Seiteninhalt

Unter welchen Voraussetzungen haben Schüler/-innen grundsätzlich Anspruch auf Fahrtkostenrückerstattung?

  1. Der gewöhnliche Aufenthalt ist in Ingolstadt.
  2. Es wird eine der folgenden Schularten besucht (jeweils ab der Jahrgangsstufe 11): Öffentliche und staatlich anerkannte private Gymnasien, Berufsfachschulen ohne BFS in Teilzeitform, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen sowie Berufsschulen (Teilzeitunterricht, bereits ab Jahrgangsstufe 10 möglich).
  3. Der Schulweg ist in einer Richtung länger als 3 km.
  4. Es wird die nächstgelegene Schule, d.h. die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreicht werden kann, besucht.
  5. Der Antrag muss bis spätestens 31. Oktober nach Ende des Schuljahres im Schulverwaltungsamt eingereicht werden.
  6. Es werden nur Fahrkarten des günstigsten Tarifs auf der kürzesten Strecke zwischen Wohnort und Schule erstattet (Bahncard, 365-Euro-Ticket, Deutschland-Ticket, ermäßigtes Deutschland-Ticket, Schülerwochenkarten, Schülermonatskarten, Schülerjahresabo der Bahn). Weiterhin erstattungsfähig sind die Fahrten mit der INVG zum Haupt- bzw. Nordbahnhof wenn dieser mehr als 3 km vom Wohnort entfernt ist.
  7. Werden Fahrtkosten mit dem Privat-PKW geltend gemacht, ist am Schuljahresbeginn die Anerkennung der Fahrtkosten im Schulverwaltungsamt zu beantragen.
  8. Werden auch Fahrkosten für Geschwister geltend gemacht, sind die Anträge zusammen einzureichen.