Seiteninhalt

Behördenwegweiser

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Immissionsschutz; Anzeige der erstmaligen Überschreitung der Schwellenwerte bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten? Dann müssen Sie dies vorab bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Beschreibung

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch betreiben und erstmalig die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreiten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die bereits betrieben werden. Der Lösemittelverbrauch muss die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigen. 
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
 

Voraussetzungen

Sie betreiben eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV erstmalig übersteigt.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige 
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an
     

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Fristen

Sie müssen die Anzeige bis spätestens 6 Monate nach dem erstmaligen Überschreiten der Schwellenwerte für die Anlage einreichen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n

Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten 

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Redaktionell verantwortlich

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (siehe BayernPortal)
Stand: 20.01.2026