Veterinärwesen

Zu den Aufgaben des Veterinärwesens gehört die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen in den Bereichen

Tierschutzrecht

Der Tierschutz ist am 01.08.2002 als Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz aufgenommen worden.

Artikel 20a Grundgesetz

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

Dies spiegelt sich in einer Reihe von Tierschutzverordnungen und dem Tierschutzgesetz wieder.

§1 Tierschutzgesetz

„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Das Veterinärwesen der Stadt Ingolstadt übernimmt diese staatliche Aufgabe für unsere Stadt und setzt sie um durch:

  • permanente Anwesenheit in den Ingolstädter Schlachtstätten und Viehmärkten,
  • regelmäßige Überwachung der Zoohandlungen und der gastierenden Zirkusse,
  • Kontrollen privater Heimtierhaltungen, vom Hund über Vogel und Hamster bis zum Reptil, auf Grund Ihrer Hinweise,
  • stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten aller Art.

Aber auch jeder Einzelne trägt Verantwortung für die Tiere; sei es als Halter von Nutz- oder Heimtieren oder als Verbraucher, der mit dem Warenkorb Einfluss auf die Haltungsbedingungen der Tiere nimmt, deren Produkte er kauft. Vorrangig bleibt damit der persönliche Einsatz jedes Einzelnen. 

Tierseuchenbekämpfung

Die Veterinärfachverwaltung ist für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten verantwortlich. Sie trägt Mitverantwortung für einen seuchenfreien Tierbestand innerhalb der Europäischen Union. Das Veterinärwesen der Stadt Ingolstadt ist als Teil dieser Veterinärfachverwaltung für die Umsetzung der gesetzlichen Vorbeugemaßnahmen und gegebenenfalls für die konkrete Bekämpfung von ausgebrochenen Seuchen im Stadtgebiet verantwortlich.
Um Tierseuchen vorzubeugen, sind Haltung, Fütterung und Transport von Tieren und Tierprodukten an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, die durch das Veterinärwesen fortlaufend überwacht werden. Hierzu gehören zum Beispiel 

  • Bestandsbuchführung
  • Einzeltierkennzeichnung
  • Transportbescheinigungen
  • Gesundheitszeugnisse
  • Tierkörperbeseitigung
  • Tierbestandskontrolle
  • Überprüfung des Speiseabfallverfütterungsverbotes
  • Auftriebsuntersuchungen bei Viehmärkten
  • Lebendtieruntersuchungen am Schlachthof.

Um im Seuchenfall schnelles und effektives Handeln gewährleisten zu können, wird eng mit anderen Ämtern der Stadt, den Nachbarlandkreisen, dem Katastrophenschutz, der Polizei, der Regierung von Oberbayern und den Ministerien zusammengearbeitet.

Den von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Relevante Beobachtungen und Feststellungen werden eng mit dem Gesundheitsamt bearbeitet.

Seit den verheerenden Seuchenzügen der Maul- und Klauenseuche (MKS) in Großbritannien mit Millionen von Tieropfern und enormen wirtschaftlichen Verlusten für die Landwirtschaft, aber auch den Tourismus, sind auch in Bayern die Maßnahmen zur Früherkennung eines Seuchenausbruches deutlich verstärkt worden. Eine dieser Maßnahmen ist das Kontrollieren einer jeden Rindermaulhöhle am Viehmarkt in der Donauhalle auf charakteristische Hautveränderungen. 

Fleisch- und Geflügelfleischhygiene


Die Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Fleisch sind im Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht geregelt und unterliegen der Überwachung durch das städtische Veterinärwesen.

Zu den Betrieben, die Fleisch in den Verkehr bringen, zählen

  • Handwerklich strukturierte Metzgereien, Metzgereifilialen und Metzgerei-abteilungen in Einzelhandelsgeschäften zur Versorgung des lokalen Marktes
  • Betriebe mit EU-Zulassung, die auch innergemeinschaftlich mit Fleisch und Fleischprodukten handeln

Die handwerklich strukturierten Betriebe werden in Zusammenarbeit mit der Lebensmittelüberwachung kontrolliert. Überprüft werden die räumlichen Voraussetzungen, die Hygiene bei Herstellung und Verarbeitung der Produkte, die Personalhygiene sowie die durchgeführten Eigenkontrollen. Bei Abweichung von den gesetzlich vorgegebenen Hygienestandards werden entsprechende Maßnahmen ergriffen, die je nach Schwere des Verstoßes von mündlicher Belehrung über Auflagenbescheide, Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bis hin zu Betriebsschließungen führen können. In der Regel können aber Probleme vorbeugend durch entsprechende Beratung vermieden  werden.

Bei den zu überwachenden EU-zugelassenen Betrieben für Fleisch- und Fleischprodukte in Ingolstadt handelt es sich um einen großen Schweine-Schlachtbetrieb (Schlachthof Ingolstadt), einen Geflügelschlachtbetrieb, vier Gehegewild-Schlachtbetriebe sowie mehrere Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe.

Am Schlachthof Ingolstadt sind arbeitstäglich insgesamt mindestens sieben amtliche Tierärzte und Fachassistenten für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Hygieneüberwachung zuständig. Am Geflügelschlachthof sowie für die Kontrollen in den Gehegewild-Schlachtbetrieben, den Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben sind ebenfalls mehrere amtliche Tierärzte abrufbar.

Die Amtstierärzte des Sachgebiets Veterinärwesen üben die Fachaufsicht über das amtliche Personal aus, überwachen die Einhaltung der einschlägigen EU-Rechtsvorgaben und bereiten Neuzulassungen durch die Regierung vor.

Für die vorgeschriebenen amtlichen Überwachungstätigkeiten in den Betrieben sind verpflichtende Gebühren (Fleischhygienegebühren) zu erheben.

Für amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben mit geringem Durchsatz (Geflügelschlachthof) und bei Schlachtungen im Herkunftsbetrieb (Gehegewild-Schlachtbetriebe) gelten dabei – aufgeteilt nach Tierart und teilweise abhängig vom Gewicht – feste Gebührensätze pro Tier gemäß Tarif-Nummer 7.IX.11/5.3 der Anlage zum Kostenverzeichnis:

KVz: Anlage - Bürgerservice

Fleischhygienegebühren nach VO (EU) 2017/625 (Veröffentlicht am 16.10.2026)

Informationen zur Gebührenfestsetzung und Transparenz nach Art. 85

1. Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie die Erhebung der hierfür anfallenden Fleischhygienegebühren im Stadtgebiet Ingolstadt ist die Stadt Ingolstadt, Amt für Ordnung, Gewerbe und Verbraucherschutz, Sachgebiet Veterinärwesen.

2. Rechtsgrundlagen

Die Erhebung der Fleischhygienegebühren erfolgt insbesondere auf Grundlage von Art. 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II sowie Art. 81, Art. 82 und Art. 85 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) sowie den ergänzend anwendbaren kostenrechtlichen Vorschriften (Bayerischen Kostengesetz und dem einschlägigen Kostenverzeichnis).

3. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Informationen betreffen Pflichtgebühren für amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischhygiene, insbesondere die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie hiermit zusammenhängende amtliche Tätigkeiten in Schlachtbetrieben im Zuständigkeitsbereich der Stadt Ingolstadt.

4. Berechnungsmethode

Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der unionsrechtlich vorgesehenen Berechnungsmethoden ermittelt. Die jeweils angewandte Methode wird für den betreffenden Abrechnungszeitraum gesondert ausgewiesen.

Ab dem Abrechnungsmonat August 2025 erfolgt die Gebührenberechnung gemäß Art. 82 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2017/625 auf Grundlage der tatsächlichen Kosten der durchgeführten amtlichen Kontrollen.

Hierbei werden insbesondere die tatsächlich entstandenen Personalkosten des amtlichen Untersuchungspersonals sowie die objektiv erforderlichen und den Kontrollen zurechenbaren Verwaltungs-, Versicherungs-, Querschnitts-, Prüf-, Labor-, IT- und sonstigen Sachaufwendungen berücksichtigt.

Die Kostenermittlung erfolgt anhand der dokumentierten Einsatz- und Tätigkeitszeiten, der maßgeblichen Entgeltgrundlagen, der städtischen Personalvollkosten- und Dienstleistungssätze sowie der zugehörigen Kosten- und Rechnungsunterlagen.

Die Verwendung standardisierter Verrechnungssätze zur Bewertung einzelner notwendiger Leistungen begründet keine eigenständige Pauschalgebühr nach Art. 82 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2017/625.

Die monatliche Zusammenfassung der gebührenfähigen Kosten dient der verwaltungstechnischen Abrechnung der im jeweiligen Zeitraum durchgeführten amtlichen Kontrollen.

Gemäß Art. 82 Abs. 4 VO (EU) 2017/625 dürfen die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten der betreffenden amtlichen Kontrollen nicht überschreiten.

5. Verwendete Daten

Die Berechnung der Fleischhygienegebühren erfolgt auf Grundlage der für den jeweiligen Bezugszeitraum ermittelten und nachgewiesenen Kosten der amtlichen Kontrollen. Berücksichtigt werden ausschließlich Kosten, die den betreffenden Kontrolltätigkeiten sachlich zuzurechnen und nach Art. 81 der Verordnung (EU) 2017/625 gebührenfähig sind. Für die Gebührenkalkulation werden insbesondere folgende Daten und Berechnungsgrundlagen herangezogen:

  • Schlacht- und Untersuchungsdaten: Anzahl und Art der amtlich untersuchten Tiere sowie die für die jeweiligen Kontrollkategorien maßgeblichen Untersuchungseinheiten. Bei einer periodischen Pauschalberechnung nach Art. 82 Abs. 1 Buchst. a werden zudem die betroffenen Unternehmerkategorien und sämtliche diesen Kategorien zuzuordnenden Unternehmer berücksichtigt.

  • Personalkosten des amtlichen Kontrollpersonals: Dokumentierte Einsatz- und Arbeitszeiten, tarifliche Entgelte und Stundensätze einschließlich der berücksichtigungsfähigen Zuschläge und sonstigen Entgeltbestandteile, insbesondere nach dem TV-Fleischuntersuchung, sowie die zugehörigen Arbeitgeberaufwendungen für Sozialversicherung, Zusatzversorgung und Versicherungen.

  • Verwaltungs- und Organisationskosten: Nachvollziehbar dokumentierte, für die Durchführung der amtlichen Kontrollen erforderliche Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen einschließlich der hierfür angefallenen Arbeitszeiten sowie der jeweils maßgeblichen städtischen Personalvollkostensätze.

  • Versicherungs- und Querschnittskosten: Dem jeweiligen Bezugszeitraum sachgerecht zugeordnete Versicherungsaufwendungen sowie nachgewiesene Leistungen städtischer Querschnittsämter. Hierzu können dokumentierte Serviceleistungen und sachgerecht ermittelte interne Verrechnungssätze beziehungsweise Dienstleistungspauschalen gehören, soweit die zugrunde liegenden Kosten gebührenfähig sind.

  • Sach- und Betriebskosten: Unmittelbar zurechenbare oder anhand geeigneter Verteilungsschlüssel zugeordnete Aufwendungen für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der erforderlichen Verbrauchsmaterialien, Ausstattungen und sonstigen belegten Kostenpositionen.

  • Buchungs- und Rechnungsunterlagen: Rechnungen, Buchungsdaten des städtischen Finanzfachverfahrens sowie weitere kosten- und kontrollbezogene Nachweise, anhand derer die angefallenen Aufwendungen überprüft und dem maßgeblichen Bezugszeitraum zugeordnet werden.

  • Berechnungs- und Verteilungsschlüssel: Dokumentierte Grundlagen für die Zuordnung unmittelbar zurechenbarer Kosten sowie für die sachgerechte Verteilung gemeinsam anfallender Kosten. Bei der periodischen Pauschalberechnung werden insbesondere Art und Umfang der betreffenden Tätigkeiten sowie die einschlägigen Risikofaktoren berücksichtigt.

6. Kostenaufschlüsselung nach Art. 81 VO (EU) 2017/625

Kostenkategorie nach Art. 81 VO (EU) 2017/625

Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation

Personal –
Buchstabe a

Löhne, Gehälter und sonstige gebührenfähige Personalaufwendungen des unmittelbar eingesetzten amtlichen Kontrollpersonals, insbesondere der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten sowie der eingesetzten Hilfs- und Laborkräfte, entsprechend den tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben.

Soziale Sicherheit, Altersversorgung und Versicherung –
Buchstabe a

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Aufwendungen für die Alters- und Zusatzversorgung sowie Versicherungsaufwendungen, soweit diese dem erforderlichen Personal und den betreffenden amtlichen Kontrollen zurechenbar sind.

Hilfs- und Verwaltungspersonal –
Buchstabe a

Objektiv erforderliche Personalaufwendungen für Organisation, Planung, Dokumentation, Zeiterfassung, fachliche Prüfung, Gebührenberechnung und notwendige Verwaltungsabwicklung, soweit diese mit der Durchführung der betreffenden amtlichen Kontrollen verbunden sind.

Einrichtungen und Ausrüstung –
Buchstabe b

Kosten für erforderliche Einrichtungen und Ausrüstung einschließlich Instandhaltung, zugehöriger Versicherungen und sonstiger Nebenkosten, soweit diese den amtlichen Kontrollen sachgerecht zugerechnet werden können. Hierzu können auch kontrollbezogene IT-Ausstattungs- und Softwarekosten gehören.

Verbrauchsgüter und Hilfsmittel –
Buchstabe c

Kosten für notwendige Verbrauchsmaterialien, Arbeits- und Untersuchungshilfsmittel, soweit diese bei den betreffenden amtlichen Kontrollen eingesetzt werden und gebührenfähig sind.

Leistungen beauftragter Stellen –
Buchstabe d

Kosten für Leistungen beauftragter Stellen, soweit ihnen amtliche Kontrollen rechtmäßig übertragen wurden und sie der zuständigen Behörde hierfür entsprechende Leistungen in Rechnung stellen.

Schulungen –
Buchstabe e

Kosten erforderlicher Schulungen des an den amtlichen Kontrollen beteiligten Personals. Ausgenommen sind Kosten der beruflichen Ausbildung zum erstmaligen Erwerb der für die Einstellung erforderlichen Qualifikation.

Reisen und Tagegelder –
Buchstabe f

Kosten notwendiger Dienstreisen und damit verbundener Tagegelder des Kontroll-, Hilfs- und Verwaltungspersonals, soweit diese den betreffenden amtlichen Kontrollen zurechenbar sind.

Probenahmen und Laborleistungen –
Buchstabe g

Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, Tests und Diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden und den betreffenden amtlichen Kontrollen zuzurechnen sind.

7. Höhe der Gebühren / Bezugszeiträume

Die Höhe der Gebühren wird für den jeweiligen Bezugszeitraum in einer fortlaufenden Übersicht dargestellt. Der einzelne Gebührenbescheid wird nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung beschränkt sich auf die nach Art. 85 VO (EU) 2017/625 erforderlichen Transparenzinformationen.

Der rein rechnerische Kostenanteil beträgt rund je untersuchtem Tier. t dient ausschließlich der Information und Vergleichbarkeit. Er stellt keine eigenständig festgesetzte Stückgebühr dar.

Bezugszeitraum

Unternehmerkategorie

Kontrollkategorie

Untersuchungseinheiten

gebührenfähige Gesamtkosten

rechnerischer Kostenanteil

Juli 2025

Schlachtbetrieb

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich zusammenhängender amtlicher Tätigkeiten

18.700

66.801,74 Euro

3,572285561 Euro je Untersuchungseinheit; gerundet 3,57 Euro (nur nachrichtlich)

August 2025

Schlachtbetrieb

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich zusammenhängender amtlicher Tätigkeiten

22.438

84.760,58 Euro

3,777546127 Euro je Untersuchungseinheit, gerundet 3,78 Euro (nur nachrichtlich)


Kostenaufschlüsselung für den Bezugszeitraum Juli 2025

KostenblockBetrag
Unmittelbare Personalkosten des amtlichen Kontrollpersonals 58.473,78 Euro
Mittelbare Personalkosten / interne Verwaltungs- und Organisationsanteile 4.766,74 Euro
Versicherungen, Querschnitts-, Sach- und Betriebskosten 3.537,93 Euro
Zwischensumme 66.778,45 Euro
Sonntagszuschlag 23,29 Euro
Gebührenfähige Gesamtkosten 66.801,74 Euro

Kostenaufschlüsselung für den Bezugszeitraum August 2025 (veröffentlich am 16.10.2026)

Kostenblock Betrag
Unmittelbare Personalkosten des amtlichen Kontrollpersonals 72.509,72 Euro
Mittelbare Personalkosten / interne Verwaltungs- und Organisationsanteile 4.992,32 Euro
Versicherungen, Querschnitts-, Sach- und Betriebskosten 7.240,34 Euro
Zwischensumme 84.742,38 Euro
Sonntagszuschlag 18,19 Euro
Gebührenfähige Gesamtkosten 84.760,58 Euro

Kostenaufschlüsselung für den Bezugszeitraum September 2025 (veröffentlicht am 17.10.2026)

KostenblockBetrag
Unmittelbare Personalkosten des amtlichen Kontrollpersonals 68.240,55 Euro
Mittelbare Personalkosten / interne Verwaltungs- und Organisationsanteile 4.735,50 Euro
Versicherungen, Querschnitts-, Sach- und Betriebskosten 5.628,65 Euro
Zwischensumme 78.604,70 Euro
Sonntagszuschlag 24,12 Euro
Gebührenfähige Gesamtkosten 78.628,82 Euro

8. Datenschutz und Betriebsgeheimnisse

Personenbezogene Daten des eingesetzten Personals sowie schutzwürdige Einzelangaben werden nicht veröffentlicht. Die Darstellung erfolgt zusammenfassend, anonymisiert und funktionsbezogen. Dies schließt die Nachvollziehbarkeit der Gebührenfestsetzung nicht aus; die für das jeweilige Verwaltungsverfahren maßgeblichen Berechnungsunterlagen werden aktenkundig dokumentiert.

9. Aktualisierung

Die allgemeine Beschreibung der Berechnungsmethode wird aktualisiert, wenn sich Methode, Kostenarten, Umlageschlüssel oder sonstige wesentliche Berechnungsgrundlagen ändern. Die bezugszeitraumbezogene Übersicht wird für jeden neuen Abrechnungs- bzw. Bezugszeitraum ergänzt.

10. Weitere Informationen

Die Veröffentlichung erfolgt zur Erfüllung der Transparenzanforderungen nach Art. 85 VO (EU) 2017/625. Sie informiert über die angewandte Berechnungsmethode, die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen, die Gebührenhöhe sowie die Zusammensetzung der berücksichtigten Kosten.

Die individuelle Gebührenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Gebühren- und Leistungsbescheid. Gesetzliche Verfahrens-, Auskunfts- und Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben unberührt.

Weitere rechtliche Grundlagen und allgemeine Hinweise sind abrufbar über die amtlichen Informationsangebote der Europäischen Union und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.

11. Kontakt

Stadt Ingolstadt
Amt für Ordnung, Gewerbe und Verbraucherschutz
Sachgebiet Veterinärwesen
E-Mail: veterinaerwesen@ingolstadt.de 


Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb von gewerblichen Schlachtstätten. Dabei werden auf den landwirtschaftlichen Anwesen nur eigene Tiere geschlachtet, deren Fleisch ausschließlich für den eigenen Verbrauch bestimmt ist. Die ambulante Fleischuntersuchung wird hier auch von amtlichen Tierärzten durchgeführt.

Tierarzneimittel

Die Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs hat zum Ziel, durch die Überprüfung der Vertriebswege der Arzneimittel und deren korrekten Abgabe und Anwendung durch Tierärzte und Tierhalter, einer missbräuchlichen Anwendung vorzubeugen und damit  die Erzeugung einwandfreier und gesunder Lebensmittel zu gewährleisten.

Folgende Bereiche unterliegen hierzu der Überwachung durch das Veterinärwesen der Stadt Ingolstadt:

  • Tierärztliche Hausapotheken
    In der tierärztlichen Hausapothekenverordnung (TÄHAV) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die praktischen Tierärzte ihre Arzneimittel beziehen, herstellen, lagern, anwenden und an den Tierhalter abgeben dürfen. Außerdem wird hier geregelt, welchen Nachweispflichten der Tierarzt nachkommen muss, damit jegliche Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln durch den Tierarzt nachvollzogen werden kann.
    Die tierärztlichen Hausapotheken werden daher in regelmäßigen Abständen vom Veterinärwesen der Stadt Ingolstadt kontrolliert.

  • Landwirtschaftliche Betriebe
    Die landwirtschaftlichen Betriebe werden stichprobenweise durch die Amtstierärzte kontrolliert, wobei auch hier entsprechende Nachweispflichten über die Anwendung von Arzneimitteln bei  landwirtschaftlichen Nutztieren einzuhalten sind (Eintrag von Behandlungen ins Bestandsbuch, Aufbewahrungspflicht tierärztlicher Abgabebelege).

  • Nationaler Rückstandskontrollplan
    Bei diesem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Berlin jährlich neu erstellten Plan wird festgelegt, wie viele Stichproben von welchen Lebensmitteln auf welche Stoffe und Rückstände untersucht werden. Nach diesem Stichprobenplan werden Proben von Fleisch, Geflügelfleisch, Eier, Milch, Honig usw. gezogen und unter anderem auch auf Rückstände von Tierarzneimitteln untersucht. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt erhält damit eine bestimmte Anzahl zu untersuchender Stichproben.
    Unabhängig von diesen Stichprobenuntersuchungen werden am Schlachthof in Ingolstadt bei Verdachtsanzeichen (z.B. bei Feststellung von frischen Einstichstellen im Fleisch) Verdachtsproben von den amtlichen Tierärzten genommen und auf Tierarzneimittelrückstände untersucht.

Wichtiger Hinweis für die Reise mit Hund/Katze/Frettchen in die Türkei

Seit 01.07.2025 gibt es ein neues Zeugnis für die Einreise in die Türkei.  Folgendes ist hierbei zu beachten:
Die klinische Untersuchung von Hund/Katze/Frettchen zur Einreise in die Türkei darf maximal 24 Stunden vor Abflug erfolgen.

Bitte berücksichtigen Sie daher bei der Terminvereinbarung bzw. der Planung Ihres Abfluges unsere Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten Amt für Ordnung, Gewerbe und Verbraucherschutz

Vorsprachen nach Termin­vereinbarung (Telefon oder E-Mail)

Montag:
08:00 – 12:30 Uhr
13:30 – 16:00 Uhr
Dienstag:
08:00 – 12:30 Uhr
13:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch:
08:00 – 12:30 Uhr
Donnerstag:
08:00 – 12:30 Uhr
13:30 – 17:30 Uhr
Freitag:
08:00 – 12:30 Uhr

Weiterer Hinweis

Wir weisen darauf hin, dass die, für die Tiere verantwortliche Person, zu jedem Zeitpunkt ein Mittel zur Auslesung des Transponders (Chip-Lesegerät) mitführen muss.