Erdaufschluss; Anzeige

Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss diese bei den Behörden anzeigen.

Beschreibung

Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss das bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen.

Die Anzeigepflicht obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Beauftragt dieser ein Bohrunternehmen, so muss dieses die Kreisverwaltungsbehörde informieren.


Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):

Informationen aus dem wasserwirtschaftlichen Kartenviewer der Ingolstädter Kommunalbetriebe AöR erhalten Sie unter "Weiterführende Links".

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf Untere Wasserrechtsbehörde der Stadt Ingolstadt

Die Anzeige erfolgt elektronisch über die Plattform TANGO.
Die Prüfung der Anzeige erfolgt durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes.
Es wird hinsichtlich Einschränkungen des Erdaufschluss am vorgesehenen Standort geprüft oder ob das Verfahren eingestellt werden muss.
Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus weitere Verfahren durchgeführt werden müssen, z. B. ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren.
Das entsprechende Ergebnis wird von der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt.

Hinweise Untere Wasserrechtsbehörde der Stadt Ingolstadt

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind gemäß § 49 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit Art. 30 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) einen Monat vor Beginn bei der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) anzuzeigen.
Erdaufschlüsse, auch ohne Einwirkung auf das Grundwasser, sind auch geologische Untersuchungen im Sinne des § 3 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) und nach § 8 Geo lDG i. V. m. § 51h der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) gegenüber dem Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) anzeigepflichtig.

Zur Anzeige von Bohrungen nach § 49 WHG sowie § 8 GeolDG nutzen Sie bitte das Portal „TANGO“ des LfU:
Für den Zugang zu TANGO benötigen Sie zur Authentifizierung
  • als Privatpersonen eine BundID oder
  • als Unternehmen ein Mein Unternehmenskonto auf der Basis von Elster.

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Kreisverwaltungsbehörde die Zulässigkeit bestätigt hat oder die gesetzliche Monatsfrist ohne eine entgegenstehende Anordnung abgelaufen ist. Soweit Grundwasser aufgeschlossen, beeinflusst oder entnommen werden soll, kann zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein. Die Bohranzeige ersetzt eine solche Erlaubnis nicht. Über TANGO können (derzeit) ausschließlich die Anzeigen nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerischem Wassergesetz und Geologiedatengesetz gestellt werden. Anträge auf eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sind weiterhin direkt bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der Ergebnisse bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten, sofern nicht im Rahmen der Bohrfreigabe kürzere Fristen mitgeteilt wurden, über ebendiese Plattform zu erfolgen hat.

Bitte beachten Sie, dass die Monatsfrist nicht für Bohranzeigen im Wasserschutzgebiet gilt. Hier können längere Bearbeitungszeiten entstehen, da eine Befreiung von der Wasserschutzgebietsverordnung notwendig ist.

Online-Verfahren

Fristen

Die Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde muss mindestens 4 Wochen vor Beginn der Durchführung der Arbeiten erfolgen.

Bearbeitungsdauer Untere Wasserrechtsbehörde der Stadt Ingolstadt

Sollten Sie innerhalb von einem Monat nach Ihrer Anzeige (mit vollständigen Unterlagen) bei der Kreisverwaltungsbehörde keine Rückmeldung erhalten haben, dürfen Sie mit den Arbeiten beginnen und fortfahren bis auf Grundwasser eingewirkt wird.

Kosten

Die Kosten sind abhängig von der Art und dem Zweck des Erdaufschlusses sowie dessen Dimensionierung.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 16.10.2026