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Versammlungs- und Veranstaltungsgenehmigungen

Das Ordnungs- und Gewerbeamt ist Ihr Ansprechpartner für die verschiedensten Arten von öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen. Sie finden hier Informationen, Ansprechpartner und die notwendigen Formulare.  

Bitte beachten Sie dazu auch unseren >> Leitfaden für Veranstalter 

Anzeigepflichtige Veranstaltungen

Öffentliche Vergnügungen sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich bei uns anzuzeigen. Je früher Sie sich bei uns melden, umso einfacher und besser kann für beide Seiten die Abwicklung erfolgen.  

Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn sie für jedermann zugänglich ist, also nicht Familien- oder Betriebsfeiern. Es kommt aber nicht darauf an, ob Eintritt verlangt wird.
Vergnügung ist eine Veranstaltung, die die Besucher unterhalten, belustigen, zerstreuen oder entspannen soll (z. B. Live.Musik in einer Gaststätte, Open-Air Disco). Sportveranstaltungen sind Vergnügungen, wenn es dem Veranstalter wesentlich auf die Zuschauer ankommt (z. B. Profi-Fußball).  

Wir legen die für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung notwendigen Auflagen, z. B. zum Beginn oder Ende, für Sanitätsdienst, Brand- und Lärmschutz, fest.  

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel

Eine Versammlung unter freiem Himmel ist anzumelden, wenn mindestens drei Personen öffentlich zusammenkommen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Es spielt keine Rolle, ob die Versammlung an einem Ort abgehalten wird oder in Form eines Demonstrationszugs verlaufen soll.

Anmeldefrist

Eine Versammlung unter freiem Himmel ist spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe (z. B. durch Zeitungsartikel, Flugblattverteilung) anzumelden. Auch hier gilt, je früher Sie sich bei uns melden, umso einfacher und besser kann für beide Seiten die Abwicklung erfolgen.

Bitte beachten Sie:

Wenn Sie Fahnen, Transparente oder Plakate verwenden wollen, dürfen diese nur an Stielen aus Weichholz befestigt sein, die höchstens 150 cm lang und 2 cm dick sind.

Für Veranstaltungen und Versammlungen gilt:

Werden alkoholische Getränke verkauft, kann zusätzlich eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis erforderlich sein. Nähere Informationen zu der vorübergehenden Gaststättenerlaubnis erhalten Sie im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten. Den Antrag dazu können Sie hier herunter laden.