Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
Die Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Fleisch sind im Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht geregelt und unterliegen der Überwachung durch das städtische Veterinärwesen.
Zu den Betrieben, die Fleisch in den Verkehr bringen, zählen
- Handwerklich strukturierte Metzgereien, Metzgereifilialen und Metzgerei-abteilungen in Einzelhandelsgeschäften zur Versorgung des lokalen Marktes
- Betriebe mit EU-Zulassung, die auch innergemeinschaftlich mit Fleisch und Fleischprodukten handeln
Die handwerklich strukturierten Betriebe werden in Zusammenarbeit mit der Lebensmittelüberwachung kontrolliert. Überprüft werden die räumlichen Voraussetzungen, die Hygiene bei Herstellung und Verarbeitung der Produkte, die Personalhygiene sowie die durchgeführten Eigenkontrollen. Bei Abweichung von den gesetzlich vorgegebenen Hygienestandards werden entsprechende Maßnahmen ergriffen, die je nach Schwere des Verstoßes von mündlicher Belehrung über Auflagenbescheide, Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bis hin zu Betriebsschließungen führen können. In der Regel können aber Probleme vorbeugend durch entsprechende Beratung vermieden werden.
Bei den zu überwachenden EU-zugelassenen Betrieben für Fleisch- und Fleischprodukte in Ingolstadt handelt es sich um einen großen Schweine-Schlachtbetrieb (Schlachthof Ingolstadt), einen Geflügelschlachtbetrieb, vier Gehegewild-Schlachtbetriebe sowie mehrere Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe.
Am Schlachthof Ingolstadt sind arbeitstäglich insgesamt mindestens sieben amtliche Tierärzte und Fachassistenten für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Hygieneüberwachung zuständig. Am Geflügelschlachthof sowie für die Kontrollen in den Gehegewild-Schlachtbetrieben, den Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben sind ebenfalls mehrere amtliche Tierärzte abrufbar.
Die Amtstierärzte des Sachgebiets Veterinärwesen üben die Fachaufsicht über das amtliche Personal aus, überwachen die Einhaltung der einschlägigen EU-Rechtsvorgaben und bereiten Neuzulassungen durch die Regierung vor.
Für die vorgeschriebenen amtlichen Überwachungstätigkeiten in den Betrieben sind verpflichtende Gebühren (Fleischhygienegebühren) zu erheben.
Für amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben mit geringem Durchsatz (Geflügelschlachthof) und bei Schlachtungen im Herkunftsbetrieb (Gehegewild-Schlachtbetriebe) gelten dabei – aufgeteilt nach Tierart und teilweise abhängig vom Gewicht – feste Gebührensätze pro Tier gemäß Tarif-Nummer 7.IX.11/5.3 der Anlage zum Kostenverzeichnis:
Fleischhygienegebühren nach VO (EU) 2017/625 (Veröffentlicht am 21.07.2026)
Informationen zur Gebührenfestsetzung und Transparenz nach Art. 85
1. Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Erhebung der Fleischhygienegebühren im Stadtgebiet Ingolstadt ist die Stadt Ingolstadt, Amt für Ordnung, Gewerbe und Verbraucherschutz, Sachgebiet Veterinärwesen. Kontakt: veterinaerwesen@ingolstadt.de
2. Rechtsgrundlagen
Die Erhebung der Fleischhygienegebühren erfolgt insbesondere auf Grundlage von Art. 79 Abs. 1 Buchst. a, Art. 81, Art. 82 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 85 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG), dem Bayerischen Kostengesetz (KG) und dem Kostenverzeichnis (KVz).
Nach Art. 85 VO (EU) 2017/625 macht die zuständige Behörde Informationen zur Methode der Ge-bührenfestsetzung, zu den verwendeten Daten, zur Gebührenhöhe je Unternehmer- und Kontrollkategorie, zur Kostenaufschlüsselung nach Art. 81 VO (EU) 2017/625 sowie zur Identität der erhebenden Behörde öffentlich zugänglich.
3. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Informationen betreffen Pflichtgebühren für amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischhygiene, insbesondere die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie hiermit zusammenhängende amtliche Tätigkeiten in Schlachtbetrieben im Zuständigkeitsbereich der Stadt Ingolstadt.
4. Berechnungsmethode
Die Stadt Ingolstadt berechnet die Fleischhygienegebühren auf Grundlage der im jeweiligen Bezugszeitraum entstandenen gebührenfähigen Kosten für die amtlichen Kontrollen. Die Berechnung orientiert sich an Art. 82 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2017/625. Die Gebühren werden nicht nach den pauschalen Beträgen des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2017/625 festgesetzt.
Die gebührenfähigen Gesamtkosten werden betriebsbezogen ermittelt und auf die im jeweiligen Be-zugszeitraum berücksichtigten Untersuchungseinheiten umgelegt. Als Untersuchungseinheiten wer-den, die im Bezugszeitraum amtlich untersuchten Tiere bzw. die jeweils für die Kontrollkategorie maßgeblichen Leistungseinheiten berücksichtigt.
Soweit Kosten nicht unmittelbar einzelfallbezogen, zugeordnet werden können oder eine minuten-genaue Einzelvermessung mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, werden sachgerechte, dokumentierte und gleichmäßig angewandte Verrechnungssätze oder Pauschalen verwendet. Dies betrifft insbesondere bestimmte Verwaltungs-, Querschnitts- und Organisationsleistungen.
5. Verwendete Daten
Für die Berechnung werden insbesondere folgende Datenarten herangezogen:
• Einsatz- und Zeiterfassungsdaten des amtlichen Kontrollpersonals;
• tarifliche Stundensätze, Zuschläge und sonstige Entgeltbestandteile nach dem TV-Fleischuntersuchung;
• Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Zusatzversorgung und Versicherungen;
• dokumentierte interne Verwaltungs- und Organisationszeiten;
• Personalvollkostensätze für einschlägige Verwaltungsleistungen;
• städtische Dienstleistungspauschalen und Querschnittskosten;
• Buchungsvorgänge im Finanzfachverfahren, insbesondere soweit sie der Abrechnung zugeord-net sind;
• unmittelbar zurechenbare Sach- und Betriebskosten sowie sonstige belegte Kostenpositionen;
• Anzahl der im Bezugszeitraum durchgeführten amtlichen Untersuchungen bzw. Untersuchungs-einheiten.
6. Kostenaufschlüsselung nach Art. 81 VO (EU) 2017/625
| Kostenkategorie nach Art. 81 VO (EU) 2017/625 |
Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation |
| Personal | Löhne und Gehälter des amtlichen Kontrollpersonals, insbesondere amtliche Tierärztinnen und Tierarzte, amtliche Fachassistentinnen und Fachas-sistenten sowie sonstiges eingesetztes Personal. |
| Soziale Sicherheit, Altersversorgung und Versicherung |
Arbeitgeberanteile, Zusatzversorgung und Versicherungsanteile, soweit sie dem Personaleinsatz und der amtlichen Kontrolltätigkeit zurechenbar sind. |
| Hilfs- und Verwaltungspersonal | Anteilige Kosten für Organisation, Planung, Dokumentation, Prüfung, Abrechnung und kassenmäßige Abwicklung, soweit sie untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden und objektiv erforderlich sind. |
| Einrichtungen und Ausrüstung | Kosten für Ausstattung, Unterhaltung, Versicherungen und Nebenkosten, soweit sie der amtlichen Kontrolltätigkeit zurechenbar sind. |
| Verbrauchsgüter und Hilfsmittel | Unmittelbar zuordenbare Sach- und Betriebskosten. |
| Schulungen, Reisen, Tagegelder | Berücksichtigung, soweit im jeweiligen Bezugszeitraum gebührenfähig angefallen und der Kontrolltätigkeit zuordenbar. |
| Probenahmen und Laborleistungen | Kosten für Probenahmen, Laboranalysen, Tests und Diagnosen, soweit sie der amtlichen Kontrolltätigkeit zugeordnet werden können. |
7. Höhe der Gebühren / Bezugszeiträume
Die Höhe der Gebühren wird für den jeweiligen Bezugszeitraum in einer fortlaufenden Übersicht dargestellt. Der einzelne Gebührenbescheid wird nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung beschränkt sich auf die nach Art. 85 VO (EU) 2017/625 erforderlichen Transparenzinformationen.
| Bezugs-zeitraum | Unternehmer-kategorie | Kontrollkategorie | Untersuchungs-einheiten | gebührenfähige Gesamtkosten | rechnerischer Kostenanteil |
| Juli 2025 | Schlachtbetrieb | Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschl. zusammenhängender amtlicher Tätigkeiten | 18.700 | 66.801,74 Euro | 3,572285561 Euro je Untersuchungseinheit; gerundet 3,57 Euro nur nachrichtlich |
8. Kostenaufschlüsselung für den Bezugszeitraum Juli 2025:
| Kostenblock | Betrag |
|---|---|
| Unmittelbare Personalkosten des amtlichen Kontrollpersonals | 58.473,78 Euro |
| Mittelbare Personalkosten / interne Verwaltungs- und Organisationsanteile | 4.766,74 Euro |
| Versicherungen, Querschnitts-, Sach- und Betriebskosten | 3.537,93 Euro |
| Zwischensumme | 66.778,45 Euro |
| Sonntagszuschlag | 23,29 Euro |
| Gebührenfähige Gesamtkosten | 66.801,74 Euro |
8. Datenschutz und Betriebsgeheimnisse
Personenbezogene Daten des eingesetzten Personals sowie schutzwürdige Einzelangaben werden nicht veröffentlicht. Die Darstellung erfolgt zusammenfassend, anonymisiert und funktionsbezogen. Dies schließt die Nachvollziehbarkeit der Gebührenfestsetzung nicht aus; die für das jeweilige Verwaltungsverfahren maßgeblichen Berechnungsunterlagen werden aktenkundig dokumentiert.
9. Aktualisierung
Die allgemeine Beschreibung der Berechnungsmethode wird aktualisiert, wenn sich Methode, Kos-tenarten, Umlageschlüssel oder sonstige wesentliche Berechnungsgrundlagen ändern. Die bezugszeitraumbezogene Übersicht wird für jeden neuen Abrechnungs- bzw. Bezugszeitraum ergänzt.
10. Weitere Informationen
Weitere rechtliche Grundlagen und allgemeine Hinweise sind abrufbar über die amtlichen Informati-onsangebote der Europäischen Union und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb von gewerblichen Schlachtstätten. Dabei werden auf den landwirtschaftlichen Anwesen nur eigene Tiere geschlachtet, deren Fleisch ausschließlich für den eigenen Verbrauch bestimmt ist. Die ambulante Fleischuntersuchung wird hier auch von amtlichen Tierärzten durchgeführt.
