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Bauantrag

Wer bauen will, braucht grundsätzlich dazu einen Bauantrag mit den erforderlichen Unterlagen nach der Bauvorlagenverordnung. In der Bayerischen Bauordnung gibt es jedoch zahlreiche Tatbestände, die eine Ausnahme von dieser Genehmigungspflicht vorsehen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob für Ihr Bauvorhaben eine Genehmigung erforderlich ist und wenn ja, welche Unterlagen eingereicht werden müssen, können Sie sich dazu beim »Bürgerservice Bauen« informieren. Weitere Informationen und Formulare finden Sie dazu auch unter dem Punkt Planungsgrundlagen.

Anträge zum Thema Bauen sind ab Mai 2023 auch in digitaler Form möglich. Alle Infos hierzu finden Sie unter dem Punkt Digitale Bauanträge.


Bauvoranfrage

Bei vielen Bauvorhaben gibt es einzelne Punkte, deren Genehmigungsfähigkeit zweifelhaft ist. Vor allem spielt die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks oft eine entscheidende Rolle. Um zu vermeiden, dass der Bauherr einen kompletten Bauantrag mit den erforderlichen Bauplänen einreichen muss, kann in solchen Fällen ein Vorbescheidantrag gemäß Art. 71 BayBO eingereicht werden, in dem schriftlich einzelne Fragen des Bauvorhabens vorweg entschieden werden.
Dem Vorbescheidantrag sind dabei nur die Bauvorlagen beizufügen, die erforderlich sind, um die in dem Antrag angesprochenen Fragen beurteilen und beantworten zu können, auf jeden Fall aber mindestens ein amtlicher Lageplan.

Genehmigungsfreistellung

Wenn Sie Ihr Vorhaben auf einem Grundstück verwirklichen wollen, das im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, ist der Bau unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei. Geregelt ist dieses Verfahren im Art. 58 BayBO. Weitere Informationen zum Thema Baurecht und Technik des Bayer. Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.

Im Fall einer Genehmigungsfreistellung muss der Bauherr keine Baugenehmigung beantragen, sondern lediglich die Stadt von seinem Bauvorhaben unterrichten. Der Bauherr spart wertvolle Zeit und die sonst anfallenden Genehmigungsgebühren. Die Unterrichtung der Stadt geschieht mit dem normalen Bauantragsformular, bei dem der Bauherr „Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren“ ankreuzt und die übrigen Unterlagen beifügt.
Will die Gemeinde, also die Stadt Ingolstadt, dass trotzdem ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, muss sie dies spätestens einen Monat, nachdem der Bauherr die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, verlangen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, darf der Bauherr mit dem Bau beginnen.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Sondereigentum kann laut Wohnungseigentumsgesetz nur dann eingeräumt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die Wohnung baulich von anderen getrennt ist und einen eigenen abschließbaren Eingang hat. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird in Ingolstadt vom Bauordnungsamt ausgestellt. Der Bauherr/Notar muss sie mit dem Aufteilungsplan dem Grundbuchamt vorlegen.
Der Aufteilungsplan muss eine vom Bauordnungsamt mit Siegel und Unterschrift versehene Bauzeichnung sein, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. In der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss das Bauordnungsamt bestätigen, dass sie Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.

Erforderliche Unterlagen:
Bauzeichnung M 1:100 in zweifacher Ausfertigung (bestehend aus Grundrissen, Ansichten, Schnitten), die insbesondere ersichtlich macht, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind und dass die Wohnungen und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen.
Lageplan 1:1000  

Grundbuchauszug und ausgefülltes Antragsformular zur Abgeschlossenheitsbescheinigung

Wer macht Pläne?

Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung müssen gemäß Art. 61 BayBO von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden. Wer bauvorlageberechtigt ist, hängt vom Schwierigkeitsgrad des Vorhabens ab und kann im Bauordnungsamt erfragt werden, oder in Art. 61 BayBO nachgelesen werden.

Weitere Informationen dazu und eine Liste von Architekten erhalten Sie auf den Internetseiten der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern sowie der >> Bayerischen Architektenkammer.


Die persönliche Abgabe der Bauantragsunterlagen ist nur mit Terminvereinbarung möglich.
Gerne können Sie uns jedoch weiterhin Ihre Antragsunterlagen per Post übermitteln, oder diese direkt in den Briefkasten am Technischen Rathaus in der Spitalstraße 3 einwerfen.

Digitaler Bauantrag (ab 1. Mai 2023)

Ab 1. Mai 2023 sind Anträge rund ums Thema Bauen, neben der schriftlichen Antragstellung, auch in digitaler Form möglich. Dieses Angebot richtet sich grundsätzlich an die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.

Eine digitale Antragstellung ist nur über die verlinkten Online-Assistenten möglich.
Weiterhin ist eine BayernID, die über das BayernPortal beantragt werden kann, sowie ist eine gehobene Authentifizierung erforderlich (Authega-Zertifikat, Elster-Zertifikat oder Online-Ausweisfunktion).

Weitere Informationen für Entwurfsverfasser und Bauherren  ⮕   Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (bayern.de)

Häufig gestellte Fragen zum Digitalen Bauantrag

Welche Dateiformate sind zulässig?

Es sind Einzeldateien im PDF-Format, ohne Sicherheitseinstellungen, Schreibschutz und ohne Dateianlagen hochzuladen.

Wie erhält man die genehmigten Pläne?

Als Bauherr erhalten Sie den Genehmigungsbescheid weiterhin schriftlich. Diesem ist eine maßstabsgetreue, verkleinerte und mit Genehmigungsvermerk versehene Fassung der Bauvorlagen (Pläne) als Anhang beigefügt. Zusätzlich erhalten Sie die Bauvorlagen auch in digitaler Form (per E-Mail).

Können Nachbarn den Bauantrag digital unterschreiben?

Gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO sind weiterhin den Eigentümern der benachbarten Grundstücke der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung bedarf wie bisher der Schriftform. Im Antragsverfahren ist lediglich anzugeben, ob dem Vorhaben zugestimmt wurde. Der schriftliche Nachweis obliegt hier dem Bauherrn selbstverantwortlich und ist auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Können Abstandsflächenübernahmeerklärungen auch digital eingereicht werden?

Abstandsflächenübernahmeerklärungen können derzeit nur als "Digitalisat" (= Scan) des unterschriebenen Originals im Online -Assistenten eingereicht werden.

Wir weisen darauf hin, dass die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen kann. Bitte bewahren Sie aus diesem Grund die Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.

Bisher hat der Entwurfsverfasser und der Bauherr den Bauantrag unterzeichnet - wie kann das digital funktionieren?

Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. Hinsichtlich einer digitalen Antragseinreichung ändert sich das bestehende Verfahren.

Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen". Dies hat gemäß DBauV der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser zu sein.
Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne des Bauherrn handelt.
Ein Fachplaner (z. B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.

Wie können noch benötigte Unterlagen nachgereicht werden?

Für nachzureichende Unterlagen gibt es einen Antragsassistenten. Diese Option ist nur verfügbar, wenn der Antrag in digitaler Form eingereicht wurde.

In Fällen einer Papierantragstellung sind die nachzureichende Unterlagen in Papierform einzureichen.

Wie können Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis oder weitere Nachweise eingereicht werden?

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben.

Die Bauvorlagen müssen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen.

In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.



Bei weiteren Fragen zu digitalen Bauanträgen können Sie sich an unseren »Bürgerservice Bauen« wenden.

  

Ab 1. Mai finden Sie hier die Links der Antragsassistenten zum BayernPortal