Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungsberechtigt sind neben Asylbewerbern unter anderem auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines Asylverfahrens), die in den § 1 des Asylbewerberleistungsgesetz näher bezeichneten Personenkreis fallen. Dazu zählen auch bestimmte Formen einer Aufenthaltserlaubnis. Anspruch haben nur Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten.
Es werden folgende Leistungen gewährt:
- Grundleistungen
das ist der Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf) und der Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.
- Leistungen der Bildung und Teilhabe, z. B. Mittagessen in Kindertagesstätten, etc.
- Sonstige Leistungen die z. B. zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind.
Die Leistungen werden je nach Unterkunftsart und Leistungsberechtigung (§ 2 oder § 3 AsylbLG-Anspruch) entweder überwiegend als Sachleistungen oder ggf. als Geldleistungen oder in Form der Bezahlkarte gewährt.
Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende; Meldung
Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an nachfolgende Kontakte
Amt für Soziales
Sachgebiet Flucht und Integration
Team AsylbLG
Auf der Schanz 39
85049 Ingolstadt
Hier erhalten Sie auch Anträge mit ausländischer Übersetzung
Parteiverkehrszeiten Leistungen Asylbewerberleistungsgesetz
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- 08:00 - 11:00 Uhr
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- Mittwoch:
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- Donnerstag:
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- 08:00 - 11:00 Uhr