Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Durchführung
Durch die Schlachttier- und Fleischuntersuchung soll sichergestellt werden, dass nur genusstaugliches Fleisch in den Verkehr gelangt.
Beschreibung
Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung handelt es sich um amtliche Untersuchungen, in deren Rahmen die Einhaltung lebensmittel-, futtermittel-, tierseuchen- und tierschutzrechtlicher Bestimmungen kontrolliert wird. Neben der eigentlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden weitere Untersuchungen hinsichtlich spezifischer Gefahren wie Trichinose oder BSE durchgeführt. Durch die Untersuchungen soll sichergestellt werden, dass nur genusstaugliches Fleisch in den Verkehr gelangt.
Nach den europaweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EU) 2017/625 sowie den darauf basierenden Verordnungen (EU) 2019/627 und (EU) 2019/624, müssen Nutztiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden (Schlachttier- und Fleischuntersuchung), wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Die Untersuchung wird von einem amtlichen Tierarzt oder unter dessen Aufsicht bzw. unter dessen Verantwortung auch von einem amtlichen Fachassistenten vorgenommen. Mit der Untersuchung wird festgestellt, ob das Fleisch für den menschlichen Verzehr genusstauglich ist.
Bei der Schlachttieruntersuchung stellt der amtliche Tierarzt fest, ob das Tier Anzeichen einer Krankheit, Verletzungen oder sonstige Auffälligkeiten aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist das Tier für die Schlachtung geeignet. Diese Schlachttieruntersuchung muss am Schlachthof innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung vorgenommen werden. Verzögert sich die Schlachtung über 24 Stunden hinaus, ist die Schlachttieruntersuchung zu wiederholen. Für Schlachttieruntersuchungen, die am Herkunftsort der Tiere durchgeführt werden, gelten ggf. andere Fristen.
Die Fleischuntersuchung beinhaltet die Kontrolle des Schlachttierkörpers und der inneren Organe des Schlachttiers. Es ist daher notwendig, dass bis zur Untersuchung sämtliche Organe beim Schlachtkörper verbleiben und noch keine über die Spaltung hinausgehende Zerlegung und Verarbeitung des Fleisches vorgenommen wird. Soweit erforderlich werden auch Laboruntersuchungen veranlasst. Ergeben sowohl Schlachttier- als auch Fleischuntersuchung keine Auffälligkeiten, wird das Fleisch als genusstauglich beurteilt und damit für den menschlichen Verzehr freigegeben.
Auch bei Hausschlachtungen muss eine Fleischuntersuchung und ggf. eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden.
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist Teil eines umfassenden Kontrollsystems. Kontrollen finden statt:
- vor und nach dem Schlachten (Schlachttier- und Fleischuntersuchung)
- als regelmäßige Hygieneüberwachung in Schlacht-, Fleischzerlege- und Fleischverarbeitungsbetrieben
- als anlassbezogene Kontrollen bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder als Nachkontrollen bei Beanstandungen.
Werden bei den Kontrollen Mängel festgestellt, sorgt die zuständige Behörde für deren Beseitigung und leitet ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein bzw. gibt den Fall an die Staatsanwaltschaft ab. Neben den regelmäßigen Routinekontrollen werden die zuständigen Behörden bei gemeldeten Beanstandungen - außerplanmäßig - sofort tätig.
Auskünfte über die Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Landratsamt oder - bei kreisfreien Städten - von Ihrer Stadtverwaltung.
Fleischhygienegebühren nach VO (EU) 2017/625 - Informationen zur Gebührenfestsetzung und Transparenz nach Art. 85
Fleischhygienegebühren nach VO (EU) 2017/625 (Veröffentlicht am 21.07.2026)
Informationen zur Gebührenfestsetzung und Transparenz nach Art. 85
1. Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Erhebung der Fleischhygienegebühren im Stadtgebiet Ingolstadt ist die Stadt Ingolstadt, Amt für Ordnung, Gewerbe und Verbraucherschutz, Sachgebiet Veterinärwesen. Kontakt: veterinaerwesen@ingolstadt.de
2. Rechtsgrundlagen
Die Erhebung der Fleischhygienegebühren erfolgt insbesondere auf Grundlage von Art. 79 Abs. 1 Buchst. a, Art. 81, Art. 82 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 85 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG), dem Bayerischen Kostengesetz (KG) und dem Kostenverzeichnis (KVz).
Nach Art. 85 VO (EU) 2017/625 macht die zuständige Behörde Informationen zur Methode der Ge-bührenfestsetzung, zu den verwendeten Daten, zur Gebührenhöhe je Unternehmer- und Kontrollkategorie, zur Kostenaufschlüsselung nach Art. 81 VO (EU) 2017/625 sowie zur Identität der erhebenden Behörde öffentlich zugänglich.
3. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Informationen betreffen Pflichtgebühren für amtliche Kontrollen im Bereich der Fleischhygiene, insbesondere die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie hiermit zusammenhängende amtliche Tätigkeiten in Schlachtbetrieben im Zuständigkeitsbereich der Stadt Ingolstadt.
4. Berechnungsmethode
Die Stadt Ingolstadt berechnet die Fleischhygienegebühren auf Grundlage der im jeweiligen Bezugszeitraum entstandenen gebührenfähigen Kosten für die amtlichen Kontrollen. Die Berechnung orientiert sich an Art. 82 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2017/625. Die Gebühren werden nicht nach den pauschalen Beträgen des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2017/625 festgesetzt.
Die gebührenfähigen Gesamtkosten werden betriebsbezogen ermittelt und auf die im jeweiligen Bezugszeitraum berücksichtigten Untersuchungseinheiten umgelegt. Als Untersuchungseinheiten werden, die im Bezugszeitraum amtlich untersuchten Tiere bzw. die jeweils für die Kontrollkategorie maßgeblichen Leistungseinheiten berücksichtigt.
Soweit Kosten nicht unmittelbar einzelfallbezogen, zugeordnet werden können oder eine minutengenaue Einzelvermessung mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, werden sachgerechte, dokumentierte und gleichmäßig angewandte Verrechnungssätze oder Pauschalen verwendet. Dies betrifft insbesondere bestimmte Verwaltungs-, Querschnitts- und Organisationsleistungen.
5. Verwendete Daten
Für die Berechnung werden insbesondere folgende Datenarten herangezogen:
- Einsatz- und Zeiterfassungsdaten des amtlichen Kontrollpersonals;
- tarifliche Stundensätze, Zuschläge und sonstige Entgeltbestandteile nach dem TV-Fleischuntersuchung;
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Zusatzversorgung und Versicherungen;
- dokumentierte interne Verwaltungs- und Organisationszeiten;
- Personalvollkostensätze für einschlägige Verwaltungsleistungen;
- städtische Dienstleistungspauschalen und Querschnittskosten;
- Buchungsvorgänge im Finanzfachverfahren, insbesondere soweit sie der Abrechnung zugeordnet sind;
- unmittelbar zurechenbare Sach- und Betriebskosten sowie sonstige belegte Kostenpositionen;
- Anzahl der im Bezugszeitraum durchgeführten amtlichen Untersuchungen bzw. Untersuchungseinheiten.
6. Kostenaufschlüsselung nach Art. 81 VO (EU) 2017/625
| Kostenkategorie nach Art. 81 VO (EU) 2017/625 |
Berücksichtigung in der Gebührenkalkulation |
| Personal | Löhne und Gehälter des amtlichen Kontrollpersonals, insbesondere amtliche Tierärztinnen und Tierarzte, amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten sowie sonstiges eingesetztes Personal. |
| Soziale Sicherheit, Altersversorgung und Versicherung |
Arbeitgeberanteile, Zusatzversorgung und Versicherungsanteile, soweit sie dem Personaleinsatz und der amtlichen Kontrolltätigkeit zurechenbar sind. |
| Hilfs- und Verwaltungspersonal | Anteilige Kosten für Organisation, Planung, Dokumentation, Prüfung, Abrechnung und kassenmäßige Abwicklung, soweit sie untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden und objektiv erforderlich sind. |
| Einrichtungen und Ausrüstung | Kosten für Ausstattung, Unterhaltung, Versicherungen und Nebenkosten, soweit sie der amtlichen Kontrolltätigkeit zurechenbar sind. |
| Verbrauchsgüter und Hilfsmittel | Unmittelbar zuordenbare Sach- und Betriebskosten. |
| Schulungen, Reisen, Tagegelder | Berücksichtigung, soweit im jeweiligen Bezugszeitraum gebührenfähig angefallen und der Kontrolltätigkeit zuordenbar. |
| Probenahmen und Laborleistungen | Kosten für Probenahmen, Laboranalysen, Tests und Diagnosen, soweit sie der amtlichen Kontrolltätigkeit zugeordnet werden können. |
7. Höhe der Gebühren / Bezugszeiträume
Die Höhe der Gebühren wird für den jeweiligen Bezugszeitraum in einer fortlaufenden Übersicht dargestellt. Der einzelne Gebührenbescheid wird nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung beschränkt sich auf die nach Art. 85 VO (EU) 2017/625 erforderlichen Transparenzinformationen.
| Bezugs-zeitraum | Unternehmer-kategorie | Kontrollkategorie | Untersuchungs-einheiten | gebührenfähige Gesamtkosten | rechnerischer Kostenanteil |
| Juli 2025 | Schlachtbetrieb | Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschl. zusammenhängender amtlicher Tätigkeiten | 18.700 | 66.801,74 Euro | 3,572285561 Euro je Untersuchungseinheit; gerundet 3,57 Euro nur nachrichtlich |
Kostenaufschlüsselung für den Bezugszeitraum Juli 2025:
| Kostenblock | Betrag |
|---|---|
| Unmittelbare Personalkosten des amtlichen Kontrollpersonals | 58.473,78 Euro |
| Mittelbare Personalkosten / interne Verwaltungs- und Organisationsanteile | 4.766,74 Euro |
| Versicherungen, Querschnitts-, Sach- und Betriebskosten | 3.537,93 Euro |
| Zwischensumme | 66.778,45 Euro |
| Sonntagszuschlag | 23,29 Euro |
| Gebührenfähige Gesamtkosten | 66.801,74 Euro |
8. Datenschutz und Betriebsgeheimnisse
Personenbezogene Daten des eingesetzten Personals sowie schutzwürdige Einzelangaben werden nicht veröffentlicht. Die Darstellung erfolgt zusammenfassend, anonymisiert und funktionsbezogen. Dies schließt die Nachvollziehbarkeit der Gebührenfestsetzung nicht aus; die für das jeweilige Verwaltungsverfahren maßgeblichen Berechnungsunterlagen werden aktenkundig dokumentiert.
9. Aktualisierung
Die allgemeine Beschreibung der Berechnungsmethode wird aktualisiert, wenn sich Methode, Kostenarten, Umlageschlüssel oder sonstige wesentliche Berechnungsgrundlagen ändern. Die bezugszeitraumbezogene Übersicht wird für jeden neuen Abrechnungs- bzw. Bezugszeitraum ergänzt.
10. Weitere Informationen
Weitere rechtliche Grundlagen und allgemeine Hinweise sind abrufbar über die amtlichen Informationsangebote der Europäischen Union und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Fassung vom 27.01.2026 - Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
Fassung vom 05.01.2025 - Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen
Fassung vom 26.11.2025 - Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
Fassung vom 27.04.2025
