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Kinder- und Jugendschutz in Vereinen und Verbänden nach § 72a SGB VIII 

Um die Verantwortlichen in den Vereinen und Verbänden über die Anforderungen nach § 72a SGB VIII zu informieren und bei der Umsetzung bestmöglich zu unterstützen, sind im Folgenden die wichtigsten Informationen zu dem Thema zusammengestellt. Für die praktische Umsetzung stehen den Vereinen und Verbänden Mustervorlagen zur Verfügung.

Umsetzung in der Stadt Ingolstadt

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen und sexualisierter Gewalt ist ein zentrales Anliegen und Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe und erfordert konkrete Maßnahmen. Der Gesetzgeber hat hierzu mit dem Bundeskinderschutzgesetz und der Einführung des § 72a SGB VIII 2012 klare Vorgaben geschaffen, die das Ziel verfolgen, einschlägig vorbestrafte Personen bei der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe auszuschließen. Um den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten, wurde als ein Element die regelmäßige Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a BZRG etabliert.

Diese Neuregelung des § 72a SGB VIII soll als fester Bestandteil eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes verstanden werden, das in der Verantwortung der einzelnen Vereine, Jugendverbände und Träger liegt. So soll bei allen neben- und ehrenamtlich tätigen Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, vor Aufnahme der Tätigkeit sowie im regelmäßigen Abstand von 5 Jahren Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen werden.

Die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung obliegt dem örtlichen Jugendamt. Hierfür schließt das Amt für Jugend und Familie Ingolstadt schriftliche Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrages gemäß § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Ingolstädter Vereinen, Verbänden und Trägern.

Welche Vereine, Verbände und Träger betrifft der § 72a SGB VIII

Betroffen sind alle freien Träger der Jugendhilfe, die eine öffentliche Förderung erhalten, die Wohlfahrtsverbände, der Stadtjugendring und seine Mitglieder, Sportvereine, die mit Jugendarbeit/Jugendhilfe kooperieren (also: Förderung erhalten), und private freie Träger wie z.B. Jugendhilfeeinrichtungen.

Im Bereich der öffentlichen Träger sind es Behörden, städtische Einrichtungen wie Bibliotheken, Kirchen und deren Jugendleiter sowie Kindertagesstätten etc.

Auch Vereine, die nicht mit Jugendhilfe oder Jugendarbeit kooperieren und nicht zu den freien Trägern gehören, jedoch Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, trainieren, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, sind aufgefordert sich freiwillig selbst zu verpflichten und sich erweiterte Führungszeugnisse der haupt- oder ehrenamtlichen mit Minderjährigen tätigen Personen vorlegen zu lassen.

Das erweiterte Führungszeugnis beantragen

Kosten

Das Führungszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt.
Hierfür benötigt die Person eine Bestätigung des Vereins bzw. Verbands über die Tätigkeit und die Notwendigkeit der Vorlage eines Führungszeugnisses.

Antrag erweitertes Führungszeugnis

Das erweiterte Führungszeugnis muss von den Neben- oder Ehrenamtlichen persönlich und unter der Vorlage des Personalausweises im Bürgerbüro der zuständigen Gemeinde/Stadt beantragt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der neben- und ehrenamtlich tätigen Person.

Bürgeramt
Neues Rathaus
Rathausplatz 4
85049 Ingolstadt

Einsichtnahme des Führungszeugnisses

Zur Einsichtnahme des Führungszeugnisses bestehen folgende Möglichkeiten:

Durch den Verein/Verband:

1. Die neben-/ehrenamtlich tätige Person legt das erweiterte Führungs­zeugnis der zuständigen Person im Verein/Verband vor. Bei der Einsichtnahme des Führungs­zeugnisses durch die vom Verein/Verband beauftragte Person ist darauf zu achten, dass das Dokument nur gesichtet wird. Das vorgelegte Führungszeugnis darf nicht einbehalten oder kopiert werden. Zudem muss das Datum des Zeugnisses und die Information, dass keine der relevanten Straftatbestände nach § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen, schriftlich dokumentiert werden.

Durch das Amt für Jugend und Familie:

2. Die Einsichtnahme erfolgt durch das Amt für Jugend und Familie. Dieses bestätigt nach Prüfung durch Ausstellung einer Unbedenklichkeits­bescheinigung, dass das vorgelegte Führungs­zeugnis keine relevanten Eintragungen gem. § 72a SGB VIII aufweist. Die neben-/ehrenamtlich tätige Person legt die Unbedenklichkeits­bescheinigung dem Verein/Verband vor.

Datenschutz:

Die Einsichtnahme in die erweiterten Führungs­zeugnisse und der damit verbundenen Dokumentation unterliegen einem strengen Datenschutz und dürfen nur den dafür beauftragten Personen zugänglich sein. Neben-/Ehrenamtliche, die ihre Tätigkeit beenden, sind maximal drei Monate später aus der Liste zu löschen. Des Weiteren ist es ratsam, eine Einverständnis­erklärung zur Daten­speicherung bis zur Beendigung der Tätigkeit bei den Betroffenen einzuholen.

Was tun bei Eintragungen?

Bei eventuellen Eintragungen gem. § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII ist die Tätigkeit als Kinder- und Jugendanleitende Person auszuschließen bzw. abzulehnen.

Ehrenamtliche, die trotz Aufforderung kein erweitertes Führungszeugnis oder eine Unbedenklichkeits­bescheinigung vorlegen, sind von Tätigkeiten in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ebenfalls unverzüglich auszuschließen.

Verantwortung des Vereines/Verbands/Trägers:

Der Vorstand ist für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen gem. § 72a SGB VIII verantwortlich. Diesen gesetzlichen Vorgaben nicht zu entsprechen und keine regelmäßige Einsichtnahme in das erweiterte Führungs­zeugnis umzusetzen, kann zu erheblichen Haftungsrisiken des Vereins/ Verbands etc. führen.

Kurzfristige Tätigkeiten mit Minderjährigen - die Selbstverpflichtungserklärung

Manchmal ergeben sich Tätigkeiten in Vereinen/Verbänden ganz spontan und kurzfristig. Von der Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses bis zur Ausstellung kann es aber einige Wochen dauern. In solchen Situationen ist es möglich, dass neben-/ehrenamtlich tätige Personen vorerst eine Selbstver­pflichtungserklärung unterschreiben.
Dasselbe gilt auch für Ehren- oder Nebenamtliche mit Wohnsitz im Ausland.


Kontakt 

Telefon: 0841 305-45918
E-Mail: Jugendschutz@ingolstadt.de