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Unterkunftskosten

Grundsätzlich können im Rahmen der Sozialhilfe nur die angemessen Miet-, Heiz- und Nebenkosten übernommen werden.
Jedoch werden im ersten Jahr ab Stellung eines Erstantrages die tatsächlich anfallenden Mietkosten übernommen (Karenzzeit), auch wenn sie in ihrer Höhe unangemessen sind.
Nach Ablauf dieser Karenzzeit hat der Leistungsempfänger auf eine Verminderung der Mietkosten auf die jeweiligen Mietobergrenzen (s. Tabelle) hinzuwirken.
Sollte innerhalb von weiteren sechs Monaten keine Minderung der Mietkosten erfolgen, so können dann nur noch die angemessenen Mietkosten in Höhe der Mietobergrenzen übernommen werden.
Da für die Heizkosten keine Karenzzeit gilt, können nur die angemessenen Heizkosten anerkannt werden, die sich nach den entsprechenden Werten des bundesweiten Heizspiegels richtet.

Bei einem Umzug und bestehendem oder absehbarem Hilfebedarf setzen Sie bitte frühzeitig vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Amt für Soziales in Verbindung und beantragen eine Zusicherung über die Übernahme der Unterkunftskosten, damit auch Mietkautionen oder sonstige Wohnungsbeschaffungskosten gegebenenfalls übernommen werden können.

Sollten Sie mit Ihrer Mietzahlung im Rückstand gekommen sein und in der Folge der Verlust der Wohnung drohen, so kann der Rückstand möglicherweise darlehensweise im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden.
Diese Leistung steht jedem Bürger unabhängig von einem sozialhilferechtlichem oder sonstigem Leistungsanspruch offen.
Hierfür nehmen Sie sich bitte ebenfalls unverzüglich Kontakt mit dem Amt für Soziales auf.

In Ingolstadt gelten seit dem 01.07.2024 für die Angemessenheit der Mietkosten folgende Mietobergrenzen: 

Personenzahl

angemessene qm

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete + Betriebskosten (ohne Heizung))

1

 50

 570 Euro 

2

 65

 729 Euro

3

 75

 854 Euro

4

 90

 967 Euro

5

 105

1.128 Euro

Jede weitere Person

 +15

+162 Euro