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Inklusionsbeauftragte

Inge Braun, Inklusionsbeauftragte der Stadt Ingolstadt

Die Beauftragte

  • berät die Stadt Ingolstadt bei der Umsetzung der Aufgaben und Ziele des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG)
  • ist Anlaufstelle für Menschen, die Information, Hilfestellung und Unterstützung benötigen
  • setzt die Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch und berücksichtigt die besonderen Belange behinderter Frauen, beseitigt bestehende und verhindert künftige Benachteiligungen (vgl. Art. 3 BayBGG)
  • beachtet insbesondere die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr des BayBGG
  • wirkt bei allen Aktivitäten der Stadt mit, welche sich auf Menschen mit Behinderungen auswirken und greift von sich aus Angelegenheiten auf
  • ist weisungsungebunden, betreibt Öffentlichkeitsarbeit und fördert die Netzwerkarbeit

Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Inklusionsbeauftragten

Aufgaben der Beauftragten (aus dem Bayer. Behindertengleichstellungsgesetz BayBGG):

  • Beratung der Stadt Ingolstadt bei der Umsetzung der Aufgaben und Ziele des BayBGG und bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Inklusion. In dieser Funktion arbeitet die Beauftragte unabhängig, referatsübergreifend und ist dabei weisungsungebunden.
  • Sie ist Anlaufstelle für Menschen und Institutionen, die Information, Hilfestellung und Unterstützung benötigen. Dabei sind persönliche Anliegen behinderter Menschen und deren Angehöriger die Grundlage ihres Handelns und sind bei all ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.
  • Sie kooperiert mit den Selbsthilfegruppen, den Behindertenverbänden und mit Betroffenen und deren Angehörigen.
  • Zur Durchsetzung und Gleichberechtigung von Frauen und Männern berücksichtigt die Beauftragte die besonderen Belange behinderter Frauen, beseitigt bestehende und verhindert künftige Benachteiligungen (vgl. Art. 3 BayBGG).
  • Die Beauftragte beachtet insbesondere die Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit des BayBGG:
    • a) Benachteiligungsverbot (Art. 9)
    • b) Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (Art. 10)
    • c) Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen (Art. 11)
    • d) Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken (Art. 12)
    • e) Barrierefreies Internet und Intranet (Art. 13)
    • f) Barrierefreie Medien (Art. 14).
  • Die Inklusionsbeauftragte wirkt bei Aktivitäten der Stadt mit, welche sich auf Menschen mit Behinderungen auswirken, greift von sich aus Angelegenheiten auf und soll sicherstellen, dass Fragen der Inklusion von Menschen mit Behinderungen behandelt und berücksichtigt werden.

Die Durchführung von Veranstaltungen, Herausgabe von Informationsmaterial und von entsprechender Öffentlichkeitsarbeit sollen die Inklusion von Menschen mit Behinderungen vorantreiben.
Die Beauftragte beachtet die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Rechtsgrundlagen

Der Artikel 3 Grundgesetz (GG) garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung der Geschlechter und verbietet Diskriminierung und Bevorzugung aufgrund bestimmter Eigenschaften. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz verbietet die Benachteiligung aufgrund Behinderung. Den Begriff der Behinderung definiert das Bundesverfassungsgericht als Folge einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Eine verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn sich die Lebenssituation eines Menschen mit Behinderung durch eine hoheitliche Maßnahme im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung verschlechtert.

Für die Aufgaben der Inklusionsbeauftragten der Stadt Ingolstadt bildet der Artikel 3 des Grundgesetzes die oberste Arbeitsgrundlage.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde am 18. August 2006 verabschiedet. In § 1 AGG ist festgeschrieben, dass Benachteiligungen unzulässig sind, wenn sie unter anderem an das personenbezogene Merkmal „Behinderung“ anknüpfen. Weitere genannte Merkmale sind: Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Alter -jedes Lebensalter- sowie sexuelle Identität. Damit wird die Diskriminierung von Menschen mit Behinderten auch bei privaten Verträgen, insbesondere Arbeitsverträgen, grundsätzlich verboten.

Ziel des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG) ist das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern, sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Integration zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) wurde am 26. März 2009 in Deutschland ratifiziert und ist damit als einfaches Bundesgesetz verbindlich. Das Übereinkommen enthält neben der Präambel 50 Artikel. Im allgemeinen Teil (Artikel 1 bis 9) werden Ziel, Definitionen und Grundsätze der Konvention benannt. Darauf folgen im besonderen Teil (Artikel 10 bis 30) die einzeln aufgeführten Menschenrechte. Weiterhin enthält die Konvention Regelungen zur Durchführung und Überwachung (ab Artikel 33).
Das Leitbild der Behindertenrechtskonvention ist Inklusion. Inklusion ist die Wertschätzung und Anerkennung von Diversität, Verschiedenheit in der Gesellschaft. Die UN-Behindertenrechtskonvention hat 2008 -Inklusion- als Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen erklärt. Inklusion (lateinisch „Enthaltensein“) bedeutet, dass alle Menschen selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilnehmen: Menschen mit Behinderungen müssen sich nicht mehr integrieren und an die Umwelt anpassen, sondern diese ist von vornherein so ausgestattet, dass alle Menschen gleichberechtigt leben können – egal wie unterschiedlich sie sind.

Das Ideal der Inklusion ist, dass die Unterscheidung „behindert / nicht behindert“ keine Relevanz mehr hat.

Aus der UN Behindertenrechtskonvention muss die Beauftragte folgende Grundsätze beachten und in ihre Tätigkeit einbringen:

  1. Die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit
  2. Die Nichtdiskriminierung
  3. Die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft
  4. Die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit
  5. Die Chancengleichheit
  6. Die Zugänglichkeit
  7. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau
  8. Die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität

Ansprechpartner/-innen für Menschen mit Behinderung

Ansprechpartner/-innen für Menschen mit Behinderung in der Stadtverwaltung

Um auch für die Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Behinderungen eine bürgernahe Verwaltung zu ermöglichen, sind in den Ämtern der Stadt Ingolstadt mit viel Parteiverkehr spezielle Ansprechpartner benannt.

Amt Name Telefon (0841) Raum / Ort
Amt für Soziales - Wohnungswesen
Frau Lukas 305-50175 113 / SR Auf der Schanz
Amt für Verkehrsmanagement Frau Doll
305-2333 328 / TR
Bauordnungsamt Frau Walker 305-2201 135 TR
Bürgeramt Frau Lintl
Frau Kroll
305-1561
305-1565
EG / NR

Gesundheitsamt


305-50301 Esplanade 29
Hochbauamt
Herr Pfaller

305-2183

228 / TR

Jobcenter
Frau Multrus 305-45246 220 / SR
Stadtplanungsamt Herr Rieger 305-2117 013 / TR
Standes- und Bestattungsamt Herr Weber
305-1591 215 / NR
Tiefbauamt Herr Eckert 305-2356 422 / TR
Versicherungsamt Frau Lang 305-50246 001 / SR Auf der Schanz
NR = Neues Rathaus / Rathausplatz 4 / 85049 Ingolstadt
SR = Soziales Rathaus / Adolf-Kolping-Straße 10 / 85049 Ingolstadt
SR Auf der Schanz = Soziales Rathaus / Auf der Schanz 39 / 85049 Ingolstadt
TR = Technisches Rathaus / Spitalstraße 3 / 85049 Ingolstadt

Ansprechpartner/-innen beim Bezirk Oberbayern

Der Bezirk Oberbayern ist der Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit körperlichen und/oder geistigen sowie seelischen Behinderungen.
Sein Ziel ist die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft.

Seine Hilfen erstrecken sich zum Beispiel auf die Bereiche:

  • Ausbildung
  • Arbeit
  • Wohnen
  • Mobilität
  • Freizeit

Die Inklusionsbeauftragten des Bezirks Oberbayern sind die Ansprechpersonen für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige in Oberbayern. Sie bringen die Anliegen von Menschen mit Behinderungen in die Arbeit des Bezirkstags von Oberbayern ein.
Derzeit sind es

Gisela Kriegl, E-Mail: gisela-kriegl@web.de 

Dr. Frauke Schwaiblmair, E-Mail: frauke.schwaiblmair@gruene-ml.de

Beratung/Anlaufstellen

Erste Anlaufstelle für Fragen zu den Sozialen Hilfen

Servicestelle des Bezirks Oberbayern
Telefon: 089 2198-21010
Servicezeiten: Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr, Dienstag bis Donnerstag von 13:30 bis 15 Uhr
E-Mail: servicestelle@bezirk-oberbayern.de
Internet: www.bezirk-oberbayern.de/Soziales

 

Aktionsplan Inklusion

Alle Menschen in unserer Stadt sollen am gemeinsamen Leben teilhaben können, so wie sie es wünschen – unabhängig davon, ob sie gehörlos, blind oder andere körperliche und geistige Einschränkungen haben. Mit diesem Ziel beauftragte der Stadtrat die Verwaltung einen kommunalen Aktionsplan Inklusion zu erstellen. Eine Bestandserhebung soll zeigen, wie die Bürgerinnen und Bürger Ingolstadts in den unterschiedlichen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens bereits barrierefrei ihr Leben gestalten können, welche  Maßnahmen nötig sind, um die gleichwertige Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gemeinschaft zu fördern und die bestehenden Nachteile zu beseitigen. Nur wenn wir in viele Richtungen denken und den Blick für große und kleine Details öffnen, können wir eine so umfassende Aufgabe bewältigen, wie sie Inklusion darstellt. Es ist wichtig, ein Umdenken in unseren Köpfen zu erreichen, damit wir erkennen, dass die Vielfalt aller Menschen mit und ohne Behinderung unsere Gemeinschaft bereichert und  dann unser Handeln so gestalten, damit eine Ausgrenzung in unserer Stadt nicht stattfindet, damit eine Teilhabe aller selbstverständlich ist.

Evaluation 2022 des Aktionsplans Inklusion 2017

Im Aktionsplan Inklusion 2017 wurden zahlreiche Maßnahmen und Ziele festgehalten, die nach 3 Jahren überprüft und evaluiert werden sollten. Dies konnte wegen der Corona-Pandemie nicht eingehalten werden. Nun liegt der Evaluationsbericht vor, der im Sommer 2022 vom Stadtrat verabschiedet wurde. Der durch das Institut SIM aus München erstellte Bericht beschreibt viele kleine und größere Erfolge und Verbesserungen, die das Leben und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung verbessert haben. Zugleich müssen weitere und in Teilen intensivere Anstrengungen unternommen werden, um eine inklusive Gesellschaft zu verwirklichen.