Wichtige Begriffe des Erschließungs- und Ausbaubeitragsrechts
Abrechnungsgebiet
Einbezogen in die Verteilung des Erschließungsaufwandes werden alle durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Die Erschließungsanlage wird demnach einem bestimmten Abrechnungsgebiet zugeordnet. In der Regel sind erschlossen alle angrenzenden Grundstücke, die die Erschließungsanlage nutzen können.
Eckgrundstück
Wird ein Grundstück von mehreren gleichartigen Erschließungsanlagen wie Straßen, Wegen oder Plätzen erschlossen, so wird der beitragspflichtige Eigentümer auf jeder erschlossenen Seite nur anteilig bei der Berechnung berücksichtigt, da eine zweite oder dritte Straße nicht einen vollen zusätzlichen Erschließungsvorteil bringen. Die Anteilsätze können Sie aus § 7 der Erschließungsbeitragssatzung entnehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Grundstücke, die gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden oder genutzt werden können, da die Erschließungsanlagen in diesen Fällen einer intensiveren Nutzung unterliegen.
Gemeindeanteil
Entsprechend der Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände hat die Stadt Ingolstadt einen kommunalen Eigenanteil an den Erschließungskosten in Höhe von 10 Prozent festgesetzt (§ 5 der Erschließungsbeitragssatzung).
Bei den Ausbaubeiträgen staffelt sich der Eigenanteil der Kommune, je nachdem um welche Anlage es sich handelt, zum Beispiel Hauptverkehrsstraße, Haupterschließungsstraße, Anliegerstraße (siehe § 5 der Ausbaubeitragssatzung). Der Gemeindeanteil bewegt sich je nach Anlage zwischen 20 und 70 von Hundert.
Gewerbezuschlag
Maßstab für die Verteilung des Erschließungsaufwandes ist neben dem Maß der baulichen Nutzung auch die Art (§ 131 Abs. 2 BauGB). Die Stadt Ingolstadt hat davon Gebrauch gemacht, in dem Sie bei gewerblich oder vergleichbar genutzten Grundstücken eine um 1/3 erhöhte Geschossfläche in Ansatz bringt. Dies ist damit begründet, dass bei einer gewerblichen Nutzung die Inanspruchnahme der Erschließungsanlage erfahrungsgemäß intensiver ausfällt als bei Wohnbauten. Diese Regelung besteht auch bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (siehe § 7 Abs. 12 der Ausbaubeitragssatzung).
Vorausleistung
Gemäß § 133 Abs. 3 BauGB wird der Kommune die Möglichkeit eingeräumt bis zur vollständigen Entstehung der Beitragspflicht Vorausleistungen bis zur Höhe des zu erwartenden endgültigen Erschließungsbeitrages zu erheben. Davon wird insbesondere Gebrauch gemacht, weil damit unnötige Fremdfinanzierungskosten, die gegebenenfalls ebenso in den Aufwand der Erschließungskosten einfließen würden, vermieden werden können. Insofern werden den Steuerzahlern und den Beitragspflichtigen die Zinsen für unnötige Kreditaufnahmen erspart.
