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Verfahrensablauf
Zur Anzeige sind verpflichtet
- der Ehemann/die Ehefrau bzw. der/die Lebenspartner/-in (nach dem LPartG),
- Verwandte nach dem Grad der Verwandtschaft,
- Personensorgeberechtige,
- Die Leitung der Anstalt, in der sich der Sterbefall ereignet hat oder die Person, die die Wohnung nutzt, in der sich der Sterbefall ereignet hat
- jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Sobald eine Person den Sterbefall gemeldet hat, entfällt die Anzeigepflicht der anderen Verpflichteten.
Ein Bestatter kann ebenfalls die Anzeige übernehmen.
