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Behördenwegweiser

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Immissionsschutz; Anzeige der Inbetriebnahme einer genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen. 

Beschreibung

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.
 

Voraussetzungen

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf kommt die zuständige Behörde für Rückfragen auf Sie zu
     

Hinweise

Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Fristen

Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine Bearbeitungsfrist.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n

Ausgefüllte Anzeige

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Redaktionell verantwortlich

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (siehe BayernPortal)
Stand: 20.01.2026