Veterinärwesen
85049 Ingolstadt
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Zu den Aufgaben des Veterinärwesens gehört die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen in den Bereichen
Tierschutzrecht
Der Tierschutz ist am 01.08.2002 als Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz aufgenommen worden.
Artikel 20a Grundgesetz
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Dies spiegelt sich in einer Reihe von Tierschutzverordnungen und dem Tierschutzgesetz wieder.
§1 Tierschutzgesetz
„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Das Veterinärwesen der Stadt Ingolstadt übernimmt diese staatliche Aufgabe für unsere Stadt und setzt sie um durch:
- permanente Anwesenheit in den Ingolstädter Schlachtstätten und Viehmärkten,
- regelmäßige Überwachung der Zoohandlungen und der gastierenden Zirkusse,
- Kontrollen privater Heimtierhaltungen, vom Hund über Vogel und Hamster bis zum Reptil, auf Grund Ihrer Hinweise,
- stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten aller Art.
Aber auch jeder Einzelne trägt Verantwortung für die Tiere; sei es als Halter von Nutz- oder Heimtieren oder als Verbraucher, der mit dem Warenkorb Einfluss auf die Haltungsbedingungen der Tiere nimmt, deren Produkte er kauft. Vorrangig bleibt damit der persönliche Einsatz jedes Einzelnen.
Tierseuchenbekämpfung
Die Veterinärfachverwaltung ist für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten verantwortlich. Sie trägt Mitverantwortung für einen seuchenfreien Tierbestand innerhalb der Europäischen Union. Das Veterinärwesen der Stadt Ingolstadt ist als Teil dieser Veterinärfachverwaltung für die Umsetzung der gesetzlichen Vorbeugemaßnahmen und gegebenenfalls für die konkrete Bekämpfung von ausgebrochenen Seuchen im Stadtgebiet verantwortlich.
Um Tierseuchen vorzubeugen, sind Haltung, Fütterung und Transport von Tieren und Tierprodukten an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, die durch das Veterinärwesen fortlaufend überwacht werden. Hierzu gehören zum Beispiel
- Bestandsbuchführung
- Einzeltierkennzeichnung
- Transportbescheinigungen
- Gesundheitszeugnisse
- Tierkörperbeseitigung
- Tierbestandskontrolle
- Überprüfung des Speiseabfallverfütterungsverbotes
- Auftriebsuntersuchungen bei Viehmärkten
- Lebendtieruntersuchungen am Schlachthof.
Um im Seuchenfall schnelles und effektives Handeln gewährleisten zu können, wird eng mit anderen Ämtern der Stadt, den Nachbarlandkreisen, dem Katastrophenschutz, der Polizei, der Regierung von Oberbayern und den Ministerien zusammengearbeitet.
Den von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Relevante Beobachtungen und Feststellungen werden eng mit dem Gesundheitsamt bearbeitet.
Seit den verheerenden Seuchenzügen der Maul- und Klauenseuche (MKS) in Großbritannien mit Millionen von Tieropfern und enormen wirtschaftlichen Verlusten für die Landwirtschaft, aber auch den Tourismus, sind auch in Bayern die Maßnahmen zur Früherkennung eines Seuchenausbruches deutlich verstärkt worden. Eine dieser Maßnahmen ist das Kontrollieren einer jeden Rindermaulhöhle am Viehmarkt in der Donauhalle auf charakteristische Hautveränderungen.
Fleisch- und Geflügelfleischhygiene
Die Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Fleisch sind im Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht geregelt und unterliegen der Überwachung durch das städtische Veterinärwesen.
Zu den Betrieben, die Fleisch in den Verkehr bringen, zählen
- Handwerklich strukturierte Metzgereien, Metzgereifilialen und Metzgerei-abteilungen in Einzelhandelsgeschäften zur Versorgung des lokalen Marktes
- Betriebe mit EU-Zulassung, die auch innergemeinschaftlich mit Fleisch und Fleischprodukten handeln
Die handwerklich strukturierten Betriebe werden in Zusammenarbeit mit der Lebensmittelüberwachung kontrolliert. Überprüft werden die räumlichen Voraussetzungen, die Hygiene bei Herstellung und Verarbeitung der Produkte, die Personalhygiene sowie die durchgeführten Eigenkontrollen. Bei Abweichung von den gesetzlich vorgegebenen Hygienestandards werden entsprechende Maßnahmen ergriffen, die je nach Schwere des Verstoßes von mündlicher Belehrung über Auflagenbescheide, Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bis hin zu Betriebsschließungen führen können. In der Regel können aber Probleme vorbeugend durch entsprechende Beratung vermieden werden.
Bei den zu überwachenden EU-zugelassenen Betrieben für Fleisch- und Fleischprodukte in Ingolstadt handelt es sich um einen großen Schweine-Schlachtbetrieb (Schlachthof Ingolstadt), einen Geflügelschlachtbetrieb, vier Gehegewild-Schlachtbetriebe sowie mehrere Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe.
Am Schlachthof Ingolstadt sind arbeitstäglich insgesamt mindestens sieben amtliche Tierärzte und Fachassistenten für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Hygieneüberwachung zuständig. Am Geflügelschlachthof sowie für die Kontrollen in den Gehegewild-Schlachtbetrieben, den Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben sind ebenfalls mehrere amtliche Tierärzte abrufbar.
Die Amtstierärzte des Sachgebiets Veterinärwesen üben die Fachaufsicht über das amtliche Personal aus, überwachen die Einhaltung der einschlägigen EU-Rechtsvorgaben und bereiten Neuzulassungen durch die Regierung vor.
Für die vorgeschriebenen amtlichen Überwachungstätigkeiten in den Betrieben sind verpflichtende Gebühren (Fleischhygienegebühren) zu erheben.
Für amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben mit geringem Durchsatz (Geflügelschlachthof) und bei Schlachtungen im Herkunftsbetrieb (Gehegewild-Schlachtbetriebe) gelten dabei – aufgeteilt nach Tierart und teilweise abhängig vom Gewicht – feste Gebührensätze pro Tier gemäß Tarif-Nummer 7.IX.11/5.3 der Anlage zum Kostenverzeichnis:
Fleischhygienegebühren nach VO (EU) 2017/625 (Veröffentlicht am 21.07.2026)
Informationen zur Gebührenfestsetzung und Transparenz nach Art. 85
1. Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Erhebung der Fleischhygienegebühren im Stadtgebiet Ingolstadt ist die Stadt Ingolstadt, Amt für Ordnung, Gewerbe und Verbraucherschutz, Sachgebiet Veterinärwesen. Kontakt: veterinaerwesen@ingolstadt.de
2. Rechtsgrundlagen
Die Erhebung der Fleischhygienegebühren erfolgt insbesondere auf Grundlage von Art. 79 Abs. 1 Buchst. a, Art. 81, Art. 82 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 85 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG), dem Bayerischen Kostengesetz (KG) und dem Kostenverzeichnis (KVz).
Nach Art. 85 VO (EU) 2017/625 macht die zuständige Behörde Informationen zur Methode der Ge-bührenfestsetzung, zu den verwendeten Daten, zur Gebührenhöhe je Unternehmer- und Kontrollkategorie, zur Kostenaufschlüsselung nach Art. 81 VO (EU) 2017/625 sowie zur Identität der erhebenden Behörde öffentlich zugänglich.
3. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Informationen betreffen Pflichtgebühren für amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischhygiene, insbesondere die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie hiermit zusammenhängende amtliche Tätigkeiten in Schlachtbetrieben im Zuständigkeitsbereich der Stadt Ingolstadt.
4. Berechnungsmethode
Die Stadt Ingolstadt berechnet die Fleischhygienegebühren auf Grundlage der im jeweiligen Bezugszeitraum entstandenen gebührenfähigen Kosten für die amtlichen Kontrollen. Die Berechnung orientiert sich an Art. 82 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2017/625. Die Gebühren werden nicht nach den pauschalen Beträgen des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2017/625 festgesetzt.
Die gebührenfähigen Gesamtkosten werden betriebsbezogen ermittelt und auf die im jeweiligen Bezugszeitraum berücksichtigten Untersuchungseinheiten umgelegt. Als Untersuchungseinheiten werden, die im Bezugszeitraum amtlich untersuchten Tiere bzw. die jeweils für die Kontrollkategorie maßgeblichen Leistungseinheiten berücksichtigt.
Soweit Kosten nicht unmittelbar einzelfallbezogen, zugeordnet werden können oder eine minutengenaue Einzelvermessung mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, werden sachgerechte, dokumentierte und gleichmäßig angewandte Verrechnungssätze oder Pauschalen verwendet. Dies betrifft insbesondere bestimmte Verwaltungs-, Querschnitts- und Organisationsleistungen.
5. Verwendete Daten
Für die Berechnung werden insbesondere folgende Datenarten herangezogen:
- Einsatz- und Zeiterfassungsdaten des amtlichen Kontrollpersonals;
- tarifliche Stundensätze, Zuschläge und sonstige Entgeltbestandteile nach dem TV-Fleischuntersuchung;
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Zusatzversorgung und Versicherungen;
- dokumentierte interne Verwaltungs- und Organisationszeiten;
- Personalvollkostensätze für einschlägige Verwaltungsleistungen;
- städtische Dienstleistungspauschalen und Querschnittskosten;
- Buchungsvorgänge im Finanzfachverfahren, insbesondere soweit sie der Abrechnung zugeordnet sind;
- unmittelbar zurechenbare Sach- und Betriebskosten sowie sonstige belegte Kostenpositionen;
- Anzahl der im Bezugszeitraum durchgeführten amtlichen Untersuchungen bzw. Untersuchungseinheiten.
6. Kostenaufschlüsselung nach Art. 81 VO (EU) 2017/625
| Kostenkategorie nach Art. 81 VO (EU) 2017/625 |
Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation |
| Personal | Löhne und Gehälter des amtlichen Kontrollpersonals, insbesondere amtliche Tierärztinnen und Tierarzte, amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten sowie sonstiges eingesetztes Personal. |
| Soziale Sicherheit, Altersversorgung und Versicherung |
Arbeitgeberanteile, Zusatzversorgung und Versicherungsanteile, soweit sie dem Personaleinsatz und der amtlichen Kontrolltätigkeit zurechenbar sind. |
| Hilfs- und Verwaltungspersonal | Anteilige Kosten für Organisation, Planung, Dokumentation, Prüfung, Abrechnung und kassenmäßige Abwicklung, soweit sie untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden und objektiv erforderlich sind. |
| Einrichtungen und Ausrüstung | Kosten für Ausstattung, Unterhaltung, Versicherungen und Nebenkosten, soweit sie der amtlichen Kontrolltätigkeit zurechenbar sind. |
| Verbrauchsgüter und Hilfsmittel | Unmittelbar zuordenbare Sach- und Betriebskosten. |
| Schulungen, Reisen, Tagegelder | Berücksichtigung, soweit im jeweiligen Bezugszeitraum gebührenfähig angefallen und der Kontrolltätigkeit zuordenbar. |
| Probenahmen und Laborleistungen | Kosten für Probenahmen, Laboranalysen, Tests und Diagnosen, soweit sie der amtlichen Kontrolltätigkeit zugeordnet werden können. |
7. Höhe der Gebühren / Bezugszeiträume
Die Höhe der Gebühren wird für den jeweiligen Bezugszeitraum in einer fortlaufenden Übersicht dargestellt. Der einzelne Gebührenbescheid wird nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung beschränkt sich auf die nach Art. 85 VO (EU) 2017/625 erforderlichen Transparenzinformationen.
| Bezugs-zeitraum | Unternehmer-kategorie | Kontrollkategorie | Untersuchungs-einheiten | gebührenfähige Gesamtkosten | rechnerischer Kostenanteil |
| Juli 2025 | Schlachtbetrieb | Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschl. zusammenhängender amtlicher Tätigkeiten | 18.700 | 66.801,74 Euro | 3,572285561 Euro je Untersuchungseinheit; gerundet 3,57 Euro nur nachrichtlich |
Kostenaufschlüsselung für den Bezugszeitraum Juli 2025:
| Kostenblock | Betrag |
|---|---|
| Unmittelbare Personalkosten des amtlichen Kontrollpersonals | 58.473,78 Euro |
| Mittelbare Personalkosten / interne Verwaltungs- und Organisationsanteile | 4.766,74 Euro |
| Versicherungen, Querschnitts-, Sach- und Betriebskosten | 3.537,93 Euro |
| Zwischensumme | 66.778,45 Euro |
| Sonntagszuschlag | 23,29 Euro |
| Gebührenfähige Gesamtkosten | 66.801,74 Euro |
8. Datenschutz und Betriebsgeheimnisse
Personenbezogene Daten des eingesetzten Personals sowie schutzwürdige Einzelangaben werden nicht veröffentlicht. Die Darstellung erfolgt zusammenfassend, anonymisiert und funktionsbezogen. Dies schließt die Nachvollziehbarkeit der Gebührenfestsetzung nicht aus; die für das jeweilige Verwaltungsverfahren maßgeblichen Berechnungsunterlagen werden aktenkundig dokumentiert.
9. Aktualisierung
Die allgemeine Beschreibung der Berechnungsmethode wird aktualisiert, wenn sich Methode, Kostenarten, Umlageschlüssel oder sonstige wesentliche Berechnungsgrundlagen ändern. Die bezugszeitraumbezogene Übersicht wird für jeden neuen Abrechnungs- bzw. Bezugszeitraum ergänzt.
10. Weitere Informationen
Weitere rechtliche Grundlagen und allgemeine Hinweise sind abrufbar über die amtlichen Informationsangebote der Europäischen Union und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb von gewerblichen Schlachtstätten. Dabei werden auf den landwirtschaftlichen Anwesen nur eigene Tiere geschlachtet, deren Fleisch ausschließlich für den eigenen Verbrauch bestimmt ist. Die ambulante Fleischuntersuchung wird hier auch von amtlichen Tierärzten durchgeführt.
Tierarzneimittel
Die Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs hat zum Ziel, durch die Überprüfung der Vertriebswege der Arzneimittel und deren korrekten Abgabe und Anwendung durch Tierärzte und Tierhalter, einer missbräuchlichen Anwendung vorzubeugen und damit die Erzeugung einwandfreier und gesunder Lebensmittel zu gewährleisten.
Folgende Bereiche unterliegen hierzu der Überwachung durch das Veterinärwesen der Stadt Ingolstadt:
- Tierärztliche Hausapotheken
In der tierärztlichen Hausapothekenverordnung (TÄHAV) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die praktischen Tierärzte ihre Arzneimittel beziehen, herstellen, lagern, anwenden und an den Tierhalter abgeben dürfen. Außerdem wird hier geregelt, welchen Nachweispflichten der Tierarzt nachkommen muss, damit jegliche Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln durch den Tierarzt nachvollzogen werden kann.
Die tierärztlichen Hausapotheken werden daher in regelmäßigen Abständen vom Veterinärwesen der Stadt Ingolstadt kontrolliert. - Landwirtschaftliche Betriebe
Die landwirtschaftlichen Betriebe werden stichprobenweise durch die Amtstierärzte kontrolliert, wobei auch hier entsprechende Nachweispflichten über die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einzuhalten sind (Eintrag von Behandlungen ins Bestandsbuch, Aufbewahrungspflicht tierärztlicher Abgabebelege). - Nationaler Rückstandskontrollplan
Bei diesem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Berlin jährlich neu erstellten Plan wird festgelegt, wie viele Stichproben von welchen Lebensmitteln auf welche Stoffe und Rückstände untersucht werden. Nach diesem Stichprobenplan werden Proben von Fleisch, Geflügelfleisch, Eier, Milch, Honig usw. gezogen und unter anderem auch auf Rückstände von Tierarzneimitteln untersucht. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt erhält damit eine bestimmte Anzahl zu untersuchender Stichproben.
Unabhängig von diesen Stichprobenuntersuchungen werden am Schlachthof in Ingolstadt bei Verdachtsanzeichen (z.B. bei Feststellung von frischen Einstichstellen im Fleisch) Verdachtsproben von den amtlichen Tierärzten genommen und auf Tierarzneimittelrückstände untersucht.
Wichtiger Hinweis für die Reise mit Hund/Katze/Frettchen in die Türkei
Seit 01.07.2025 gibt es ein neues Zeugnis für die Einreise in die Türkei. Folgendes ist hierbei zu beachten:
Die klinische Untersuchung von Hund/Katze/Frettchen zur Einreise in die Türkei darf max. 24 Stunden vor Abflug erfolgen.
Bitte berücksichtigen Sie daher bei der Terminvereinbarung bzw. der Planung Ihres Abfluges unsere Öffnungszeiten.
Diese sind:
| Tag | Uhrzeit |
|---|---|
| Mo. - Fr. | 08:00 – 12:30 Uhr |
| Mo.; Di. | 13:30 – 16:00 Uhr |
| Do. | 13:30 – 17:30 Uhr |
Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass die, für die Tiere verantwortliche Person, zu jedem Zeitpunkt ein Mittel zur Auslesung des Transponders (Chip-Lesegerät) mitführen muss.
