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Vorauszahlungen

Bei der Anpassung von Vorauszahlungen gibt es folgende Unterscheidungen:

  1. Festsetzung durch das Finanzamt (§19 Abs. 3 Satz 3 Gewerbesteuergesetz).
    Hat das Finanzamt mit Bescheid einen Messbetrag für Vorauszahlungen festgesetzt bzw. bei einer Zerlegung festgesetzt, dass der Zerlegungsanteil aus der Veranlagung unverändert zugrunde zu legen ist, sind wir an diese Vorgaben gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 Gewerbesteuergesetz). D.h. für eine Anpassung der Vorauszahlungen ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt zu stellen.
  2. Anpassung durch die Gemeinde (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Gewerbesteuergesetz)
    Hat die Gemeinde die Vorauszahlungen aufgrund der letzten Veranlagung angepasst und liegt keine Vorgabe des Finanzamtes vor, kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen bei der Gemeinde stellen. Erhalten wir für das betreffende Jahr vom Finanzamt einen anderslautenden Messbetrag für Vorauszahlungen, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir an diesen gebunden und die Vorauszahlungen entsprechend abzuändern sind.

In beiden Fällen wichtig: Die in unserem Gewerbesteuerbescheid enthaltenen Fälligkeiten sind einzuhalten, bis ein Änderungsbescheid erfolgt. Bei einer Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr ist zu beachten, dass sich die Veränderung grundsätzlich nur auf den Zeitraum nach dem geänderten Bescheid auswirkt. Zurückliegende Fälligkeiten werden nicht verändert. D.h. ergibt sich z.B. eine Minderung der Vorauszahlung, werden erst die künftigen Vorauszahlungen reduziert. Ein dann noch verbleibender Restbetrag wird an den Steuerpflichtigen zurückbezahlt. Aus diesem Grund ist darauf zu achten, dass alle Beträge bis zur neuen Bescheiderstellung pünktlich beglichen werden, da diese Außenstände ansonsten vollstreckt werden.