Wasserversorgung; Zahlung der Wassergebühren
Beschreibung
Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) sehen in der Regel vor, dass Grundstückseigentümer (und andere in den Satzungen genannte mögliche Gebührenpflichtige) für die Wassermengen, die auf ihrem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen werden, Wasserverbrauchsgebühren an die Gemeinde zu leisten haben. Diese Gebühren werden typischerweise anhand einer durch Wasserzähler festgestellten Wasserverbrauchsmenge ermittelt, die dann mit einem von der Gemeinde festgelegten Gebührensatz multipliziert wird.
Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen zu den konkreten Regelungen vor Ort an Ihre Gemeindeverwaltung.
Online-Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
- Zählerstandsmeldung Wasser
Sie können den Wasserzählerstand online übermitteln. - Jahresverbrauchsabrechnung einsehen (für Grundstückseigentümer)
Grundstückseigentümer können die Jahresverbrauchsabrechnung einsehen. - Bankdaten und Zahlungsweise ändern (für Grundstückseigentümer)
Grundstückseigentümer können Ihre Bankdaten und Zahlungsweise ändern.
Rechtsgrundlagen
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gemeindliche Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)
- Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
- Stadtrecht von A-Z der Stadt Ingolstadt
Die Satzungen und Verordnungen der Stadt Ingolstadt werden vom Stadtrat beschlossen. Daneben können Satzungen auch von den Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) der Stadt Ingolstadt und von Zweckverbänden erlassen werden. Die Stadt Ingolstadt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der im Internet veröffentlichten Texte. Im Zweifelsfall gilt die in den Amtlichen Mitteilungen veröffentlichte Fassung einer Rechtsvorschrift. Die Sammlung des Stadtrechts sowie diese Veröffentlichung im Internet werden vom Rechtsamt der Stadt Ingolstadt betreut und laufend aktualisiert.
Rechtsbehelf
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 04.08.2025
