitform, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen sowie Berufsschulen (Teilzeitunterricht, bereits ab Jahrgangsstufe 10 möglich).
- Der Schulweg ist in einer Richtung länger als 3 km.
- Es wird die nächstgelegene Schule, d.h. die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreicht werden kann, besucht.
- Der Antrag muss bis spätestens 31. Oktober nach Ende des Schuljahres im Schulverwaltungsamt eingereicht werden.
- Es werden nur Fahrkarten des günstigsten Tarifs auf der kürzesten Strecke zwischen Wohnort und Schule erstattet (Bahncard, 365-Euro-Ticket, Deutschland-Ticket, ermäßigtes Deutschland-Ticket, Schülerwochenkarten, Schülermonatskarten, Schülerjahresabo der Bahn). Weiterhin erstattungsfähig sind die Fahrten mit der INVG zum Haupt- bzw. Nordbahnhof wenn dieser mehr als 3 km vom Wohnort entfernt ist.
- Werden Fahrtkosten mit dem Privat-PKW geltend gemacht, ist am Schuljahresbeginn die Anerkennung der Fahrtkosten im Schulverwaltungsamt zu beantragen.
- Werden auch Fahrkosten für Geschwister geltend gemacht, sind die Anträge zusammen einzureichen.
