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Elisabeth-Hensel-Stiftung; Zuwendungen aus der Stiftung

Beschreibung

Elisabeth Hensel ist vielen besser unter dem Namen Ella Stahl bekannt. Sie kam am 20. November 1911 in Ingolstadt zur Welt und stammte aus einem Haushaltswarengeschäft in der Donaustraße. Sie hat erst spät geheiratet und war sieben Jahre später schon verwitwet. Nachdem aus der Ehe keine Kinder hervorgingen, verfügte sie 1994 in ihrem Testament, dass ihr Millionenvermögen nach ihrem Tode in eine Stiftung übergehen sollte. Die daraus hervorgehenden finanziellen Erträge sollen älteren bedürftigen Ingolstädter Mitbürgerinnen und Mitbürgern helfen. Elisabeth Hensel verstarb am 30. September 1996.

Nach dem Ableben von Elisabeth Hensel wurde zwischen dem Testamentsvollstrecker und der Stadt Ingolstadt für den Nachlass ein Stiftungsgeschäft geschlossen. Der Stadtrat hat zur Verwaltung der Stiftung eine Satzung für die Vergabe von Zuwendungen der Elisabeth-Hensel-Stiftung erlassen.
Den Vorsitz über die Stiftung führt der amtierende Oberbürgermeister. Die Verwaltung der Stiftung ist im Hauptamt angesiedelt.

In der Stiftungssatzung ist getreu dem Willen von Frau Hensel festgeschrieben, dass die Stiftung bedürftige Menschen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr finanziell durch direkte Zuwendungen unterstützt. Zuwendungen können zudem nur Personen erhalten, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen seit mindestens 10 Jahren in Ingolstadt haben.

Fristen

keine.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind Anspruchsvoraussetzungen?

In der Stiftungssatzung ist getreu dem Willen von Elisabeth Hensel festgeschrieben, dass die Stiftung bedürftige Menschen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr finanziell durch direkte Zuwendungen unterstützt. Zuwendungen können zudem nur Personen erhalten, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen seit mindestens zehn Jahren in Ingolstadt haben.

Zur Feststellung der Bedürftigkeit werden die Regelsätze der Sozialhilfe nach § 28 SGB XII sowohl für das Einkommen als auch das Vermögen herangezogen. Der Familienstatus wie z.B. Alleinstehend oder Verheiratet wird für die Berechnung ebenfalls berücksichtigt.
    
Generell liegt finanzielle Hilfebedürftigkeit vor, wenn das Einkommen das Dreifache des Regelsatzes der Sozialhilfe gemäß § 28 SGB XII nicht übersteigt. Zudem darf das vorhandene Vermögen ebenfalls den aktuellen Freibetrag des SGB XII nicht übersteigen.

Was wird von der Elisabeth-Hensel-Stiftung gefördert?

Von der Elisabeth-Hensel-Stiftung werden Maßnahmen der Gesundheitsförderung unterstützt:

  • Als Beispiel ist hier die Anschaffung und Reparatur von Rollstühlen, orthopädischen Schuhen, Hörgeräten und dergleichen zu nennen. Für den Einkauf von orthopädischen Schuhen werden beispielsweise 40 Prozent des Eigenanteils übernommen. Dasselbe gilt für die Anschaffung eines Hörgerätes (hier jedoch orientiert an der Kassenleistung).
  • Darüber hinaus werden Zuwendungen für Maßnahmen der Freizeitgestaltung, wie Fahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr oder Heizkostenzuschüsse ausbezahlt.
  • Auf keinen Fall bezuschusst werden Buß- und Verwarnungsgelder oder Geldstrafen.
  • Gerne können Sie sich aber jederzeit telefonisch über geförderte Maßnahmen beraten lassen.
  • Die Stiftungsmittel werden nur nachrangig zu den gesetzlichen Leistungen gewährt.
  • Besteht ein Rechtsanspruch auf etwaige Leistungen, geht dieser den Stiftungsmitteln stets vor.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Die Zuwendungen der Elisabeth-Hensel-Stiftung können nur auf schriftlichen und mit Unterlagen versehenen Antrag hin gewährt werden. Als Nachweise sind unter anderem Mietverträge, Rentenbescheide und Kontoauszüge der letzen drei Monate vorzulegen.

Die Auszahlung an einen Stiftungsempfänger ist grundsätzlich auf jährlich 2.000 Euro begrenzt.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erhalten die Antragsteller einen Bewilligungsbescheid, welcher mit einer Zweckbestimmung versehen ist. Die gewährte Zuwendung ist vom Antragsteller entsprechend dieser zu verwenden. Den Nachweis hierüber hat er der Stiftungsverwaltung vorzulegen. Wird die Zuwendung vom Antragsteller zweckentfremdet, so ist diese in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Antragsteller kann von der künftigen Zuwendungsgewährung ausgeschlossen werden.

Leistung beantragen / abmelden

Leistung beantragen

Die Zuwendungen der Elisabeth-Hensel-Stiftung können nur auf schriftlichen und mit Unterlagen versehenen Antrag hin gewährt werden. Als Nachweise sind unter anderem Mietverträge, Rentenbescheide und Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.

Leistung abmelden

Persönliche Vorsprache zur Aufnahme einer Niederschrift oder eigenhändige schriftliche Erklärung reichen aus.

Rechtsgrundlage

Nach dem Ableben von Elisabeth Hensel wurde zwischen dem Testamentsvollstrecker und der Stadt Ingolstadt für den Nachlass ein Stiftungsgeschäft geschlossen. Der Stadtrat hat zur Verwaltung der Stiftung eine Satzung für die Vergabe von Zuwendungen der Elisabeth-Hensel-Stiftung erlassen. Den Vorsitz über die Stiftung führt der amtierende Oberbürgermeister der Stadt Ingolstadt. Die Verwaltung der Stiftung ist im Hauptamt angesiedelt.

Rechtsbehelf

Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle erhoben werden.
    Die Anschriften lauten:
    Bayerisches Verwaltungsgericht München
    Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
    Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

  2. Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter Signatur an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach – www.egvp.de - erhoben werden. Dabei sind die der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmenden Bedingungen zu beachten: http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/rechtsantragsstelle/.

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