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Behördenwegweiser

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Bürgergeld; Beantragung eines Darlehens in bestimmten akuten Notsituationen

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie auf Antrag in akuten Notsituationen ein Darlehen vom Jobcenter erhalten, wenn Sie einen eigentlich aus dem Regelbedarf zu deckendem Betrag nicht selbst aufbringen und Sie die Zahlung auch nicht aufschieben können.

Beschreibung

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, wird dabei ein pauschaler Geldbetrag für den Regelbedarf berücksichtigt. Dieser pauschalierte Regelbedarf umfasst neben den laufenden Bedarfen auch die in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallenden Bedarfe. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach der jeweils zugeordneten Regelbedarfsstufe, die von Ihrem Alter und Ihrer familiären Situation abhängt.

Der Regelbedarf deckt insbesondere folgende Bedarfe:

  • Ernährung,
  • Kleidung,
  • Körperpflege,
  • Hausrat,
  • Haushaltsenergie ohne die Anteile, die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallen sowie
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, einschließlich Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Wenn Sie aufgrund besonderer Umstände kurzfristig mehr Geld für Ihre alltäglichen Bedürfnisse brauchen, als der Regelbedarf für Ihren individuellen Fall vorsieht, und Sie diese Kosten weder selbst bezahlen noch aufschieben können, gewährt Ihnen das Jobcenter für den unabweisbaren Bedarf auf Antrag ein zinsloses Darlehen.

Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,

  • wenn er nicht aufgeschoben werden kann und daher ein Darlehen zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist und
  • nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.

Beispiele dafür sind:

  • notwendige Reparaturen,
  • notwendige Anschaffungen, zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern,
  • die drohende Sperrung der Stromversorgung, zum Beispiel des Haushaltsstroms wegen sogenannter "Neuschulden“ sofern Sie die Stromsperre nicht auf andere Weise abwenden können, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorgungsunternehmen,
  • Diebstahl oder Verlust sowie
  • Wohnungs- oder Hausbrand.

Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen und den unabweisbaren Bedarf müssen Sie grundsätzlich belegen. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.

Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen bekommen. Die Höhe des Darlehens entspricht dann genau dem Wert des erforderlichen Bedarfs.

Das Darlehen müssen Sie zweckentsprechend verwenden. Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis, zum Beispiel einen Kaufbeleg, verlangen.

Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Wenn Sie zukünftig weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird das Darlehen monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch aufgerechnet:

  • Bei einem oder mehreren Darlehen: in Höhe von 5 Prozent Ihres Regelbedarfs der maßgebenden Regelbedarfsstufe

Wie das Darlehen in Ihrem konkreten Fall aufgerechnet wird, wird Ihnen schriftlich erklärt. Die Tilgung beginnt ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt.

Infos & Fragen zum Grundsicherungsgeld

Infos & Fragen zum Grundsicherungsgeld

Hier erhalten Sie einen Überblick über wichtige Fragen

Wie hoch sind die Leistungen seit dem 01.01.2026?

Regelbedarfe für
Aktuell

Volljährige / allein Erziehende

563 Euro

Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

506 Euro

U 25-Jährige im Haushalt der Eltern

451 Euro

Ohne Zustimmung ausgezogene U 25'er

451 Euro

Kinder von 14 bis 17 Jahren

471 Euro

Kinder von 6 bis 13 Jahren

390 Euro

Kinder von 0 bis 5 Jahren

357 Euro

Kann ich in meiner Wohnung bleiben?

Bei der Antragstellung wird geprüft, ob Ihre Kosten der Unterkunft für Sie und Ihre Familie angemessen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wird individuell geprüft, ob Kosten über den Angemessenheitsgrenzen übernommen werden können. Sollte Ihnen eine Karenzzeit zuerkannt werden (meist im ersten Jahr eines Sozialleistungsanspruches) können die Jobcenter maximal das 1,5fache des abstrakt angemessenen Wertes im Einzelfall anerkennen.


Nach Ablauf dieses ersten Jahres oder einer Kostensenkungsaufforderung müssen Ihre Kosten Ihrer Wohnung jedoch angemessen (siehe Mietobergrenzen) sein. Auch Ihre Heiz- und Warmwasserkosten werden nicht unbegrenzt erstattet, sondern müssen angemessen sein. Maßgeblich sind dabei der Verbrauch und die Richtwerte des bundesweiten Heizspiegels.


Erfolgt grundsätzlich ein nicht erforderlicher Umzug mit anschließend höheren Kosten für Unterkunft und Heizung, so wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.


Sollte ein Umzug und somit die Anmietung einer neuen Wohnung anstehen, sprechen Sie unbedingt vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages im Jobcenter vor und holen dort die Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft ein. (Ihr Kontakt ins Jobcenter)

Wann ist eine Wohnung angemessen?

In der Regel ist durch die kommunalen Träger in einer so genannten „Richtlinie“ bestimmt, welche Kosten angemessen sind. In einer Großstadt wird oft eine höhere monatliche Kaltmiete als auf dem Land akzeptiert. Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden 50 für eine Person, zwei Personen ca. 65 , drei Personen ca. 75 , vier Personen 90 sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 mehr angesetzt. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an die Leistungsabteilung im Jobcenter.

Angemessene Unterkunftskosten im Bereich der Stadt Ingolstadt

Für die Übernahme der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II gelten in unserem Zuständigkeitsbereich (Stadtgebiet Ingolstadt) Mietobergrenzen, die sich nach der Größe des Haushalts und der örtlichen Angemessenheit richten.


Seit dem 01.07.2024 gelten für die Bezieher/-innen von Bürgergeld folgende Mietobergrenzen: 


Dieser Betrag umfasst die Grundmiete und die kalten Nebenkosten; Heiz- und Warmwasserkosten, welche verbrauchsabhängig ermittelt und abgerechnet werden, können zusätzlich als Bedarf anerkannt werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen im Einzelfall an die Leistungsabteilung im Jobcenter.



Personenzahl

angemessene qm

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete + Betriebskosten (ohne Heizung))

1

 50

 570 Euro 

2

 65

 729 Euro

3

 75

 854 Euro

4

 90

 967 Euro

5

 105

1.128 Euro

Jede weitere Person

 +15

+162 Euro

Für Untermietverhältnisse und ähnliches (z.B. Untermietzimmer, WG-Zimmer, usw.) gelten nun ab 01.08.2025 eigene, reduzierte Mietobergrenzen. Diese berücksichtigen, dass bei einer Untervermietung in der Regel weniger Wohnfläche und Ausstattung zur Verfügung stehen als bei einer vollständigen Anmietung einer abgeschlossenen Wohnung. 


Seit dem 01.08.2025 gelten zusätzlich für Bezieher-/innen von Bürgergeld folgende Mietobergrenzen für Untermietzimmer (WG-Zimmer):

Personenzahl

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete + Betriebskosten (ohne Heizung))

1

 400 Euro 


Die Pensionsgrenzen umfassen einen Pauschalbetrag: 

Pensionen

Ausstattung

angemessene mtl. Kosten

Einzelzimmer

 ohne Dusche

 450 Euro 

Einzelzimmer

 mit Dusche

480 Euro

Doppelzimmer

 ohne Dusche

624 Euro

Doppelzimmer

 mit Dusche

 654 Euro


Welche Leistungsminderungen gibt es?

Grundsätzlich spricht man von einem Meldeversäumnis, wenn ein Termin im Jobcenter nicht wahrgenommen wird. Von einer Pflichtverletzung spricht man, wenn z.B. eine Maßnahme nicht angetreten wird oder sonstige Eigenbemühungen aus dem Kooperationsplan nicht nachgewiesen werden.


Bei Pflichtverletzungen wird der Regelbedarf um 30% für drei Monate gekürzt, bei Meldeversäumnissen -ab dem zweiten versäumten Termin- tritt eine Minderung um 30% des Regelbedarfes für einen Monat ein; bei dreimaligem Nichterscheinen kann die Leistung am Ende auch vollständig entfallen, einschließlich der Kosten der Unterkunft.


Diese Regelungen gelten für alle Leistungsbeziehenden unabhängig vom Alter.


Bei einer Arbeitsverweigerung werden künftig die Leistungen mindestens für einen Monat entzogen werden, insgesamt weiterhin maximal für zwei Monate.

Wer bekommt Grundsicherungsgeld?

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen zu gewähren ist. 


Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (Partnerin/Partner, Familie) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Dies gilt vor allem durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen oder wenn die erforderliche Hilfe nicht von anderen (insbesondere von Angehörigen) oder von Trägern anderer Sozialleistungen ausreicht.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz. Das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherungsgeld erhalten. 

Wie hoch sind die »Regelleistungen« beim Grundsicherungsgeld?

Auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden die Regelbedarfe nach einem Mischindex unter Berücksichtigung der Preissteigerungen für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen und der Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter ermittelt.

Weitere Informationen, auch zur Höhe der aktuellen Regelleistung finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung Regelbedarfe 2026 | Bundesregierung.

Wie lange wird das Grundsicherungsgeld gezahlt?

Sie erhalten die Leistungen nach dem SGB II, solange Sie hilfebedürftig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.).

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende prüfen in der Regel alle zwölf Monate, ob sich die Voraussetzungen geändert haben. In Einzelfällen können die Voraussetzungen auch in kürzeren Abständen (z. B. sechs Monate) geprüft werden.

Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?

Das Grundsicherungsgeld wird monatlich im Voraus erbracht. 

Die Geldleistungen sind grundsätzlich unbar durch Überweisung auf ein von der beantragenden Person benanntes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen.

Bitte benennen Sie dem Jobcenter ein geeignetes Konto zur Auszahlung Ihrer Leistungen.

Freibeträge für Erwerbseinkommen

Bei der Grundsicherung wird nicht das gesamte Erwerbseinkommen angerechnet. Ein Teil des Einkommens wird nicht als Einkommen berücksichtigt. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick:

Monatliches Bruttoeinkommen

Freibetrag                             

bis 520 Euro

20 Prozent bleiben anrechnungsfrei

520 bis 1.000 Euro 

30 Prozent bleiben anrechnungsfrei

1.000 bis 1.200 Euro

10 Prozent bleiben anrechnungsfrei

1.000 bis 1.500 Euro bei minderjährigem Kind

10 Prozent bleiben anrechnungsfrei 

Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen bleiben als Grundfreibetrag anrechnungsfrei. 

Für Schüler/-innen, Studierende, Auszubildende sowie Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst oder FSJ bleibt Einkommen bis zur Minijob-Grenze anrechnungsfrei.

In einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn gilt dies ebenfalls. Einkommen aus Ferienjobs von Schüler/-innen wird nicht angerechnet. 

Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bleiben bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr anrechnungsfrei.

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Bei der neuen Grundsicherung gelten Vermögensfreibeträge, die sich nach dem Lebensalter richten. Dadurch bleibt ein Teil des Vermögens geschützt und wird bei der Prüfung nicht berücksichtigt.

Für jüngere Personen gelten niedrigere Freibeträge, mit zunehmendem Alter steigen die geschützten Beträge an. So soll berücksichtigt werden, dass sich Vermögen im Laufe des Lebens unterschiedlich aufbauen kann.

Alter                     Vermögensfreibetrag
bis 30 Jahre 5.000 Euro
ab 31 Jahren 10.000 Euro
ab 41 Jahren 12.500 Euro
ab 51 Jahren 20.000 Euro

Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Grundsicherungsgeld beziehe?

Ein Auto oder Motorrad ist für viele Arbeitnehmer/-innen unverzichtbar, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Daher wird ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen berücksichtigt.


Bis zu einem Wert von 15.000 Euro (ggf. abzüglich bestehender Kreditverbindlichkeiten) wird ein Kfz nicht berücksichtigt.

Bekomme ich einen neuen Kühlschrank oder Möbel bezahlt?

Haushaltsgeräte und Möbel sind grundsätzlich in der Regelleistung enthalten. Wenn das eigene Einkommen dafür nicht ausreicht, muss zunächst vorhandenes Vermögen eingesetzt werden. Reicht auch das nicht aus, kann in besonderen Fällen ein Darlehen beantragt werden. Hierfür ist ein eigener Antrag erforderlich.

Erstausstattung:
Beim erstmaligen Einzug in eine eigene Wohnung kann für die notwendige Erstausstattung eine Geldleistung beantragt werden. Dazu gehören zum Beispiel ein Kühlschrank, ein Herd, Bett, Schrank, Tisch, Stühle sowie weitere Möbel und Haushaltsgegenstände, die für die erste Wohnung benötigt werden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Auch hierfür ist jeweils ein eigener Antrag erforderlich.

Ich bin schwanger. Bekomme ich nun mehr Geld?

Ja, auf Mitteilung der Schwangerschaft erhalten werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft können auch Leistungen für Umstandskleidung beantragt werden. Leistungen für Babyerstausstattung und Babykleidung können acht Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beantragt werden.

Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind unter 7 Jahren steht ein Zuschlag von 36 Prozent zu. Ab dem 7. Lebensjahr werden 12 Prozent gewährt. Hierbei wird berücksichtigt, dass mit dem schulpflichtigen Alter des Kindes der zeitliche Betreuungsaufwand des Elternteils für die Zeit des Schulbesuchs abnimmt.

Welche Leistungen zu Bildung und Teilhabe gibt es? Wo bekomme ich sie?

Informationen dazu finden Sie >> hier.

Was muss ich dem Jobcenter auf jeden Fall mitteilen?

Sie müssen dem Jobcenter alle Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitteilen. Das heißt: Sobald sich etwas ändert, sollten Sie die Information ohne schuldhaftes Zögern weitergeben. Besonders wichtig ist die Aufnahme einer Beschäftigung, egal ob Minijob oder sozialversicherungspflichtige Arbeit. Bitte legen Sie in diesem Fall auch den Arbeitsvertrag vor.

Ebenso müssen alle Einnahmen und Veränderungen bei den Einnahmen mitgeteilt werden. Das betrifft zum Beispiel Einkommen aus Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Unterhalt oder einmalige Einnahmen wie eine Erbschaft. Auch Änderungen innerhalb Ihrer Bedarfsgemeinschaft müssen sofort gemeldet werden, zum Beispiel der Einzug oder Auszug einer Person, die Geburt eines Kindes oder ein Todesfall.

Bitte achten Sie darauf, dass alle Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig gemacht werden. Unvollständige, falsche oder verspätete Angaben können dazu führen, dass Leistungen zu Unrecht gezahlt werden und später zurückgefordert werden müssen. In schwerwiegenden Fällen kann außerdem eine Anzeige wegen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens in Betracht kommen.

Kurz zusammengefasst:
Melden Sie dem Jobcenter jede Arbeitsaufnahme, alle Einkommensänderungen und jede Veränderung in Ihrer Bedarfsgemeinschaft sofort und vollständig. So vermeiden Sie Rückforderungen und weitere rechtliche Folgen.




Ist Ihre Frage nicht dabei?

Hier finden Sie weitere Fragen und Antworten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (BMAS, PDF)

Voraussetzungen

Damit Sie das Darlehen vom Jobcenter bekommen können, müssen Sie nachweisen, dass:

  • Sie einen akuten, einmaligen Bedarf haben, der seiner Art nach zu den alltäglichen Bedürfnissen gehört, die wiederum vom Regelbedarf gedeckt werden sollen,
  • Sie diesen Bedarf nicht durch die dafür vorgesehene Leistung, also das Bürgergeld, ausgleichen können und Sie kein Vermögen haben,
  • Sie keine andere Möglichkeit haben, den Bedarf zu decken - zum Beispiel über Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer - und,
  • der Bedarf unabweisbar ist. Dies trifft zu,
    • wenn Sie ihn nicht aufschieben können und
    • Sie den Bedarf nicht mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.

Verfahrensablauf

Damit Sie das Darlehen bekommen können, müssen Sie es bei Ihrem Jobcenter beantragen. Dies ist auch online möglich über den digitalen Bürgergeldantrag.

  • Setzen Sie sich nach Möglichkeit mit Ihrer Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter in Verbindung.
  • Stellen Sie einen Antrag. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Ein eventuell angebotenes Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort.
  • Reichen Sie Ihren Antrag mit allen Nachweisen bei Ihrem Jobcenter ein.
  • Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
  • Sie erhalten vom Jobcenter einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages, also ob dieser bewilligt oder abgelehnt wurde.
  • In der Regel wird der Darlehensbetrag auf Ihr Konto überwiesen. Anders ist dies in der Regel zum Beispiel bei Stromschulden mit drohender Stromsperre. Der Darlehensbetrag wird dann grundsätzlich direkt an Ihr Versorgungsunternehmen überwiesen.

Hinweise

Die fachlichen Weisungen der BA binden nur die Jobcenter, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung (gE) der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers vor Ort, also in der Kommune oder im Kreis, geführt werden. Die Aufsicht obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Daneben gibt es Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger (zkT) geführt werden, also sogenannte Optionskommunen beziehungsweise Kommunale Jobcenter. Bei diesen obliegt die Aufsicht den jeweiligen Ländern.

Bearbeitungsdauer

0 bis 6 Monate

Online-Verfahren

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n
  • Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel
    • Diebstahlanzeige,
    • Kostenvoranschlag oder Auftrag für Reparaturen und/oder
    • aktuelle Kontoauszüge.

Kosten

Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Eilverfahren vor dem Sozialgericht
  • Klage vor dem Sozialgericht

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