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Wo darf geparkt werden?

In Deutschland ist das Parken im Rahmen des Genehmigungsbescheides unter Beachtung der Bedingungen gestattet 

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291 StVO) ergeben (Ohnhänder und Ohnarmer sind von der Parkscheibenpflicht befreit)
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Z. 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern 

Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Parkberechtigung ist während des Parkens durch den an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen.