Unterkunftskosten
Angemessene Unterkunftskosten im Bereich der Stadt Ingolstadt
Für die Übernahme der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II gelten in unserem Zuständigkeitsbereich (Stadtgebiet Ingolstadt) Mietobergrenzen, die sich nach der Größe des Haushalts und der örtlichen Angemessenheit richten.
Seit dem 01.07.2024 gelten für die Bezieher/-innen von Bürgergeld folgende Mietobergrenzen:
Dieser Betrag umfasst die Grundmiete und die kalten Nebenkosten; Heiz- und Warmwasserkosten, welche verbrauchsabhängig ermittelt und abgerechnet werden, können zusätzlich als Bedarf anerkannt werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen im Einzelfall an die Leistungsabteilung im Jobcenter.
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Personenzahl |
angemessene qm |
angemessene Bruttokaltmiete |
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1 |
50 |
570 Euro |
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2 |
65 |
729 Euro |
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3 |
75 |
854 Euro |
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4 |
90 |
967 Euro |
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5 |
105 |
1.128 Euro |
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Jede weitere Person |
+15 |
+162 Euro |
Für Untermietverhältnisse und ähnliches (z.B. Untermietzimmer, WG-Zimmer, usw.) gelten nun ab 01.08.2025 eigene, reduzierte Mietobergrenzen. Diese berücksichtigen, dass bei einer Untervermietung in der Regel weniger Wohnfläche und Ausstattung zur Verfügung stehen als bei einer vollständigen Anmietung einer abgeschlossenen Wohnung.
Seit dem 01.08.2025 gelten zusätzlich für Bezieher-/innen von Bürgergeld folgende Mietobergrenzen für Untermietzimmer (WG-Zimmer):
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Personenzahl |
angemessene Bruttokaltmiete |
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1 |
400 Euro |
Die Pensionsgrenzen umfassen einen Pauschalbetrag:
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Pensionen |
Ausstattung |
angemessene mtl. Kosten |
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Einzelzimmer |
ohne Dusche |
450 Euro |
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Einzelzimmer |
mit Dusche |
480 Euro |
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Doppelzimmer |
ohne Dusche |
624 Euro |
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Doppelzimmer |
mit Dusche |
654 Euro |
