Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungsberechtigt sind neben Asylbewerbern unter anderem auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines Asylverfahrens), die in den § 1 des Asylbewerberleistungsgesetz näher bezeichneten Personenkreis fallen. Dazu zählen auch bestimmte Formen einer Aufenthaltserlaubnis. Anspruch haben nur Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten.

Es werden folgende Leistungen gewährt:

  • Grundleistungen
    das ist der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf) und der Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf)
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.
  • Leistungen der Bildung und Teilhabe, z. B. Mittagessen in Kindertagesstätten, etc.
  • Sonstige Leistungen die z. B. zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind.

Die Leistungen werden je nach Unterkunftsart und Leistungsberechtigung (§ 2 oder § 3 AsylbLG-Anspruch) entweder überwiegend als Sachleistungen oder ggf. als Geldleistungen oder in Form der Bezahlkarte gewährt.

Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende; Meldung


Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an nachfolgende Kontakte

Amt für Soziales
Sachgebiet Flucht und Integration
Team AsylbLG
Auf der Schanz 39
85049 Ingolstadt

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Parteiverkehrszeiten Leistungen Asylbewerberleistungsgesetz

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Montag:
08:00 - 11:00 Uhr
Dienstag:
08:00 - 11:00 Uhr
Mittwoch:
08:00 - 11:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 - 11:00 Uhr
13:30 - 17:30 Uhr
Freitag:
08:00 - 11:00 Uhr

Rechtsgrundlagen