Gesundheitsschädlinge; Meldung eines Befalls
Sie können bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen unter bestimmten Voraussetzungen (für privat genutzte Räume ist der Eigentümer verantwortlich) beantragen.
Beschreibung
Zahlreiche Tiere können Krankheitserreger übertragen und so die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigen oder gar gefährden. Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, wird die zuständige Behörde – in aller Regel das zuständige Gesundheitsamt – die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen anordnen.
Unter Gesundheitsschädlingen sind Tiere zu verstehen, durch die Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können.
Voraussetzungen
Voraussetzung für das Anordnen von erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind:
- Feststellung von Gesundheitsschädlingen und
- Feststellung, dass die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden.
Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. Im Falle, dass Bürgerinnen und Bürger Gesundheitsschädlinge feststellen, wird empfohlen das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
Verfahrensablauf
Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so wird das zuständige Gesundheitsamt die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anordnen. Die angeordneten Maßnahmen sind duldungspflichtig.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen können Widerspruch und Klage als die Rechtsbehelfe und -mittel der Verwaltungsgerichtsbarkeit beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
