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Behördenwegweiser

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Bürgergeld; Beantragung

Wenn Sie nicht genügend Geld zur Verfügung haben, um Ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, dann können Sie Bürgergeld beantragen.

Beschreibung

Das Bürgergeld, auch bekannt als Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist eine Leistung des Sozialstaats für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Es ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.

Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht Ihnen die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft.

Gleichzeitig erhalten erwerbsfähige Bürgergeld-Berechtigte umfassende Unterstützung von den Jobcentern bei der Suche nach einer Arbeit oder Qualifikationsmöglichkeiten.

Wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass er oder sie möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann. Die Jobcenter unterstützen Sie dabei.

Auch hilfebedürftige Kinder erhalten Bürgergeld und werden von den Jobcentern in den Blick genommen, um ihnen Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen.

Wichtig : Das Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt.

Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.

Pauschalierter monatlicher Betrag (Regelbedarf)

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, erhalten Sie einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes (sogenannter Regelbedarf). Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst. Für 2026 gelten bei den Regelbedarfsstufen (RBS) folgende Beträge: 

  • Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigen Partnern: 563,00 EUR (RBS 1)
  • Volljährige Partner: 506,00 EUR (RBS 2)
  • übrige volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (18 bis 24 Jahre): 451,00 EUR (RBS 3)
  • Kinder von 14 bis 17 Jahren: 471,00 EUR (RBS 4)
  • Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390,00 EUR (RBS 5)
  • Kinder von 0 bis 5 Jahren: 357,00 EUR (RBS 6)

Sofortzuschlag für Kinder

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25,00 EUR (RBS 3-6).

Mehrbedarfe

Wenn Sie aufgrund besonderer Situationen mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür – bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen – zusätzliche Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.

Kosten für Unterkunft und Heizung

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese Kosten angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses übernommen (Nettokaltmiete), auch wenn diese nicht angemessen sind (sogenannte "Karenzzeit"). Ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten nur noch übernommen, wenn sie angemessen sind.

Die einjährige Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten. Heizkosten werden auch im ersten Jahr nicht im tatsächlichen, sondern im angemessenen Umfang übernommen. Welche Kosten angemessen sind, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen.

  • Sonderfall: Wenn Sie unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie diese Leistungen nur bekommen, wenn Sie eine sogenannte Zusicherung des Jobcenters haben. Die Zusicherung müssen Sie bei Ihrem Jobcenter beantragen.

Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:

  • In Notfällen, in denen Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist, können Sie auf gesonderten Antrag ein Darlehen in Form von Geld- oder Sachleistungen bekommen. Das kann zum Beispiel sein, wenn Ihnen etwas gestohlen wurde oder etwas kaputtgegangen ist. Im Regelbedarf ist aber bereits ein Betrag zum Sparen enthalten. Das heißt, Sie müssen Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen normalerweise von dem aus dem Regelsatz angesparten Geld bezahlen.
  • Sie können in bestimmten Situationen auch eine einmalige Unterstützung auf gesonderten Antrag erhalten. Beispiele dafür sind eine Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
  • Sie können die Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
  • Für Ihre Kinder erhalten Sie Leistungen für "Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben" (BuT). Diese werden mit dem Hauptantrag automatisch mit beantragt, beispielsweise für
    • Schulausflüge,
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
    • Ausstattung mit Schulbedarf (2x jährlich) oder
    • Leistungen für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe).

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, berücksichtigt, denn Bürgergeld können Sie nur erhalten, wenn Sie hilfebedürftig sind.

Zum Einkommen gehören:

  • Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen),
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit, Elterngeld oder Krankengeld,
  • Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz, soweit sie 100,00 EUR überschreiten,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
  • Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
  • Renten,
  • einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen und
  • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

Davon werden abgezogen:

  • Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer).
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung)
  • Werbungskosten, also bestimmte Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursacht,
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht),
  • eine Pauschale von 30,00 EUR pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung und
  • Beiträge für eine Riester-Rente.

Grundsätzlich gilt: Ihr Einkommen bis 100,00 EUR wird nicht berücksichtigt (Absetzbetrag). Haben Sie Einkommen über 100 EUR, wird außerdem ein weiterer, bestimmter Betrag nicht berücksichtigt (sogenannter Freibetrag). Dieser Betrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.

Als junger Mensch dürfen Sie das Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 603,00 EUR) behalten. Ihr Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ-Leistende profitieren von erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.

Auch beim – verwertbaren – Vermögen gelten Freibeträge.

Vermögen ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Besitztümer einer Person. Doch nicht alles Vermögen muss verwertet werden. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.

Zum Vermögen zählen beispielsweise:

  • Bargeld,
  • Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Kryptowährungen,
  • Kapitallebensversicherungen,
  • Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr sowie
  • Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

Für die Vermögensfreibeträge gilt folgendes:

  • Seit 01.01.2023 gilt beim erstmaligen Bezug von Bürgergeld eine sogenannte "Karenzzeit" von einem Jahr. Während dieser Karenzzeit gelten verschiedene Sonderregelungen. Während der Karenzzeit bleiben 40.000 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 EUR unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 EUR für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Wenn allerdings ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr Vermögen hat, ein anderes Mitglied aber weniger als 15.000 EUR, so wird sein nicht genutzter Freibetrag auf das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übertragen.

Grundsätzlich wird von Ihrem Vermögen nicht berücksichtigt:

  • angemessener Hausrat
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug (Kfz) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Angemessen ist ein Kfz, sofern es den Wert von 15.000 EUR nicht übersteigt.
  • Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung einer Größe von bis zu 130 m² oder ein Hausgrundstück einer Größe von bis zu 140 m² ist kein anrechenbares Vermögen (bei mehr als 4 Personen auch größer).
  • Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.
  • Bei Selbständigen weitere für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, unabhängig von der Anlageform. Dies gilt bis zu einer individuell zu ermittelnden Höchstgrenze.
  • Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, Das gilt nur, wenn das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
  • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeutet.

Leistungsminderungen

Das Bürgergeld kann wegen Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen gemindert werden:

  • Wenn Sie Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) nicht einhalten, können diese Pflichten für Sie rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt werden.
  • Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen in der Summe insgesamt höchstens 30 Prozent Ihres maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Bedarfe der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
  • Ihr maßgebender Regelbedarf wird bei einer Pflichtverletzung beim ersten Verstoß um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer weiteren Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 20 Prozent für 2 Monate gemindert. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung binnen eines Jahres erhalten Sie für 3 Monate 30 Prozent des Regelbedarfs weniger.
  • Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen werden aufgehoben, wenn Sie die Mitwirkungspflichten erfüllen oder nachträglich glaubhaft erklären, dass Sie Ihren Pflichten nachkommen. Der Minderungszeitraum beträgt aber auch in diesen Fällen mindestens einen Monat.
  • Bei einem Meldeversäumnis wird Ihr maßgebender Regelbedarf um 10 Prozent des für einen Monat gemindert.
  • Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
  • Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Anhörung die Umstände Ihres Einzelfalles vorzutragen. Verletzen Sie wiederholt Ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

Als unter 25-jährige Person erhalten Sie im Minderungsfall in der Regel ein Beratungsangebot.

Infos & Fragen zum Grundsicherungsgeld

Infos & Fragen zum Grundsicherungsgeld

Hier erhalten Sie einen Überblick über wichtige Fragen

Wie hoch sind die Leistungen seit dem 01.01.2026?

Regelbedarfe für
Aktuell

Volljährige / allein Erziehende

563 Euro

Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

506 Euro

U 25-Jährige im Haushalt der Eltern

451 Euro

Ohne Zustimmung ausgezogene U 25'er

451 Euro

Kinder von 14 bis 17 Jahren

471 Euro

Kinder von 6 bis 13 Jahren

390 Euro

Kinder von 0 bis 5 Jahren

357 Euro

Kann ich in meiner Wohnung bleiben?

Bei der Antragstellung wird geprüft, ob Ihre Kosten der Unterkunft für Sie und Ihre Familie angemessen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wird individuell geprüft, ob Kosten über den Angemessenheitsgrenzen übernommen werden können. Sollte Ihnen eine Karenzzeit zuerkannt werden (meist im ersten Jahr eines Sozialleistungsanspruches) können die Jobcenter maximal das 1,5fache des abstrakt angemessenen Wertes im Einzelfall anerkennen.


Nach Ablauf dieses ersten Jahres oder einer Kostensenkungsaufforderung müssen Ihre Kosten Ihrer Wohnung jedoch angemessen (siehe Mietobergrenzen) sein. Auch Ihre Heiz- und Warmwasserkosten werden nicht unbegrenzt erstattet, sondern müssen angemessen sein. Maßgeblich sind dabei der Verbrauch und die Richtwerte des bundesweiten Heizspiegels.


Erfolgt grundsätzlich ein nicht erforderlicher Umzug mit anschließend höheren Kosten für Unterkunft und Heizung, so wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.


Sollte ein Umzug und somit die Anmietung einer neuen Wohnung anstehen, sprechen Sie unbedingt vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages im Jobcenter vor und holen dort die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft ein. (Ihr Kontakt ins Jobcenter)

Wann ist eine Wohnung angemessen?

In der Regel ist durch die kommunalen Träger in einer so genannten „Richtlinie“ bestimmt, welche Kosten angemessen sind. In einer Großstadt wird oft eine höhere monatliche Kaltmiete als auf dem Land akzeptiert. Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden 50 für eine Person, zwei Personen ca. 65 , drei Personen ca. 75 , vier Personen 90 sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 mehr angesetzt. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an die Leistungsabteilung im Jobcenter.

Angemessene Unterkunftskosten im Bereich der Stadt Ingolstadt

Für die Übernahme der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II gelten in unserem Zuständigkeitsbereich (Stadtgebiet Ingolstadt) Mietobergrenzen, die sich nach der Größe des Haushalts und der örtlichen Angemessenheit richten.


Seit dem 01.07.2024 gelten für die Bezieher/-innen von Bürgergeld folgende Mietobergrenzen: 


Dieser Betrag umfasst die Grundmiete und die kalten Nebenkosten; Heiz- und Warmwasserkosten, welche verbrauchsabhängig ermittelt und abgerechnet werden, können zusätzlich als Bedarf anerkannt werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen im Einzelfall an die Leistungsabteilung im Jobcenter.



Personenzahl

angemessene qm

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete + Betriebskosten (ohne Heizung))

1

 50

 570 Euro 

2

 65

 729 Euro

3

 75

 854 Euro

4

 90

 967 Euro

5

 105

1.128 Euro

Jede weitere Person

 +15

+162 Euro

Für Untermietverhältnisse und ähnliches (z.B. Untermietzimmer, WG-Zimmer, usw.) gelten nun ab 01.08.2025 eigene, reduzierte Mietobergrenzen. Diese berücksichtigen, dass bei einer Untervermietung in der Regel weniger Wohnfläche und Ausstattung zur Verfügung stehen als bei einer vollständigen Anmietung einer abgeschlossenen Wohnung. 


Seit dem 01.08.2025 gelten zusätzlich für Bezieher-/innen von Bürgergeld folgende Mietobergrenzen für Untermietzimmer (WG-Zimmer):

Personenzahl

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete + Betriebskosten (ohne Heizung))

1

 400 Euro 


Die Pensionsgrenzen umfassen einen Pauschalbetrag: 

Pensionen

Ausstattung

angemessene mtl. Kosten

Einzelzimmer

 ohne Dusche

 450 Euro 

Einzelzimmer

 mit Dusche

480 Euro

Doppelzimmer

 ohne Dusche

624 Euro

Doppelzimmer

 mit Dusche

 654 Euro


Welche Leistungsminderungen gibt es?

Grundsätzlich spricht man von einem Meldeversäumnis, wenn ein Termin im Jobcenter nicht wahrgenommen wird. Von einer Pflichtverletzung spricht man, wenn z.B. eine Maßnahme nicht angetreten wird oder sonstige Eigenbemühungen aus dem Kooperationsplan nicht nachgewiesen werden.


Bei Pflichtverletzungen wird der Regelbedarf um 30% für drei Monate gekürzt, bei Meldeversäumnissen -ab dem zweiten versäumten Termin- tritt eine Minderung um 30% des Regelbedarfes für einen Monat ein; bei dreimaligem Nichterscheinen kann die Leistung am Ende auch vollständig entfallen, einschließlich der Kosten der Unterkunft.


Diese Regelungen gelten für alle Leistungsbeziehenden unabhängig vom Alter.


Bei einer Arbeitsverweigerung werden künftig die Leistungen mindestens für einen Monat entzogen werden, insgesamt weiterhin maximal für zwei Monate.

Wer bekommt Grundsicherungsgeld?

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen zu gewähren ist. 


Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (Partnerin/Partner, Familie) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Dies gilt vor allem durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen oder wenn die erforderliche Hilfe nicht von anderen (insbesondere von Angehörigen) oder von Trägern anderer Sozialleistungen ausreicht.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz. Das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherungsgeld erhalten. 

Wie hoch sind die »Regelleistungen« beim Grundsicherungsgeld?

Auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden die Regelbedarfe nach einem Mischindex unter Berücksichtigung der Preissteigerungen für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen und der Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter ermittelt.

Weitere Informationen, auch zur Höhe der aktuellen Regelleistung finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung Regelbedarfe 2026 | Bundesregierung.

Wie lange wird das Grundsicherungsgeld gezahlt?

Sie erhalten die Leistungen nach dem SGB II, solange Sie hilfebedürftig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.).

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende prüfen in der Regel alle zwölf Monate, ob sich die Voraussetzungen geändert haben. In Einzelfällen können die Voraussetzungen auch in kürzeren Abständen (z. B. sechs Monate) geprüft werden.

Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?

Das Grundsicherungsgeld wird monatlich im Voraus erbracht. 

Die Geldleistungen sind grundsätzlich unbar durch Überweisung auf ein von der beantragenden Person benanntes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen.

Bitte benennen Sie dem Jobcenter ein geeignetes Konto zur Auszahlung Ihrer Leistungen.

Freibeträge für Erwerbseinkommen

Bei der Grundsicherung wird nicht das gesamte Erwerbseinkommen angerechnet. Ein Teil des Einkommens wird nicht als Einkommen berücksichtigt. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick:

Monatliches Bruttoeinkommen

Freibetrag                             

bis 520 Euro

20 Prozent bleiben anrechnungsfrei

520 bis 1.000 Euro 

30 Prozent bleiben anrechnungsfrei

1.000 bis 1.200 Euro

10 Prozent bleiben anrechnungsfrei

1.000 bis 1.500 Euro bei minderjährigem Kind

10 Prozent bleiben anrechnungsfrei 

Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen bleiben als Grundfreibetrag anrechnungsfrei. 

Für Schüler/-innen, Studierende, Auszubildende sowie Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst oder FSJ bleibt Einkommen bis zur Minijob-Grenze anrechnungsfrei.

In einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn gilt dies ebenfalls. Einkommen aus Ferienjobs von Schüler/-innen wird nicht angerechnet. 

Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bleiben bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr anrechnungsfrei.

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Bei der neuen Grundsicherung gelten Vermögensfreibeträge, die sich nach dem Lebensalter richten. Dadurch bleibt ein Teil des Vermögens geschützt und wird bei der Prüfung nicht berücksichtigt.

Für jüngere Personen gelten niedrigere Freibeträge, mit zunehmendem Alter steigen die geschützten Beträge an. So soll berücksichtigt werden, dass sich Vermögen im Laufe des Lebens unterschiedlich aufbauen kann.

Alter                     Vermögensfreibetrag
bis 30 Jahre 5.000 Euro
ab 31 Jahren 10.000 Euro
ab 41 Jahren 12.500 Euro
ab 51 Jahren 20.000 Euro

Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Grundsicherungsgeld beziehe?

Ein Auto oder Motorrad ist für viele Arbeitnehmer/-innen unverzichtbar, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Daher wird ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen berücksichtigt.


Bis zu einem Wert von 15.000 Euro (ggf. abzüglich bestehender Kreditverbindlichkeiten) wird ein Kfz nicht berücksichtigt.

Bekomme ich einen neuen Kühlschrank oder Möbel bezahlt?

Haushaltsgeräte und Möbel sind grundsätzlich in der Regelleistung enthalten. Wenn das eigene Einkommen dafür nicht ausreicht, muss zunächst vorhandenes Vermögen eingesetzt werden. Reicht auch das nicht aus, kann in besonderen Fällen ein Darlehen beantragt werden. Hierfür ist ein eigener Antrag erforderlich.

Erstausstattung:
Beim erstmaligen Einzug in eine eigene Wohnung kann für die notwendige Erstausstattung eine Geldleistung beantragt werden. Dazu gehören zum Beispiel ein Kühlschrank, ein Herd, Bett, Schrank, Tisch, Stühle sowie weitere Möbel und Haushaltsgegenstände, die für die erste Wohnung benötigt werden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Auch hierfür ist jeweils ein eigener Antrag erforderlich.

Ich bin schwanger. Bekomme ich nun mehr Geld?

Ja, auf Mitteilung der Schwangerschaft erhalten werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft können auch Leistungen für Umstandskleidung beantragt werden. Leistungen für Babyerstausstattung und Babykleidung können acht Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beantragt werden.

Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind unter 7 Jahren steht ein Zuschlag von 36 Prozent zu. Ab dem 7. Lebensjahr werden 12 Prozent gewährt. Hierbei wird berücksichtigt, dass mit dem schulpflichtigen Alter des Kindes der zeitliche Betreuungsaufwand des Elternteils für die Zeit des Schulbesuchs abnimmt.

Welche Leistungen zu Bildung und Teilhabe gibt es? Wo bekomme ich sie?

Informationen dazu finden Sie >> hier.

Was muss ich dem Jobcenter auf jeden Fall mitteilen?

Sie müssen dem Jobcenter alle Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitteilen. Das heißt: Sobald sich etwas ändert, sollten Sie die Information ohne schuldhaftes Zögern weitergeben. Besonders wichtig ist die Aufnahme einer Beschäftigung, egal ob Minijob oder sozialversicherungspflichtige Arbeit. Bitte legen Sie in diesem Fall auch den Arbeitsvertrag vor.

Ebenso müssen alle Einnahmen und Veränderungen bei den Einnahmen mitgeteilt werden. Das betrifft zum Beispiel Einkommen aus Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Unterhalt oder einmalige Einnahmen wie eine Erbschaft. Auch Änderungen innerhalb Ihrer Bedarfsgemeinschaft müssen sofort gemeldet werden, zum Beispiel der Einzug oder Auszug einer Person, die Geburt eines Kindes oder ein Todesfall.

Bitte achten Sie darauf, dass alle Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig gemacht werden. Unvollständige, falsche oder verspätete Angaben können dazu führen, dass Leistungen zu Unrecht gezahlt werden und später zurückgefordert werden müssen. In schwerwiegenden Fällen kann außerdem eine Anzeige wegen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens in Betracht kommen.

Kurz zusammengefasst:
Melden Sie dem Jobcenter jede Arbeitsaufnahme, alle Einkommensänderungen und jede Veränderung in Ihrer Bedarfsgemeinschaft sofort und vollständig. So vermeiden Sie Rückforderungen und weitere rechtliche Folgen.




Ist Ihre Frage nicht dabei?

Hier finden Sie weitere Fragen und Antworten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (BMAS, PDF)

Online-Verfahren

Voraussetzungen

  • Sie sind erwerbsfähig. Das heißt, dass Sie
    • mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können und
    • mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht haben. Wenn Sie nach 1963 geboren sind, liegt diese bei 67 Jahren. Sind Sie vor 1964 geboren, können Sie die für Sie geltende Altersgrenze in der Tabelle in § 7a Sozialgesetzbuch II (SGB II) nachschauen.
  • Sie sind hilfebedürftig. Das heißt, dass Sie Ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mithilfe anderer beziehungsweise vorrangiger Leistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) bestreiten können.
  • Sie haben keine vorrangigen Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern (zum Beispiel Wohngeld) oder anderen Personen, wie beispielsweise gegen geschiedene Ehepartner oder den Vater oder die Mutter Ihres Kindes.
  • Sie leben in der Bundesrepublik Deutschland.

Verfahrensablauf

Um Bürgergeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Dazu melden Sie sich bei Ihrem Jobcenter. Das geht auch online.

Bürgergeld schriftlich beantragen:

  • Suchen Sie Ihr zuständiges Jobcenter auf. Es befindet sich im Landkreis oder der Stadt, in dem oder der Sie sich gewöhnlich aufhalten oder gemeldet sind.
  • Im Jobcenter wird Ihre persönliche Lage besprochen und Sie bekommen alle Antragsvordrucke und Unterlagen, die Sie ausfüllen müssen.
  • Die Antragsvordrucke können Ihnen zugesendet werden, wenn Sie dies zum Beispiel in einem Telefonat oder per E-Mail wünschen. Sie finden die Antragsvordrucke auch im Internet.
  • Füllen Sie die Antragsunterlagen auf Bürgergeld aus. Hierbei können Sie Hilfe im Jobcenter bekommen oder die Ausfüllhinweise benutzen, die in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.
  • Geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen in Ihrem Jobcenter ab. Dazu gehören auch:
    • Miet-, Heiz- und Nebenkostennachweis und
    • Einkommens- und Vermögensnachweis.
  • Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post mitgeteilt.

Das Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post oder online mitgeteilt.

Bearbeitungsdauer

Für Erstanträge im Leistungsbereich wird eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von maximal 14 Arbeitstagen angestrebt. Dafür müssen die Unterlagen vollständig vorliegen. (0 bis 14 Werktage)

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n
  • Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument:
    • Personalausweis oder
    • gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
    • Aufenthaltstitel
  • Nachweise über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
  • Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
  • falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen:
    • Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe)
  • Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Eilverfahren vor dem Sozialgericht
  • Klage vor dem Sozialgericht

Weiterführende Links

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Redaktionell verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
Stand: 15.02.2026