Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Durchführung

Durch die Schlachttier- und Fleischuntersuchung soll sichergestellt werden, dass nur genusstaugliches Fleisch in den Verkehr gelangt.

Beschreibung

Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung handelt es sich um amtliche Untersuchungen, in deren Rahmen die Einhaltung lebensmittel-, futtermittel-, tierseuchen- und tierschutzrechtlicher Bestimmungen kontrolliert wird. Neben der eigentlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden weitere Untersuchungen hinsichtlich spezifischer Gefahren wie Trichinose oder BSE durchgeführt. Durch die Untersuchungen soll sichergestellt werden, dass nur genusstaugliches Fleisch in den Verkehr gelangt.

Nach den europaweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EU) 2017/625 sowie den darauf basierenden Verordnungen (EU) 2019/627 und (EU) 2019/624, müssen Nutztiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden (Schlachttier- und Fleischuntersuchung), wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Die Untersuchung wird von einem amtlichen Tierarzt oder unter dessen Aufsicht bzw. unter dessen Verantwortung auch von einem amtlichen Fachassistenten vorgenommen. Mit der Untersuchung wird festgestellt, ob das Fleisch für den menschlichen Verzehr genusstauglich ist.

Bei der Schlachttieruntersuchung stellt der amtliche Tierarzt fest, ob das Tier Anzeichen einer Krankheit, Verletzungen oder sonstige Auffälligkeiten aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist das Tier für die Schlachtung geeignet. Diese Schlachttieruntersuchung muss am Schlachthof innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung vorgenommen werden. Verzögert sich die Schlachtung über 24 Stunden hinaus, ist die Schlachttieruntersuchung zu wiederholen. Für Schlachttieruntersuchungen, die am Herkunftsort der Tiere durchgeführt werden, gelten ggf. andere Fristen.

Die Fleischuntersuchung beinhaltet die Kontrolle des Schlachttierkörpers und der inneren Organe des Schlachttiers. Es ist daher notwendig, dass bis zur Untersuchung sämtliche Organe beim Schlachtkörper verbleiben und noch keine über die Spaltung hinausgehende Zerlegung und Verarbeitung des Fleisches vorgenommen wird. Soweit erforderlich werden auch Laboruntersuchungen veranlasst. Ergeben sowohl Schlachttier- als auch Fleischuntersuchung keine Auffälligkeiten, wird das Fleisch als genusstauglich beurteilt und damit für den menschlichen Verzehr freigegeben.

Auch bei Hausschlachtungen muss eine Fleischuntersuchung und ggf. eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden.

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist Teil eines umfassenden Kontrollsystems. Kontrollen finden statt:

  • vor und nach dem Schlachten (Schlachttier- und Fleischuntersuchung)
  • als regelmäßige Hygieneüberwachung in Schlacht-, Fleischzerlege- und Fleischverarbeitungsbetrieben
  • als anlassbezogene Kontrollen bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder als Nachkontrollen bei Beanstandungen.

Werden bei den Kontrollen Mängel festgestellt, sorgt die zuständige Behörde für deren Beseitigung und leitet ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein bzw. gibt den Fall an die Staatsanwaltschaft ab. Neben den regelmäßigen Routinekontrollen werden die zuständigen Behörden bei gemeldeten Beanstandungen - außerplanmäßig - sofort tätig.

Auskünfte über die Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Landratsamt oder - bei kreisfreien Städten - von Ihrer Stadtverwaltung.

Fleischhygienegebühren nach VO (EU) 2017/625 - Informationen zur Gebührenfestsetzung und Transparenz nach Art. 85

Informationen zur Gebührenfestsetzung und Transparenz nach Art. 85

1. Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie die Erhebung der hierfür anfallenden Fleischhygienegebühren im Stadtgebiet Ingolstadt ist die Stadt Ingolstadt, Amt für Ordnung, Gewerbe und Verbraucherschutz, Sachgebiet Veterinärwesen.

2. Rechtsgrundlagen

Die Erhebung der Fleischhygienegebühren erfolgt insbesondere auf Grundlage von Art. 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II sowie Art. 81, Art. 82 und Art. 85 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) sowie den ergänzend anwendbaren kostenrechtlichen Vorschriften (Bayerischen Kostengesetz und dem einschlägigen Kostenverzeichnis).

3. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Informationen betreffen Pflichtgebühren für amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischhygiene, insbesondere die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie hiermit zusammenhängende amtliche Tätigkeiten in Schlachtbetrieben im Zuständigkeitsbereich der Stadt Ingolstadt.

4. Berechnungsmethode

Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der unionsrechtlich vorgesehenen Berechnungsmethoden ermittelt. Die jeweils angewandte Methode wird für den betreffenden Abrechnungszeitraum gesondert ausgewiesen.

Ab dem Abrechnungsmonat August 2025 erfolgt die Gebührenberechnung gemäß Art. 82 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2017/625 auf Grundlage der tatsächlichen Kosten der durchgeführten amtlichen Kontrollen.

Hierbei werden insbesondere die tatsächlich entstandenen Personalkosten des amtlichen Untersuchungspersonals sowie die objektiv erforderlichen und den Kontrollen zurechenbaren Verwaltungs-, Versicherungs-, Querschnitts-, Prüf-, Labor-, IT- und sonstigen Sachaufwendungen berücksichtigt.

Die Kostenermittlung erfolgt anhand der dokumentierten Einsatz- und Tätigkeitszeiten, der maßgeblichen Entgeltgrundlagen, der städtischen Personalvollkosten- und Dienstleistungssätze sowie der zugehörigen Kosten- und Rechnungsunterlagen.

Die Verwendung standardisierter Verrechnungssätze zur Bewertung einzelner notwendiger Leistungen begründet keine eigenständige Pauschalgebühr nach Art. 82 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2017/625.

Die monatliche Zusammenfassung der gebührenfähigen Kosten dient der verwaltungstechnischen Abrechnung der im jeweiligen Zeitraum durchgeführten amtlichen Kontrollen.

Gemäß Art. 82 Abs. 4 VO (EU) 2017/625 dürfen die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten der betreffenden amtlichen Kontrollen nicht überschreiten.

5. Verwendete Daten

Die Berechnung der Fleischhygienegebühren erfolgt auf Grundlage der für den jeweiligen Bezugszeitraum ermittelten und nachgewiesenen Kosten der amtlichen Kontrollen. Berücksichtigt werden ausschließlich Kosten, die den betreffenden Kontrolltätigkeiten sachlich zuzurechnen und nach Art. 81 der Verordnung (EU) 2017/625 gebührenfähig sind. Für die Gebührenkalkulation werden insbesondere folgende Daten und Berechnungsgrundlagen herangezogen:

  • Schlacht- und Untersuchungsdaten: Anzahl und Art der amtlich untersuchten Tiere sowie die für die jeweiligen Kontrollkategorien maßgeblichen Untersuchungseinheiten. Bei einer periodischen Pauschalberechnung nach Art. 82 Abs. 1 Buchst. a werden zudem die betroffenen Unternehmerkategorien und sämtliche diesen Kategorien zuzuordnenden Unternehmer berücksichtigt.

  • Personalkosten des amtlichen Kontrollpersonals: Dokumentierte Einsatz- und Arbeitszeiten, tarifliche Entgelte und Stundensätze einschließlich der berücksichtigungsfähigen Zuschläge und sonstigen Entgeltbestandteile, insbesondere nach dem TV-Fleischuntersuchung, sowie die zugehörigen Arbeitgeberaufwendungen für Sozialversicherung, Zusatzversorgung und Versicherungen.

  • Verwaltungs- und Organisationskosten: Nachvollziehbar dokumentierte, für die Durchführung der amtlichen Kontrollen erforderliche Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen einschließlich der hierfür angefallenen Arbeitszeiten sowie der jeweils maßgeblichen städtischen Personalvollkostensätze.

  • Versicherungs- und Querschnittskosten: Dem jeweiligen Bezugszeitraum sachgerecht zugeordnete Versicherungsaufwendungen sowie nachgewiesene Leistungen städtischer Querschnittsämter. Hierzu können dokumentierte Serviceleistungen und sachgerecht ermittelte interne Verrechnungssätze beziehungsweise Dienstleistungspauschalen gehören, soweit die zugrunde liegenden Kosten gebührenfähig sind.

  • Sach- und Betriebskosten: Unmittelbar zurechenbare oder anhand geeigneter Verteilungsschlüssel zugeordnete Aufwendungen für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der erforderlichen Verbrauchsmaterialien, Ausstattungen und sonstigen belegten Kostenpositionen.

  • Buchungs- und Rechnungsunterlagen: Rechnungen, Buchungsdaten des städtischen Finanzfachverfahrens sowie weitere kosten- und kontrollbezogene Nachweise, anhand derer die angefallenen Aufwendungen überprüft und dem maßgeblichen Bezugszeitraum zugeordnet werden.

  • Berechnungs- und Verteilungsschlüssel: Dokumentierte Grundlagen für die Zuordnung unmittelbar zurechenbarer Kosten sowie für die sachgerechte Verteilung gemeinsam anfallender Kosten. Bei der periodischen Pauschalberechnung werden insbesondere Art und Umfang der betreffenden Tätigkeiten sowie die einschlägigen Risikofaktoren berücksichtigt.

6. Kostenaufschlüsselung nach Art. 81 VO (EU) 2017/625

Kostenkategorie nach Art. 81 VO (EU) 2017/625

Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation

Personal –
Buchstabe a

Löhne, Gehälter und sonstige gebührenfähige Personalaufwendungen des unmittelbar eingesetzten amtlichen Kontrollpersonals, insbesondere der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten sowie der eingesetzten Hilfs- und Laborkräfte, entsprechend den tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben.

Soziale Sicherheit, Altersversorgung und Versicherung –
Buchstabe a

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Aufwendungen für die Alters- und Zusatzversorgung sowie Versicherungsaufwendungen, soweit diese dem erforderlichen Personal und den betreffenden amtlichen Kontrollen zurechenbar sind.

Hilfs- und Verwaltungspersonal –
Buchstabe a

Objektiv erforderliche Personalaufwendungen für Organisation, Planung, Dokumentation, Zeiterfassung, fachliche Prüfung, Gebührenberechnung und notwendige Verwaltungsabwicklung, soweit diese mit der Durchführung der betreffenden amtlichen Kontrollen verbunden sind.

Einrichtungen und Ausrüstung –
Buchstabe b

Kosten für erforderliche Einrichtungen und Ausrüstung einschließlich Instandhaltung, zugehöriger Versicherungen und sonstiger Nebenkosten, soweit diese den amtlichen Kontrollen sachgerecht zugerechnet werden können. Hierzu können auch kontrollbezogene IT-Ausstattungs- und Softwarekosten gehören.

Verbrauchsgüter und Hilfsmittel –
Buchstabe c

Kosten für notwendige Verbrauchsmaterialien, Arbeits- und Untersuchungshilfsmittel, soweit diese bei den betreffenden amtlichen Kontrollen eingesetzt werden und gebührenfähig sind.

Leistungen beauftragter Stellen –
Buchstabe d

Kosten für Leistungen beauftragter Stellen, soweit ihnen amtliche Kontrollen rechtmäßig übertragen wurden und sie der zuständigen Behörde hierfür entsprechende Leistungen in Rechnung stellen.

Schulungen –
Buchstabe e

Kosten erforderlicher Schulungen des an den amtlichen Kontrollen beteiligten Personals. Ausgenommen sind Kosten der beruflichen Ausbildung zum erstmaligen Erwerb der für die Einstellung erforderlichen Qualifikation.

Reisen und Tagegelder –
Buchstabe f

Kosten notwendiger Dienstreisen und damit verbundener Tagegelder des Kontroll-, Hilfs- und Verwaltungspersonals, soweit diese den betreffenden amtlichen Kontrollen zurechenbar sind.

Probenahmen und Laborleistungen –
Buchstabe g

Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, Tests und Diagnosen, die von amtlichen Laboratorien für diese Aufgaben in Rechnung gestellt werden und den betreffenden amtlichen Kontrollen zuzurechnen sind.

7. Höhe der Gebühren / Bezugszeiträume

Die Höhe der Gebühren wird für den jeweiligen Bezugszeitraum in einer fortlaufenden Übersicht dargestellt. Der einzelne Gebührenbescheid wird nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung beschränkt sich auf die nach Art. 85 VO (EU) 2017/625 erforderlichen Transparenzinformationen.

Der rein rechnerische Kostenanteil beträgt rund je untersuchtem Tier. t dient ausschließlich der Information und Vergleichbarkeit. Er stellt keine eigenständig festgesetzte Stückgebühr dar.

Bezugszeitraum

Unternehmerkategorie

Kontrollkategorie

Untersuchungseinheiten

gebührenfähige Gesamtkosten

rechnerischer Kostenanteil

Juli 2025

Schlachtbetrieb

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich zusammenhängender amtlicher Tätigkeiten

18.700

66.801,74 Euro

3,572285561 Euro je Untersuchungseinheit; gerundet 3,57 Euro (nur nachrichtlich)

August 2025

Schlachtbetrieb

Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich zusammenhängender amtlicher Tätigkeiten

22.438

84.760,58 Euro

3,777546127 Euro je Untersuchungseinheit, gerundet 3,78 Euro (nur nachrichtlich)


Kostenaufschlüsselung für den Bezugszeitraum Juli 2025

KostenblockBetrag
Unmittelbare Personalkosten des amtlichen Kontrollpersonals 58.473,78 Euro
Mittelbare Personalkosten / interne Verwaltungs- und Organisationsanteile 4.766,74 Euro
Versicherungen, Querschnitts-, Sach- und Betriebskosten 3.537,93 Euro
Zwischensumme 66.778,45 Euro
Sonntagszuschlag 23,29 Euro
Gebührenfähige Gesamtkosten 66.801,74 Euro

Kostenaufschlüsselung für den Bezugszeitraum August 2025

Kostenblock Betrag
Unmittelbare Personalkosten des amtlichen Kontrollpersonals 72.509,72 Euro
Mittelbare Personalkosten / interne Verwaltungs- und Organisationsanteile 4.992,32 Euro
Versicherungen, Querschnitts-, Sach- und Betriebskosten 7.240,34 Euro
Zwischensumme 84.742,38 Euro
Sonntagszuschlag 18,19 Euro
Gebührenfähige Gesamtkosten 84.760,58 Euro

8. Datenschutz und Betriebsgeheimnisse

Personenbezogene Daten des eingesetzten Personals sowie schutzwürdige Einzelangaben werden nicht veröffentlicht. Die Darstellung erfolgt zusammenfassend, anonymisiert und funktionsbezogen. Dies schließt die Nachvollziehbarkeit der Gebührenfestsetzung nicht aus; die für das jeweilige Verwaltungsverfahren maßgeblichen Berechnungsunterlagen werden aktenkundig dokumentiert.

9. Aktualisierung

Die allgemeine Beschreibung der Berechnungsmethode wird aktualisiert, wenn sich Methode, Kostenarten, Umlageschlüssel oder sonstige wesentliche Berechnungsgrundlagen ändern. Die bezugszeitraumbezogene Übersicht wird für jeden neuen Abrechnungs- bzw. Bezugszeitraum ergänzt.

10. Weitere Informationen

Die Veröffentlichung erfolgt zur Erfüllung der Transparenzanforderungen nach Art. 85 VO (EU) 2017/625. Sie informiert über die angewandte Berechnungsmethode, die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen, die Gebührenhöhe sowie die Zusammensetzung der berücksichtigten Kosten.

Die individuelle Gebührenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Gebühren- und Leistungsbescheid. Gesetzliche Verfahrens-, Auskunfts- und Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben unberührt.

Weitere rechtliche Grundlagen und allgemeine Hinweise sind abrufbar über die amtlichen Informationsangebote der Europäischen Union und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.

11. Kontakt

Stadt Ingolstadt
Amt für Ordnung, Gewerbe und Verbraucherschutz
Sachgebiet Veterinärwesen
E-Mail: veterinaerwesen@ingolstadt.de 

Rechtsgrundlagen

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